Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_222/2008 
9C_226/2008 
9C_229/2008 
 
Urteil vom 30. April 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
9C_222/2008 
C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
9C_226/2008 
V.________, 
Beschwerdeführer, 
 
9C_229/2008 
M.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 23. Januar 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerden vom 13. März 2008 (Poststempel) gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 11. Februar 2008 an V.________ sowie dessen Kinder C.________ und M.________ ausgehändigten Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2008, 
 
in Erwägung, 
dass die Verfahren 9C_222/2008, 9C_226/2008 und 9C_229/2008 mit Blick auf die Identität von Sachverhalt und massgebender Prozessvoraussetzung zu vereinigen sind (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen), 
dass von Amtes wegen zu überprüfen ist, ob die Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurden, 
dass die - gerichtsnotorisch bisweilen unzutreffende - Zustellinformation der Schweizerischen Post ("Track & Trace") als Datum der Zustellung der vorinstanzlichen Entscheide zwar den 12. Februar 2008 nennt, diese Angabe sich aber beweiskraftmässig nicht gegen die eigenhändig unterschriebene Empfangsbestätigung auf der Gerichtsurkunde (Aushändigung bereits am 11. Februar 2008) durchzusetzen vermag (BGE 134 V 49 E. 3 S. 51; Urteil 5P.171/2001 vom 31. Juli 2001, E. 2b), 
dass die Beschwerden somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 12. März 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden sind, 
dass deshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführenden nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 30. April 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Traub