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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_238/2018  
 
 
Urteil vom 30. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2018 (5V 17 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1961 geborene, zuletzt als Mitarbeiterin der Qualitätskontrolle bei der B.________ AG beschäftigte A.________ meldete sich, nachdem sie am 29. November 2012 eine Humerustrümmerfraktur links erlitten hatte, im Juni 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten der Unfallversicherung einholte (vgl. Berichte über die kreisärztlichen Untersuchungen vom 10. Juni 2013, 28. August 2014, 28. Januar 2015 [recte: 29. Januar 2015] und 22. August 2016) und die Akten mehrfach dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte (Berichte vom 12. März und 8. Oktober 2014 sowie 18. Januar und 3. Oktober 2016). Gestützt darauf sprach die Verwaltung A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine befristete Rente vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 in unterschiedlicher Höhe zu (Verfügung vom 28. November 2016). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 31. Januar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. Dezember 2013 eine Dreiviertelsrente, ab 1. März 2014 eine ganze Rente, ab 1. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2014 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit diversen Hinweisen).  
 
1.4. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit stellt eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind demgegenüber die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25; 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile 9C_711/2015 vom 21. März 2016 E. 1.1 und I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 je mit Hinweisen) sowie der (behinderungsbedingt oder anderweitig begründete) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen (SVR 2015 IV 1 S. 1, 9C_97/2014 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag, es sei das aktuelle IV-Protokoll einzuholen. Nachdem das kantonale Gericht dies im angefochtenen Entscheid ablehnte, lässt die Beschwerdeführerin diese Unterlagen nunmehr beim Bundesgericht einreichen. Somit gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung der betreffenden Akten, sondern die Beschwerdeführerin erachtete sie seit jeher als relevant. Das Beweismittel ist daher als unzulässiges Novum im letztinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.  
Zu prüfen ist jedoch, ob im angefochtenen Entscheid zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (vgl. nachfolgend E. 5.1). 
 
3.   
Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Es betrifft dies namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Abzug vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog, dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie, vom 29. Januar 2015 komme Beweiswert zu. Er erfülle die rechtsprechungsgemäss diesbezüglich geltenden Anforderungen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das darin erstellte Zumutbarkeitsprofil - ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten, Tätigkeiten am Computer, administrative Arbeiten, Tragen von Gegenständen bis maximal fünf Kilogramm, keine repetitiven Rotationen des linken Armes und keine Arbeiten über der Horizontalen - nicht zutreffend sein sollte. Insbesondere bestünden auch keine davon abweichenden Einschätzungen behandelnder Ärzte. Insgesamt ergebe sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Würdigung der medizinischen Akten ein schlüssiges und vollständiges Bild. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei kein Abzug vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es habe auch für den Zeitraum ab dem 1. September 2014 lediglich eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, hätten die von ihr beantragten Beweismittel ediert werden müssen (IV-Protokoll). Sie könne das vom Kreisarzt aufgestellte Anforderungsprofil nicht erfüllen, was die gescheiterten Arbeitsversuche bewiesen. Es sei ferner eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) anzuordnen. Die fehlgeschlagenen Arbeitsversuche zeigten zudem auf, dass sie im ersten wie auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr finden könne. Dem sei mit einem Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % Rechnung zu tragen. Ein solcher rechtfertige sich auch angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen und des Umstands, dass lediglich noch ein Teilzeitpensum realisierbar sei.  
 
5.   
 
5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, erfüllt der Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 29. Januar 2015 - wie im Übrigen auch jener vom 22. August 2016 - die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 3 hiervor). Entsprechend stellte auch die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen vom 18. Januar und 3. Oktober 2016 darauf ab. Wie das kantonale Gericht zudem nachvollziehbar schlussfolgerte, begründen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Einschätzung von Kreisarzt und RAD. Dabei würdigte die Vorinstanz auch die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten Berichte. Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass bei der Beschwerdeführerin auch andere die berufliche Rehabilitation behindernde Aspekte vorliegen: Im Bericht des Zentrums D.________ vom 17. Juli 2017 wird über eine Bewegungsangst der Beschwerdeführerin berichtet und die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt. Den diesbezüglichen Symptomen kommt jedoch mangels diagnoseinhärenten Schweregrads keine invalidisierende Wirkung zu (vgl. BGE 142 V 106). Sie vermögen aber durchaus zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch-theoretisch attestierte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht realisieren konnte. Entsprechend kann aus der gescheiterten Umsetzung der ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit nicht der Rückschluss gezogen werden, die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen des Kreisarztes und RAD träfen nicht zu. Aus dem weiteren Verlauf der beruflichen Wiedereingliederung können somit keine neuen Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit gewonnen werden. Die Vorinstanz durfte daher auf die Edierung des aktuellen IV-Protokolls, welches Auskunft über die Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin gibt, verzichten. Die vorweggenommene Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist nicht willkürlich (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) und es liegt darin weder eine Verletzung des Gebots der Fairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK) noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).  
 
5.2. Die Belastbarkeit des linken adominaten Arms (insbesondere Schulter) der Beschwerdeführerin ist vermindert. Die Beweglichkeit des Ellenbogens und des Handgelenks sowie die Funktionsfähigkeit der linken Hand sind jedoch erhalten. In einer angepassten Tätigkeit besteht - wie hiervor ausgeführt (vgl. E. 5.1) - eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Diese kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) durchaus realisiert werden. Zu denken ist etwa an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder auch an leichte Montagearbeiten, die auf Tischhöhe ausgeübt werden (vgl. Urteil 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend darlegte, begründet das eingeschränkte Belastbarkeitsprofil, welches leichte, unterhalb der Schulterhöhe ausgeübte Arbeiten beinhaltet, keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 5.2.2 i.V.m. E. 3.1). Es liegen hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen vor, die mit jenen einer faktischen Einarmigkeit zu vergleichen sind. Auch mit Blick auf das der Beschwerdeführerin noch zumutbare Pensum ist kein Abzug vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen gerechtfertigt: Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2015 in der Lage, ganztags zu arbeiten. Zuvor war - abgesehen von der Phase, in der ohnehin Anspruch auf eine ganze Rente besteht - eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % ausgewiesen. Gemäss der gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 und 2014 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % proportional bezogen auf ein 100 % Pensum und dem Durchschnittslohn keine Lohneinbusse. Unter diesem Aspekt ist somit kein Abzug zu gewähren (SVR 2015 IV 1 S. 1, 8C_97/2014 E. 4.2).  
Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform und die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli