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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_814/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Branchen Versicherung Schweiz,  
Sihlquai 255, 8005 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 14. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1961 geborene N.________ arbeitete bei der Firma O.________ als ungelernter Metzger und war dadurch bei der Branchen Versicherung Schweiz (im Folgenden: Branchen Versicherung), gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 3. November 2003 verletzte er sich beim Heben eines Munistotzens im Bereich der rechten Schulter (SLAP [superior labrum anterior to posterior] - Läsion Typ II; vgl. Bericht des Dr. med. R.________, Röntgeninstitut Z.________, vom 28. November 2003), weswegen chirurgische Eingriffe sowie eine stationäre Rehabilitation durchgeführt werden mussten (vgl. Austrittsbericht der Klinik A.________ vom 1. März 2005). Die Branchen Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach weiteren medizinischen Abklärungen holte sie das interdisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 18. Juni 2006 ein, wonach der Explorand in Anbetracht der erheblichen Einschränkungen im Bereich der rechten oberen Extremität als funktionell einarmig und daher für rechtshändig bzw. beidhändig zu erbringende Verrichtungen als gänzlich arbeitsunfähig zu taxieren war. Die Branchen Versicherung sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse von 50 % (Verfügung vom 19. Juni 2006) sowie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 82 % eine Komplementärrente zu der von der Invalidenversicherung gewährten ganzen Invalidenrente mit Beginn ab 1. Juni 2006 zu (Verfügung vom 4. September 2006).  
 
A.b. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle des Kantons Aargau das interdisziplinäre Gutachten des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ vom 21. Mai 2012 (mit Ergänzungen vom 9. Juli 2012) bei und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hatte (vgl. Vorbescheid vom 24. Juli 2012). Dieser Einschätzung schloss sich die Branchen Versicherung mit Verfügung vom 9. August 2012 an und setzte den Invaliditätsgrad neu mit Wirkung ab 1. September 2012 auf 18 % herab. Daran hielt sie auf Einsprache hin, mit der die Stellungnahme des Dr. med. H.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 18./19. August 2012 (inklusive Fotografien der Handrücken beidseits) ins Verfahren eingebracht wurde, fest (Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012).  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der N.________ die Berichte des Spitals Y.________, Institut für Radiologie, vom 12. Dezember 2012 und 2. Juli 2013 sowie des Dr. med. H.________ vom 16. August 2013 auflegen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt N.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin unbefristet eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 82 % zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins seit wann rechtens; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es "vor der neuen Beurteilung ein gerichtlich angeordnetes, orthopädisch-rheumatologisch-neurologisches Fachgutachten mit umfassender klinischer Untersuchung der rechten und der linken Schulter sowie der Wirbelsäule, einer spezifischen Abklärung einer Algodystrophie an der rechten oberen Extremität und einer ergänzenden EFL" einhole. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad ausweislich der medizinischen Akten seit der rechtskräftigen Zusprechung der Invalidenrente (Verfügung der Branchen Versicherung vom 4. September 2006) bis zu deren Neuprüfung (Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hatte (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den von der Branchen Versicherung geltend gemachten Revisionstatbestand erkannt, dass auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ vom 21. Mai 2012 (mit Ergänzungen vom 9. Juli 2012) abzustellen war. Danach konnten die von den Sachverständigen des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ im Gutachten vom 18. Juni 2006 beschriebenen, auf das Schulter-Arm-Syndrom rechts zurückzuführenden Einschränkungen insoweit bestätigt werden, als der Explorand die mit körperlich mittel- bis schwer belastenden Verrichtungen, wie sie in den angestammten Berufstätigkeiten als Arbeiter in der Landwirtschaft und als ungelernter Metzger anfallen, weiterhin nicht auszuüben vermochte. Indessen konnte die von den Experten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ diagnostizierte Algodystrophie im Bereich des rechten Schultergelenks und der rechten Hand (CRPS [chronic regional pain syndrom]) aufgrund der klinischen Untersuchungsergebnisse eindeutig nicht mehr festgestellt werden, weshalb der angegebenen persistierenden Bewegungseinschränkung der rechten oberen Extremität kein wesentliches Substrat mehr zugrunde lag. Damit war die Verbesserung des Gesundheitszustandes jedenfalls bezogen auf den Zeitraum der gutachterlichen Explorationen zu erklären. Dem Versicherten waren nunmehr körperlich leicht belastende Erwerbstätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar.  
 
3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugt das Gutachten der medizinischen Sachverständigen des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ vom 21. Mai 2012 (mit Ergänzungen vom 9. Juli 2012) gerade in Bezug auf das zur Diskussion stehende Beweisthema (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2 ff.). Sie legten einlässlich dar, weshalb neu keine Algodystrophie mehr zu diagnostizieren war. Im Einzelnen hielten sie fest, dass die Muskulatur des rechten Schultergelenks und des rechten Armes sowie die Beschwielung an der rechten Handfläche im Vergleich zur linken oberen Extremität nicht vermindert waren. Dieser Befund stellt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ein starkes Indiz dar, dass er den dominanten rechten Arm und die rechte Hand, anders noch als im Zeitpunkt der Beurteilung des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ (Gutachten vom 18. Juni 2006), im Alltag nunmehr im Wesentlichen uneingeschränkt einsetzte. Die im Einspracheverfahren aufgelegten fotografischen Aufnahmen, welche das kantonale Gericht nicht explizit in seiner Beweiswürdigung erwähnt hat, belegen einzig, dass beide Handrücken gleichermassen rötlich gefärbt sind. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die von ihm geltend gemachte, sich neu auch auf die linke obere Extremität und auf die Wirbelsäule ausbreitende Algodystrophie (CRPS) nach der Rechtsprechung keine unfallkausale Erkrankung darstellen kann, wenn sie nicht innert kurzer Latenz aufgetreten war (vgl. dazu SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69, 8C_384/2009 E. 4.1.1. und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Selbst wenn aufgrund der Prognose der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ davon ausgegangen würde, dass der Versicherte wegen der unfallbedingten Algodystrophie an der rechten oberen Extremität während längerer Zeit eine Schonhaltung hätte einnehmen müssen, die sich ungünstig auf die gesundheitliche Entwicklung im linken Körperbereich sowie der Wirbelsäule hätte auswirken können, wäre ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. November 2003 zu verneinen. Die Prognose konnte von den medizinischen Sachverständigen des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ weder radiologisch noch klinisch bestätigt werden. An diesem Ergebnis ändert die Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 18. August 2012 nichts. Die damit ins Verfahren gebrachten Aufnahmen der beiden Hände des Versicherten belegten allenfalls Symptome der geltend gemachten beidseitigen Algodystrophie, nicht jedoch deren Ursache. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die im Spital Y.________ angefertigten radiologischen Aufnahmen des linken Schultergelenkes vom 12. Dezember 2012 weitgehend unauffällige Befunde ergaben. Dr. med. H.________ gab denn auch im letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 8. November 2013 einzig an, die von ihm vermutete Arthrose im linken Schultergelenk sei radiologisch ansatzweise bestätigt worden und führe zusammen mit der weiterhin anzunehmenden funktionellen Einarmigkeit rechts zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Diese Annahme wurde indessen - wie das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat - von den Sachverständigen des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ weitgehend entkräftet. Nachdem Dr. med. H.________ im Bericht vom 8. November 2013 lediglich die davor geäusserte medizinische Auffassung vertritt, kann offenbleiben, ob damit ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG ins bundesgerichtliche Verfahren eingebracht worden ist.  
 
3.3. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2012 nicht mehr an gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, die ihn bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an der Ausübung einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit hinderten. Von den eventualiter beantragten Abklärungen ist in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommene Einkommensvergleich wird in der Beschwerde nicht beanstandet, weshalb der kantonale Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Im Ergebnis ist daher der Beschwerdeführer aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht neu mit Wirkung ab 1. September 2012 lediglich noch im Umfang von 18 % als erwerbsunfähig zu betrachten.  
 
4.  
 
4.1. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).  
 
4.2. Im gleichzeitig vom Bundesgericht behandelten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren 8C_813/2013 lässt der Beschwerdeführer dieselben Rechtsbegehren mit analoger Begründung stellen. Die praxisgemäss auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'800.- wird daher auf Fr. 1'900.- festgelegt. Dementsprechend werden die Gerichtskosten auf die Hälfte der üblicherweise festzulegenden Fr. 800.- reduziert.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Martin Kuhn wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'900.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder