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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 280/03 
 
Urteil vom 30. April 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 3. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1951, arbeitete ab 1. Dezember 1998 stundenweise bei der Firma Z.________ AG. Am 28. März 2001 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2001. Vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 war er wiederum teilzeitlich bei der gleichen Firma tätig, bevor er den Arbeitsvertrag auf den 31. Juli 2002 auflöste, um eine selbstständige Projektarbeit im Tourismusbereich in Angriff zu nehmen. Per 1. Dezember 2002 ging er erneut ein teilzeitliches Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.________ AG ein. Am 16. Dezember 2002 beantragte S.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und erklärte, eine zusätzliche Teilzeitbeschäftigung von 40 % zu suchen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbarem Arbeitsausfall ab. Auf Einsprache hin bestätigte die Einspracheinstanz der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft am 7. April 2003 die Verfügung. 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. September 2003), da S.________ die Beitragszeit nicht erfüllt habe. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung von Taggeldern. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Erwägungen der Vorinstanz zur Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG) sind zutreffend. Insbesondere hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 341 Erw. 4, 112 V 240 Erw. 2c; ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3). Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert diese materielle Rechtslage nicht. 
 
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gelangen die auf den 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Änderungen des AVIG nicht zur Anwendung. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer für die von ihm angestrebte Erhöhung des Beschäftigungsgrades um 40 % Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. 
2.2 Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Versicherte nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid teilweise arbeitslos, da er einer Teilzeitbeschäftigung nachging und eine weitere Teilzeitarbeit suchte (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Auch die Voraussetzung eines anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG und Art. 4 f. AVIV) war erfült. Zu prüfen bleibt die Frage der Beitragszeit. Dabei ist zunächst zu ermitteln, wie hoch der Beschäftigungsgrad in der massgeblichen Rahmenfrist war, da hinsichtlich der angestrebten Erweiterung des Beschäftigungsgrades nur dann Anspruch auf Taggelder besteht, wenn die Beitragszeit auch im Umfang eines entsprechenden Arbeitspensums erfüllt ist (Erw. 1 hievor). Diesbezüglich unterscheidet sich die Rechtslage nicht vom Fall eines Versicherten, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur auf einem Halbtagspensum Beiträge ausweisen kann und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (BGE 121 V 342). 
 
Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte im Dezember 2000 bei der Firma Z.________ AG einen Monatslohn von Fr. 1100.- erzielte, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 Einkünfte in Höhe von Fr. 17'649.- ausbezahlt erhielt und von Januar bis Juli 2002 (mit Ausnahme der Monate Februar und März 2002, in denen er offenbar nicht bei der Firma Z.________ AG gearbeitet hatte) pro Monat durchschnittlich Fr. 1166.- verdiente. Ausgehend von einem Jahreslohn bei Vollbeschäftigung von Fr. 47'000.- (aktenmässig belegter Stundenlohn: Fr. 23.35; Wochenarbeitszeit: 42 Stunden; 48 Arbeitswochen pro Jahr) betrug das Pensum der beitragspflichtigen Beschäftigung somit durchschnittlich etwas über 30 %. Einzig im Umfang dieses Arbeitspensums erfüllt der Beschwerdeführer die Beitragszeit. Soweit er behauptet, in der massgeblichen Rahmenfrist mit einem Pensum von 60 bis 70 % bei der Firma Z.________ AG tätig gewesen zu sein, widerspricht dies der klaren Aktenlage. Ebenso wenig ergibt sich, dass er weitere beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hätte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugestellt. 
Luzern, 30. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: