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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_151/2021  
 
 
Urteil vom 30. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Prozessvoraussetzung und Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 8. Januar 2021 (S 2020 101). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1977, ist Postzustellbeamtin und hat zwei Kinder (geboren 2001 und 2003). Nach der Heirat im Jahre 2001 wurde die Ehe 2014 getrennt und 2017 geschieden. Seit 1. August 2013 arbeitete A.________ mit einem 60%-Pensum als Pflegehelferin in einem Betagtenzentrum. Am 22. Januar 2015 meldete sie sich erstmals wegen seit 20. August 2014 anhaltender psychischer Beschwerden (Depressionen und Burnout) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) lehnte das Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (Verfügung vom 31. August 2015). 
Am 6. Juli 2016 ersuchte A.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Ein zwecks Steigerung der physischen und psychischen Belastbarkeit für die Dauer vom 1. März bis 31. August 2019 zugesprochenes Aufbautraining endete erfolglos. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtensstelle B.________ GmbH vom 25. November 2019 erneut einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 30. Juni 2020). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 8. Januar 2021). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss sie einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil 8C_135/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen). Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall. Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten (Urteil 9C_683/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1). 
 
2.   
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG, BGE 145 I 239 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2; Urteil 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.2).  
 
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.3. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Laut angefochtenem Entscheid ist auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_701/2020 vom 17. Februar 2021 E. 6.2) Gutachten der Gutachtensstelle B.________ GmbH abzustellen. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Demnach steht fest, dass die Versicherte in leidensangepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Sachverhalt sei in psychiatrischer Hinsicht unvollständig und offensichtlich unrichtig erhoben worden. Der Untersuchungsgrundsatz sei missachtet und das rechtliche Gehör zu einzelnen Berichten vorenthalten worden. Daraus folge eine willkürliche Beweiswürdigung und eine fehlerhafte Rechtsanwendung.  
 
5.   
 
5.1. Inwiefern die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Berichte des Zentrums C.________ vom 11. Dezember 2018 und der Stiftung D.________ vom 3. September 2019 das rechtliche Gehör nicht gewährt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein. Die beiden Berichte standen den Gutachtern der Gutachtensstelle B.________ GmbH laut angefochtenem Entscheid anlässlich der Exploration zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin erhebt hiegegen keine Einwände. Soweit sie diese "Annahme der Vorinstanz [...] als willkürlich bezeichnet", begnügt sie sich mit appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, worauf nicht einzugehen ist (statt vieler: BGE 145 I 26 E. 1.3 i.f. mit Hinweisen).  
 
5.2. Gleiches gilt hinsichtlich der weitgehenden Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Kritik am Gutachten der Gutachtensstelle B.________ GmbH. Das kantonale Gericht hat sich einlässlich damit auseinander gesetzt. Ohne darauf Bezug zu nehmen (Art. 42 Abs. 2 BGG), hält die Beschwerdeführerin an ihrem Vorwurf fest, die Gutachter der Gutachtensstelle B.________ GmbH hätten die beiden Berichte des Zentrums C.________ und der Stiftung D.________ (vgl. E. 5.1 hievor) nicht zur Kenntnis genommen. Weshalb die Tatsachenfeststellungen gemäss angefochtenem Entscheid offensichtlich unrichtig seien, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dem Gutachten der Gutachtensstelle B.________ GmbH ist nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend zu entnehmen, weshalb nicht auf die Diagnosen und die daraus abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gemäss Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ abzustellen ist. Eine ausgeprägte, verfestigte, subjektive Krankheitsüberzeugung ist keine invalidisierende Gesundheitsschädigung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil 9C_755/2020 vom      8. März 2021 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
5.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts daran, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden ist. Soweit sie eine Verletzung des Willkürverbots rügt, genügen ihre Ausführungen dem strengen Rügeprinzip (vgl. hievor E. 2.2 i.f. und E. 2.3) nicht.  
 
5.4. Ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden, bleibt es dabei, dass die Versicherte gestützt auf das Gutachten der Gutachtensstelle B.________ GmbH in leidensangepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.  
 
6.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli