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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.12/2003 /rnd 
 
Urteil vom 30. April 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Heer, Stadtturmstrasse 19, Postfach 1444, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
B.________ und C.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Ralph van den Bergh, Bahnhofstrasse 88, Postfach 2181, 
5430 Wettingen, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
vom 30. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. April 1996 erteilten B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) A.________ (Beschwerdeführer) einen Architekturauftrag für den Bau eines Einfamilienhauses. Bezüglich der Honorierung unterstellten die Parteien den Vertrag dem Kostentarif der SIA-Ordnung 102, Ausgabe 1984, mit 10% Rabatt. 
Ein am 23. Mai 1996 eingereichtes Baugesuch wurde am 16. Juli 1996 von der kommunalen Baubewilligungsbehörde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 29. September 1996 baten die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer um Prüfung eines neuen Konzeptes. In der Folge diskutierten die Parteien verschiedene Projektvarianten, wozu der Kläger Skizzen und Kostenberechnungen erstellte. Nachdem der Kläger in der Kostenschätzung vom 23. Januar 1997 unter anderem auch die Kosten für das erste Projekt in der Höhe von Fr. 8'000.-- eingesetzt hatte, kam es zum Zerwürfnis der Parteien. Die Beschwerdegegner behaupteten mit Schreiben vom 25. Februar 1997, für das erste Projekt nichts zu schulden, übten Kritik an den Arbeiten des Beschwerdeführers und verlangten eine Rechnung für die bisher geleistete Arbeit am zweiten Projekt. Die am 17. März 1997 erstellte Honorarschlussabrechnung wurde von den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 10. April 1997 zurückgewiesen. 
B. 
Mit Klage vom 11. März 1998 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner vor Bezirksgericht Baden auf Zahlung von Fr. 30'204.40 nebst Zins und Kosten. Mit Urteil vom 4. April 2000 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 17'994.-- nebst Zins zu bezahlen. Dagegen erhoben beide Parteien Appellation ans Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 15. Februar 2001 wurde die Appellation des Beschwerdeführers abgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Appellation der Beschwerdegegner erkannte das Obergericht, dass diese verpflichtet seien, dem Beschwerdeführer Fr. 8'000.-- nebst Zins zu bezahlen; soweit mit der Appellation mehr oder anderes verlangt wurde, wurde sie abgewiesen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 13. August 2001 wurde die Beschwerde gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. 
In der Folge ordnete das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 7. November 2001 die Einholung eines Gutachtens an. Ein gegen diesen Beschluss gerichtetes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2002 abgewiesen. Das Gutachten wurde am 21. Mai 2002 erstattet. Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation des Beschwerdeführers erneut ab und verpflichtete die Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung der Appellation, dem Beschwerdeführer Fr. 11'793.30 nebst Zins zu bezahlen; soweit mit der Appellation mehr oder anderes verlangt wurde, wurde sie abgewiesen. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar 2003 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes vom 30. Oktober 2002 sowie die Beschlüsse vom 7. November 2001 und vom 14. Februar 2002 aufzuheben. 
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist von den Beschwerdegegnern beauftragt worden, als Architekt zwei Projekte auszuarbeiten. Für das erste Projekt wurde dem Beschwerdeführer vom Obergericht ein Honorar von Fr. 8'000.-- zugesprochen. Dies ist nicht mehr umstritten. 
Umstritten ist hingegen der Honoraranspruch für das zweite Projekt. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 29. September 1996 den Auftrag erteilt hatten, ein zweites Projekt auszuarbeiten, und dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit der Schlussrechnung vom 17. März 1997 endete. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einerseits die Frage, für welche Projektphasen ein Honorar geschuldet ist (nachfolgend Erw. 3). Andrerseits ist zu prüfen, ob das Obergericht berechtigt war, ein Gutachten zur Qualität der Projektierungsarbeit des Beschwerdeführers einzuholen (nachfolgend E. 4). 
2. 
Zunächst ist auf die Frage einzugehen, für welche Projektierungsphasen eine Vergütung geschuldet ist. Diesbezüglich hielt das Obergericht im angefochtenen Urteil fest, dass jede Projektierungsphase gemäss Art. 4 SIA Ordnung 102 voraussetze, dass die vorhergehende Phase durch einen Entscheid des Bauherren zur Weiterführung des Projektes abgeschlossen sein müsse. Im vorliegenden Fall habe aufgrund des Zerwürfnisses der Parteien vom 29. Januar 1997 über die Kostenschätzung kein einvernehmlicher Abschluss der Vorprojektphase stattgefunden, weshalb für die Arbeiten, die die Projekt- und Baubewilligungsphase beträfen, kein Honorar geschuldet sei. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Meinung des Obergerichtes, die Vorprojektphase sei nicht einvernehmlich abgeschlossen worden, in verschiedener Hinsicht als willkürlich. 
2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kostenschätzung, die unbestritten vom 23. Januar 1997 datiere und als primäre Ursache am 29. Januar 1997 zum Zerwürfnis der Parteien geführt habe, nicht zur Vorprojektphase, sondern bereits zur Projektphase gehöre. Wenn aber unbestritten Leistungen erbracht worden seien, die zur Projektphase zählten, sei es widersprüchlich und willkürlich davon auszugehen, dass die Vorprojektphase nicht abgeschlossen worden sei. 
Dazu ist zu bemerken, dass gemäss Art. 4.1.4 SIA Ordnung 102 bereits in der Vorprojektphase eine "Grobschätzung der Baukosten" vorgesehen ist. Es ist nun nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Schätzung vom 23. Januar 1997 um die Grobschätzung der Vorprojektphase und nicht um die Schätzung der Projektphase handelte. Auch wenn eine andere Auffassung durchaus denkbar ist, erscheint die Annahme des Obergerichtes nicht als völlig unhaltbar und geradezu willkürlich, dass die Kostenschätzung vom 23. Januar 1997 nicht in der Projektphase, sondern in der Vorprojektphase erging. 
2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, für das Gespräch mit der kreditgebenden Bank, das am 29. Januar 1997 stattgefunden habe, sei erforderlich gewesen, das Baugesuch mit Plänen zu erstellen. Die Baugesuchspläne seien vom 13. bis am 29. Januar 1997 ausgearbeitet worden. Da das Erstellen der Baugesuchspläne zur Projektphase gemäss Art. 4.2 SIA Ordnung 102 gehöre, ergebe sich, dass bis Ende Januar 1997 nicht nur das Vorprojekt, sondern auch das Projekt erarbeitet worden sei. Die Feststellung, ein einvernehmlicher Abschluss der Vorprojektphase habe nicht stattgefunden, sei auch insofern willkürlich. 
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erstellung der Pläne für das Baugesuch zur Projektphase gehöre (Art. 4.2.3 SIA Ordnung 102). Das Obergericht hat aber unangefochten festgestellt, die Beschwerdegegner hätten nicht gewusst, dass der Kläger bereits ein eingabereifes Bauprojekt ausgearbeitet habe. Auch wenn der Architekt Leistungen erbringt, die zwar zur Projektphase gehören, dies aber ohne Kenntnis der Bauherren, dann ist die Feststellung nicht völlig unhaltbar und damit willkürlich, die der Projektphase vorangehende Vorprojektphase sei nicht einvernehmlich abgeschlossen worden. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er sei mit dem Wissen der Kläger schon im Rahmen der Projektphase tätig geworden, weil für die Prüfung des Hypothekargesuchs u.a. die Pläne und das Baugesuch erforderlich gewesen seien und weil die Bank die Finanzierung zugesichert habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, ob der Bank effektiv die erwähnten Dokumente vorgelegt wurden und ob die Finanzierung effektiv zugesichert wurde. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe "im Einverständnis mit den Beschwerdegegnern" bei der kommunalen Bauverwaltung zwecks Vorprüfung des Projektes vorgesprochen. Auch diesbezüglich sind dem angefochtenen Entscheid keine Feststellungen zu entnehmen. 
2.3 Schliesslich ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 ZGB beanstandet, weil das Obergericht ohne Beweis seitens der Beschwerdegegner davon ausgegangen sei, das Vorprojekt sei nicht genehmigt worden. Diese Beanstandung betrifft die Anwendung von Bundesrecht, die in einem berufungsfähigen Entscheid nur mit Berufung angefochten werden kann (Art. 43 Abs. 3 OG). Eine staatsrechtliche Beschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). 
2.4 Insgesamt spricht zwar einiges für die Darstellung des Beschwerdeführers, dass bis Ende Januar 1997 im Einvernehmen mit den Beschwerdegegnern nicht nur das Vorprojekt, sondern auch das Projekt ausgearbeitet worden sei. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichtes, ein einvernehmlicher Abschluss der Vorprojektphase habe nicht stattgefunden, erweist sich aber aus den dargelegten Gründen nicht als geradezu willkürlich. 
3. 
Weiter ist zu prüfen, ob das Obergericht berechtigt war, eine Expertise des Architekten Günter H. Schierbaum einzuholen. Diesbezüglich hat das Obergericht im Beschluss vom 14. Februar 2002 festgehalten, die Beschwerdegegner hätten in der Appellation die architektonische Qualität des zweiten Projektes ausdrücklich beanstandet und entsprechende Beweisanträge gestellt. Im Übrigen hätten die Beschwerdegegner bereits im Verfahren vor Bezirksgericht substanziierte Rügen vorgebracht, wobei in der Stellungnahme vom 26. August 1999 auch die entsprechenden Expertenfragen formuliert worden seien. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht diesbezüglich vor, mit der Anordnung einer Expertise § 323 Abs. 2 lit. a und b ZPO/AG willkürlich angewendet zu haben, weil in der Appellation keine entsprechenden Beweisanträge gestellt worden seien. Ferner habe das Obergericht § 75 ZPO/AG in Verbindung mit § 334 ZPO/AG willkürlich angewendet, weil auch im erstinstanzlichen Verfahren keine substanziierten Behauptungen und Beweisanträge gestellt worden seien. 
3.1 Gemäss § 323 Abs. 2 ZPO/AG muss die Appellation die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (lit. a), und eine kurze Begründung dieser Anträge (lit. b) enthalten. In Bezug auf die Begründungsanforderungen genügt eine blosser Verweis auf die vor Vorinstanz vorgebrachten Gründe nicht, insbesondere dann nicht, wenn sich die Vorinstanz mit diesen Gründen eingehend auseinander gesetzt hat (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Frankfurt a.M. 1998, N. 8 zu § 323). 
Das Obergericht hat ausgeführt, die Beschwerdegegner hätten auf S. 11 der Appellation die architektonische Qualität des zweiten Projektes ausdrücklich gerügt und dazu auf die Vorakten verwiesen. Weiter wurde im angefochtenen Urteil festgehalten, das Bezirksgericht sei auf die bereits mit Klageantwort und Duplik vorgebrachten Rügen nicht eingegangen, weshalb ein Verweis auf die Vorakten genügen müsse. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Zwar wird in der Literatur wie erwähnt ausgeführt, dass ein blosser Verweis auf die Vorakten grundsätzlich nicht genüge. Da dies aber insbesondere dann gilt, wenn sich die Vorinstanz ausführlich mit den bereits im erstinstanzlichen Verfahren auseinander gesetzt hat, ist die Auffassung des Obergerichtes nicht zu beanstanden, dass ein blosser Verweis ausnahmsweise dann genügen kann, wenn die Vorinstanz auf die vorgebrachten Rügen wie im vorliegenden Fall überhaupt nicht eingegangen sei. Von einer willkürlichen Anwendung von § 323 Abs. 2 ZPO/AG kann daher keine Rede sein. 
3.2 Zu prüfen ist damit einzig, ob vor erster Instanz substanziierte Beanstandungen am zweiten Bauprojekt vorgebracht und entsprechende Beweisanträge gestellt worden sind. Diesbezüglich ist zutreffend, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens in erster Linie die Honorarforderung bezüglich des ersten Bauprojektes war. Dennoch wurde auch am zweiten Projekt Kritik geübt. Diesbezüglich hat das Obergericht zutreffend wiedergegeben, dass die Beschwerdegegner in den Rechtsschriften vor Bezirksgericht ausgeführt hätten, 
- das zweite Projekt habe nicht ihren Vorstellungen entsprochen und sei für sie wertlos gewesen (Klageantwort S. 12) 
- das erste Projekt sei mit ganz grundlegenden architektonischen Mängeln behaftet gewesen (Gestaltung, Abgrabungen, zu viele Geschosse, zu tiefe Lage, unmögliche Kostenschätzung und so weiter), welche auch das zweite Projekt nicht ausgeräumt habe (Klageantwort S. 17) 
- die völlig fahrlässig erstellte Kostenprognose des Beschwerdeführers habe keine Grundlage geboten, das Projekt weiter zu verfolgen (Klageantwort S. 18) 
- und die Skizzen des Beklagten hätten nicht gebraucht werden können, weil beispielsweise die Kamine frei durch das Wohnzimmer geführt worden seien (Duplik S. 14 f.). 
Gleichzeitig wurde in den Rechtsschriften unter anderem die Einholung einer Expertise beantragt. In der Folge wurde vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 11. Mai 1999 eine Reihe von Expertenfragen formuliert und den Parteien Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdegegner rechtzeitig Gebrauch gemacht und in ihrer Eingabe vom 26. August 1999 folgende Ergänzungsfragen beantragt: 
"War das zweite Projekt (ebenfalls) mit grundlegenden Mängeln behaftet? Wie muss es insbesondere in bezug auf 
- Höhenlage 
- Geländeabgrabungen 
- Geschossigkeit 
- Gestaltung 
- Kostenschätzung 
- Kaminführung 
beurteilt werden?" 
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass im erstinstanzlichen Verfahren substanziierte Kritik am zweiten Bauprojekt geübt wurde. Gleichzeitig wurde die Einholung einer Expertise beantragt. Weiter wurden im Rahmen der Experteninstruktion konkrete Ergänzungsfragen gestellt. Aufgrund dieser Behauptungen und Beweisanträge war das Obergericht berechtigt, im Appellationsverfahren eine Expertise, auf die im Verfahren vor Bezirksgericht schliesslich verzichtet wurde, einzuholen. Von einer willkürlichen Verletzung von § 75 ZPO/AG in Verbindung mit § 334 ZPO/AG kann somit keine Rede sein. In inhaltlicher Hinsicht basieren die im Beschluss vom 14. Februar 2002 konkret gestellten Expertenfragen weitgehend auf den im Verfahren vor Bezirksgericht rechtzeitig gestellten Ergänzungsfragen. Auch insofern ist das Vorgehen des Obergerichtes nicht zu beanstanden; es erweist sich erst recht nicht als willkürlich. 
3.3 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass das Obergericht durch die Einholung des Gutachtens von Architekt Günter H. Schierbaum das kantonale Prozessrecht nicht willkürlich angewendet hat. Soweit in der Beschwerde die Beweiswürdigung des Obergerichtes kritisiert wird, weil die Expertise, auf die das Obergericht abgestellt hatte, nicht überzeugend sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil nicht ausgeführt wird, inwieweit die Beweiswürdigung willkürlich sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: