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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.30/2005 /gij 
 
Urteil vom 30. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, 
 
gegen 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
6. H.________, 
7. I.________, 
8. J.________, 
9. K.________, 
10. L.________, 
11. M.________, 
12. N.________, 
Beschwerdegegner, 
Einwohnergemeinde Dornach, 4143 Dornach, 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 8 Abs. 1, Art. 9, 26, 29 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV
Art. 45 KV SO (Gestaltungsplan "Unterdorfstrasse"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ und B.________ sind Eigentümer der Parzellen GB Dornach Nrn. 697, 698 und 699, welche gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Dornach vom 28. Februar 2000 der Kernzone K1 zugeteilt sind. Die Kernzone wird im Bereich der genannten Grundstücke von einer Ortsbildschutzzone überlagert. Im heute noch rechtsgültigen Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone Oberdornach vom 19. Mai 1992 sind auf den Parzellen Nrn. 697, 698 und 699 "Erhaltenswerte Gärten und Hofstattgebiete" im Sinne von § 15 des Zonenreglementes (ZR) sowie drei "Erhaltenswerte Gebäude" (Nrn. 16, 18 und 20) im Sinne von § 23 ZR eingetragen. 
 
Für die drei erwähnten Parzellen wurde der Gestaltungsplan "Unterdorfstrasse" mit Sonderbauvorschriften vom 20. März bis zum 20. April 2003 öffentlich aufgelegt. Mehrere gegen den Gestaltungsplan erhobene Einsprachen, wies der Gemeinderat Dornach mit Entscheid vom 1. September 2003 ab. Gleichzeitig genehmigte er den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften. Gegen den Entscheid des Gemeinderats gelangten einige Nachbarn an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, der die Beschwerden am 29. Juni 2004 abwies und den kommunalen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften genehmigte. 
C.________ focht den Regierungsratsentscheid vom 29. Juni 2004 zusammen mit elf weiteren Beteiligten beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 25. November 2004 gut und hob die Ziffern 3.1 bis 3.5 des Regierungsratsbeschlusses vom 29. Juni 2004 und damit den Gestaltungsplan "Unterdorfstrasse" mit Sonderbauvorschriften auf. 
B. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2004 führen A.________ und B.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventuell seien die Akten zum neuen Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
C. 
C.________ und die elf Mitbeteiligten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beschwerde geführt hatten, beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Dornach hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, und das Verwaltungsgericht beantragt deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid über einen Nutzungsplan im Sinne der Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechtbar ist (Art. 84 ff. OG, Art. 34 Abs.1 und 3 RPG). 
1.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung dem Einzelnen und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke GB Dornach Nrn. 697, 698 und 699 und setzen sich dagegen zur Wehr, dass das Verwaltungsgericht den Gestaltunsplan "Unterdorfstrasse" mit Sonderbauvorschriften aufgehoben hat. Sie sind in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und befugt, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu rügen (Art. 84 Abs. 1 und 88 OG). Die von ihnen erhobenen Rügen der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art 8 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 45 KV SO) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sind zulässig. 
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer begründen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, das Verwaltungsgericht habe rechtzeitig und formgerecht angebotene erhebliche Beweismittel nicht korrekt abgenommen und gewürdigt. Der Gemeindepräsident habe ausgeführt, an anderen Orten in der Gemeinde sei die Bebauung von Hofstattflächen zugelassen worden. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den einzelnen genannten Objekten auseinandergesetzt. 
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). 
2.3 Bei den von den Beschwerdeführern genannten Vergleichsobjekten handelt es sich um solche in Hofstattflächen, deren Bebauung nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom Gemeinderat bewilligt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gestaltungsplan hinsichtlich der darin vorgesehenen Überbauung des Hofstattgebietes als rechtswidrig bezeichnet und mit dieser Beurteilung nicht ein eigenes Präjudiz in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer erwähnen in diesem Zusammenhang denn auch keine vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteile des Verwaltungsgerichts. Dieses war bei der Beurteilung der Überbauungsmöglichkeiten der Hofstattgebiete nicht an frühere seines Erachtens rechtswidrige Entscheide der Gemeinde gebunden. Die Voraussetzungen für eine zulässige "Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f. mit Hinweisen) sind hier nicht erfüllt. Es ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Beweisabnahme und -würdigung die frühere kommunale Bewilligungspraxis in Bezug auf die Hofstattgebiete ausser Acht gelassen hat. Diese war für die Beurteilung des Falles durch das Verwaltungsgericht unerheblich. Ferner hat es durch dieses Vorgehen in materieller Hinsicht auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, es sei von falschen Tatsachen ausgegangen und dadurch in Willkür verfallen. Es stelle fest, im Gestaltungsplan würden zwei getrennte Baufelder angezeigt. Das treffe nicht zu. Dort seien nur Baubereiche eingezeichnet. Weiter schreibe das Verwaltungsgericht, entlang der Unterdorfstrasse solle gemäss Gestaltungsplan ein zusammengebautes Mehrfamilienhaus erstellt werden. Auch dies sei falsch. Das geplante Gebäude sei zumindest im Erdgeschoss getrennt und weise einen der Fussgängererschliessung dienenden Durchgang auf. Die Konzeptpläne seien nur richtungsweisend und zeigten eine mögliche Situation für die Bebauung der Baubereiche im Gestaltungsplangebiet auf. Der Gestaltungsplan regle nicht jedes Detail und lasse für die Erarbeitung des Bauprojekts einen gewissen Spielraum offen. Die Bedürfnisse der Denkmalpflege könnten im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Die Gebäude könnten mit einem Abstand gebaut werden, und auch eine leichte Drehung des Gebäudes innerhalb des Baubereichs sei möglich. 
 
Ausserdem habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass § 15 Ziff. 3 letzter Absatz ZR für die strassenseitigen Gestaltungsbaulinien eine rückwärtige Abweichung bis zu 1 m zulasse, d.h. selbst von den Gestaltungsbaulinien könne gemäss Reglement abgewichen werden. 
3.2 Das Verwaltungsgericht führt aus, die bestehenden Bauten im Gestaltungsplangebiet entlang der Unterdorfstrasse (Nrn. 16, 18 und 20) seien schützenswerte Kulturobjekte. Sie seien gemäss § 23 ZR im Ortsbild als Häusergruppe von Bedeutung. Lage, Stellung, Volumen und äussere Erscheinung sollten erhalten bleiben. Es handle sich um zwei zweigeschossige Altbauten. Die Dächer seien nicht zusammengebaut. Die anspruchslosen Zweckbauten seien insofern wertvoll, als sie durch ihre Stellung einen lebendigen Strassenraum bildeten. Als Einzelobjekte seien sie wertlos und in einem sehr schlechten Zustand. Ihrem Abbruch stehe nichts im Wege. 
 
Weiter legt das Verwaltungsgericht dar, im Gestaltungsplan sei an Stelle der beiden bestehenden Gebäude, welche bezüglich Lage und Stellung schützenswert seien, ein einziges zusammengebautes Mehrfamilienhaus vorgesehen. Das bestehende Gebäude Nr. 20 sei freistehend und stehe leicht abgedreht zur Strasse. Durch den Zusammenbau mit Tunneldurchgang im Erdgeschoss könne diese Drehung nicht aufgenommen werden. Der Verzicht auf die Trennung der beiden Gebäude gemäss Gestaltungsplan werde damit begründet, der Abstand sei mit ca. 1.3 m derart klein, dass es sinnlos sei, die Trennung der Gebäude beizubehalten. Das habe aber weitreichende Konsequenzen für die Ortsbildschutzzone. Die erhaltenswerten Gebäude in Oberdornach wiesen häufig derartige kleine Gebäudeabstände auf. Die Neubauten des Gestaltungsplans hätten sich an die Lage und Stellung der bestehenden, erhaltenswerten Gebäude zu halten. Der Gestaltungsplan sei in diesem Punkt nicht rechtmässig. 
3.3 Gemäss § 44 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 (PBG) bezwecken die Gestaltungspläne eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen; sie haben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Sie können die Zahl, die Art, die Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen. Soweit nötig, sind bei der Planauflage Profile aufzustellen (§ 44 Abs. 2 PBG). Gestaltungspläne können nach § 45 Abs. 1 PBG mit Sonderbauvorschriften verbunden werden. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen (§ 45 Abs. 2 PBG). 
 
Nach verfassungsrechtlich haltbarer Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Gestaltungspläne die besonderen Vorschriften der Ortsbildschutzzonen zu beachten, wie sie in den §§ 15 und 23 ZR enthalten sind. Die Beschwerdeführer beanstanden denn auch nicht, dass das Verwaltungsgericht diese im Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone Oberdornach enthaltenen Bestimmungen auf den angefochtenen Gestaltungsplan zur Anwendung gebracht hat. Vielmehr halten sie deren Anwendung im konkreten Fall für verfassungswidrig. 
3.3.1 Gemäss § 23 ZR sind die im Plan als schützenswert bezeichneten Kulturobjekte als Bestandteil einer Häusergruppe im Ortsbild von Bedeutung. Lage, Stellung, Volumen und äussere Erscheinung sollen erhalten bleiben. Allfällige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der zugehörigen Häusergruppe führen. Bei baulichen Veränderungen ist Ihre Unterschutzstellung zu prüfen. Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Für Um- und allfällige Neubauten sind die bestehenden Dimensionen und Volumen sowie Lage und Stellung richtungweisend. 
 
Das Verwaltungsgericht führt aus, die im angefochtenen Gestaltungsplan vorgesehene Stellung und Ausgestaltung der entlang der Unterdorfstrasse geplanten Neubaute sei mit den Schutzvorschriften von § 23 ZR nicht vereinbar. Es beanstandet insbesondere, dass an Stelle der beiden geschützten, voneinander getrennten Altbauten ein einziges im Erdgeschoss mit einem tunnelartigen Durchgang versehenes Mehrfamilienhaus erstellt werden soll. Der Gestaltungsplan erweist sich aus seiner Sicht deswegen als rechtswidrig. 
3.3.2 Diese Beurteilung des umstrittenen Gestaltungsplans durch das Verwaltungsgericht hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. In § 23 Abs. 1 ZR wird unmissverständlich festgehalten, dass allfällige Abweichungen von den Schutzanordnungen nicht zu einer Beeinträchtigung der zugehörigen Häusergruppe führen dürfen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Stellung und Ausgestaltung der an der Unterdorfstrasse vorgesehenen Baute führe zu einer solchen Beeinträchtigung, ist ohne weiteres nachvollziehbar. 
 
An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 15 ZR, wonach von den Gestaltungsbaulinien rückwärtig max. 1.00 m abgewichen werden darf, nichts zu ändern. Zunächst ist unklar, ob es sich bei der Baulinie, die im Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone an den bestehenden Häusern Unterdorfstrasse Nrn. 16, 18 und 20 eingezeichnet ist, um eine Gestaltungsbaulinie im Sinne von § 15 ZR handelt. In der Legende zum Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone ist nämlich der Vermerk "Baulinie gemäss § 40 BauG" angebracht. Selbst wenn die genannte Linie auf den Grundstücken der Beschwerdeführer aber eine Gestaltungsbaulinie gemäss § 15 ZR darstellen sollte, kann der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, es könne im Baubewilligungsverfahren von der im Gestaltungsplan festgelegten Stellung der Bauten abgewichen werden. Denn es gilt auch in dieser Hinsicht der Vorbehalt von § 23 ZR, wonach solche Abweichungen nicht zu einer Beeinträchtigung der zugehörigen Häusergruppe führen dürfen. 
 
Hinzu kommt, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Profilierung nötig ist (so auch Entscheid des Regierungsrats vom 29. Juni 2004, Ziff. 2.3.4 lit. a). Sind bei der Auflage des Gestaltungsplans Profile zu erstellen, so können die im Plan vorgesehenen Bauten bezüglich ihrer örtlichen Lokalisierung, insbesondere bezüglich Lage und Stellung zu benachbarten Bauten im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Andernfalls erwiese sich eine Profilierung als sinnlos. Die in § 44 Abs. 2 PBG vorgesehene Profilierungspflicht spricht somit ebenfalls für die oben dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts. 
4. 
4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht stelle bezüglich des im westlichen Teil des Gestaltungsplangebiets vorgesehenen Gebäudes A unzutreffend fest, dieses komme teilweise in ein Gebiet zu stehen, welches nach dem Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone frei zu halten sei. Diese Betrachtungsweise finde im Zonenreglement keine Stütze. Dort sei von erhaltenswerten Baumgärten und Hofstattgebieten und nicht von einer "quasi Freihaltezone" die Rede. Wenn, wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststelle, die Funktion als Garten und landwirtschaftliche Hofstatt nicht mehr gegeben sei, und der Garten auch nicht schützenswert sei, so sei der Schutzzweck insgesamt weggefallen. Die als erhaltenswert bezeichneten Gebiete seien mit ihrer spezifischen Funktion zu schützen und nicht in einer angeblichen städtebaulichen Funktion, die im Zonenreglement keine Grundlage habe. Mit der Formulierung "soweit wie möglich zu erhalten", wie sie das Zonenreglement im Zusammenhang mit den Hofstattgebieten verwende, sei der Schutz gegenüber dem alten Zonenreglement von 1992 nicht nur gelockert worden. Vielmehr sei auch vorbehalten worden, auf diesen ganz zu verzichten, sofern die Funktion als erhaltenswerter Garten oder Hofstattgebiet dahingefallen sei. Das treffe auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zu, weshalb sein Urteil widersprüchlich sei. 
4.2 Mit diesen Ausführungen interpretieren die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil falsch. Der von ihnen geltend gemachte Widerspruch erscheint als konstruiert. Sie greifen einzelne Sätze der Erwägungen des Verwaltungsgerichts in unzulässiger Weise aus dem Zusammenhang heraus und legen ihnen eine unzutreffende Wertung bei. Liest man die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in ihrem Gesamtzusammenhang, so erweisen sie sich nicht als widersprüchlich. 
 
Das Verwaltungsgericht legt dar, die Ortsbildschutzzone bezwecke gemäss § 15 ZR weiterhin in der ganzen Schutzzone die Erhaltung der Hofstattgebiete und Gärten und den Schutz der für das Ortsbild typischen Grünräume. Die bezeichneten Hofstattgebiete seien soweit wie möglich zu erhalten. Zweck dieser Bestimmung sei die Erhaltung der typischen Grünräume zwischen der historisierenden Randbebauung mit den erhaltenswerten Gebäuden und den Neubauquartieren. Die erhaltenswerte Hofstatt erfülle damit zwar keine landwirtschaftliche aber weiterhin eine städtebauliche Funktion. Das im Gestaltungsplan vorgesehene 3-geschossige und 22 m lange Gebäude soll am westlichen Rand der Hofstattparzellen, also mitten im erhaltenswerten Hofstattgebiet ermöglicht werden. Der Zwischenraum am Rand der Hofstattparzellen zu den Wohnquartieren werde vollständig geschlossen. Der geplante Wohnblock dominiere selbst die 2-geschossige Randbebauung. Der überbaubare Teil der Hofstatt bleibe unüberbaut, während die unter Schutz stehenden Flächen prioritär überbaut würden. Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften könnten zwar von der Grundnutzung und den übergeordneten Schutzvorschriften abweichen. Solche Abweichungen müssten aber dem Zweck der Schutzzone dienen. Die vollständige Überbauung des erhaltenswerten Hofstattgebiets mit einer derart massiven Hochbaute sei mit den Bestimmungen der Schutzzone und den vom Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone verfolgten Zwecken nicht mehr vereinbar. Die Wirkung der Schutzvorschriften dürfe auch in Ausnahmefällen nicht ins Gegenteil des Bezweckten umschlagen. Der Gestaltungsplan sei deshalb auch in diesem Punkt unrechtmässig. 
4.3 Die drei in den umstrittenen Gestaltungsplan einbezogenen Parzellen der Beschwerdeführer liegen nach dem Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone Oberdornach unbestrittenermassen im Gebiet "Erhaltenswerte Gärten und Hofstattgebiete" im Sinne von § 15 ZR. Gemäss dieser Bestimmung sind die im Nutzungsplan als solche bezeichneten Gärten und Hofstattgebiete "soweit wie möglich zu erhalten". Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmung in der dargelegten Weise interpretiert und auf den vorliegenden Fall des Gestaltungsplans "Unterdorfstrasse" mit Sonderbauvorschriften angewendet. Damit hat es die Bundesverfassung nicht verletzt. Seine Ausführungen sind mit Blick auf die anwendbaren Schutzvorschriften einleuchtend und nachvollziehbar. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von § 15 ZR bezüglich der erhaltenswerten Baumgärten und Hofstattgebiete würde dieser Bestimmung jegliche Schutzwirkung nehmen. So kann die Vorschrift nicht verstanden werden. Jedenfalls ist das Verständnis, welches ihr das Verwaltungsgericht beimisst, verfassungsrechtlich ohne weiteres haltbar. 
5. 
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Autonomie der Gemeinde Dornach verletzt. Private können die Gemeindeautonomie - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (BGE 107 Ia 96 E. 1c mit Hinweisen) - vorfrage- oder hilfsweise zur Unterstützung einer anderweitigen Verfassungsrüge anrufen (BGE 116 Ia 221 E. 1e S. 226 mit Hinweisen). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann indessen im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Urteil die Autonomie der Gemeinde Dornach verletzt. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Die nicht anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Den privaten Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: