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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_33/2023  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungs- gerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2022 (VBE.2022.264). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1976 geborene A.________ war zuletzt als Hauswart und Briefträger tätig. Im August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf "Verbrennungen II°-III° von 65 % der Körperoberfläche" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Es folgten Abklärungen, insbesondere liess die IV-Stelle des Kantons Aargau den Versicherten durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG, Bern, polydisziplinär (chirurgisch, psychiatrisch, orthopädisch, internistisch) begutachten (Expertise vom 19. März 2021). Zudem gewährte sie ihm berufliche Massnahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie ihm mit Verfügungen vom 8. Juni 2022 ab dem 1. März 2019 eine ganze und vom 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete wie auch für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete ganze Invalidenrente verneint hat.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird im Wesentlichen verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
2.2.2. Zu ergänzen ist Folgendes: Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat dem SMAB-Gutachten vom 19. März 2021 Beweiskraft zuerkannt und ist insbesondere der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % ab dem 1. Juli 2020 und von 70 % (6 Stunden pro Tag mit einer 100%igen Leistungsfähigkeit) seit dem 1. Februar 2021 gefolgt. Das kantonale Gericht hat sodann die von der Beschwerdegegnerin auf dieser Grundlage ermittelten Invaliditätsgrade von 53 % respektive von 34 % - bei Gewährung eines Tabellenabzugs von jeweils 5 % - bestätigt. Es ist der Verwaltung dahingehend gefolgt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 eine ganze Invalidenrente und vom 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021 eine halbe Invalidenrente zusteht.  
 
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1). Dass die Vorinstanz diese Grundsätze nicht beachtet haben soll, wird weder rechtsgenüglich gerügt, noch ist dies ersichtlich. Das Urteil genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht.  
 
3.3. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass sich der psychiatrische Gutachter der SMAB nicht klar zur Konzentrationsfähigkeit äusserte. Aus dessen Gesamtbeurteilung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass er der Konzentrationsfähigkeit Rechnung getragen hat. So führte der Experte aus, dass die psychische Grundbelastbarkeit des Beschwerdeführers geringfügig eingeschränkt sei (Psychiatrisches Gutachten S. 42 Ziff. 6.). Weiter wies er insbesondere auf leichte Einschränkungen in den Ressourcen Durchhaltevermögen und Ausdauer hin (Psychiatrisches Gutachten S. 43 Ziff. 7.1). Die Defizite im Zusammenhang mit der Konzentrationsfähigkeit wurden somit angemessen berücksichtigt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf die Ausführungen des Psychiaters stützen durften. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die von der Beschwerdegegnerin veranlassten beruflichen Massnahmen und den dort erstellten Abschlussbericht verweist, zielt sein Vorbringen ins Leere. Dass ihm solche Massnahmen gewährt wurden, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin ist der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten gefolgt. Der Beschwerdeführer bringt abgesehen vom Gewürdigten nichts vor, was Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu erwecken vermag. Es durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Abklärungen verzichtet werden.  
 
3.4. Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz festgehaltenen Belastungsprofil beschränkt sich der Beschwerdeführer auf rein appellatorische (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) respektive unsubstanziierte Kritik. Dies ist unzulässig, weshalb sich Weiterungen - insbesondere hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit - erübrigen. Gleiches gilt für den vom kantonalen Gericht bestätigten 5%igen Tabellenabzug bei der Bemessung des Invalideneinkommens.  
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.  
 
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist