Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.306/2004/sza 
 
Urteil vom 30. Mai 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 1 BV (Zivilprozess; Willkür; überspitzter Formalismus), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
vom 2. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________AG (Beschwerdegegnerin) kaufte am 10. Juli 1980 zwei in Bremgarten/AG gelegene Parzellen. Sie verpflichtete sich im Kaufvertrag, die gesamten bei der Überbauung dieser Parzellen anfallenden Architekturarbeiten A.________ (Beschwerdeführer) zu übertragen. 
Zwischen 1980 und 1991 arbeitete der Beschwerdeführer gegen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 240'000.-- an Projektstudien, ohne dass es zu Realisierungen kam. Als der Beschwerdeführer später wieder aktiv wurde, teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 1994 mit, dass er absprachegemäss auf eigene Kosten arbeiten müsse. Eine allfällige Beteiligung der Beschwerdegegnerin an einem konkreten Projekt setze eine vorgängige detaillierte Vereinbarung voraus. In der Folge intensivierte sich die Zusammenarbeit. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Umstände und des Verhaltens der Beschwerdegegnerin darauf schliessen, dass seine Leistungen bezahlt werden. Dennoch weigerte sich die Beschwerdegegnerin, irgendeine Zahlung zu leisten. 
B. 
Am 4. März 1999 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht Bremgarten auf Zahlung von Fr. 400'000.-- nebst Verzugszins zu 5 % seit 23. Mai 1998. Mit Urteil vom 28. Mai 2002 verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 96'195.--. Gegen dieses Urteil appellierte der Beschwerdeführer ans Obergericht des Kantons Aargau, und die Beschwerdegegnerin erhob Anschlussappellation. Mit Urteil vom 2. September 2004 verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Fr. 62'730.-- zuzüglich 7,6 % MWST und 5 % Zins seit dem 23. Mai 1998 zu bezahlen. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. 
Ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenbeschluss vom 2. März 2005 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'500.-- aufgefordert, wobei ihm für den Fall der Säumnis Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde. Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig innert der erstreckten Frist geleistet. 
D. 
In Bezug auf eine parallel erhobene Berufung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen. Dies veranlasste den Beschwerdeführer, die Berufung zurückzuziehen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 wurde das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Gehörsverletzung sei zunächst darin zu erblicken, dass sich das Obergericht auf die Würdigung der Expertise beschränkt und die Abnahme von weiteren offerierten Beweismitteln - insbesondere eine Parteibefragung und die Befragung verschiedener Zeugen - abgelehnt habe. Weiter sei eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass das Obergericht dem Experten die Möglichkeit genommen habe, alle vorhandenen Akten zu würdigen. Schliesslich sei der Gehörsanspruch verletzt worden, weil der Experte mangelhaft instruiert und namentlich nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO/AG "mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen machen" könne. 
1.2 Diese Rügen sind unbegründet. Für das Obergericht war die vom Bezirksgericht Bremgarten angeordnete Expertise schlüssig. Im angefochtenen Urteil ist nicht festgestellt, dass einzelne der vom Experten bewerteten Arbeitsleistungen Fragen aufgeworfen hätten. Selbst der Beschwerdeführer vermag nicht anzugeben, inwiefern noch ein Bedarf nach weiteren Beweisabklärungen bestanden hätte. Wenn er geltend macht, Zeugen hätten bestätigen können, dass das Vorprojekt baubewilligungsreif und die Vorprojektphase abgeschlossen gewesen sei, ist nicht zu sehen, weshalb der Sachverständige als Fachmann dies nicht mindestens ebenso gut beurteilen konnte. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht hätte dem Experten nicht nur die ins Recht gelegten, sondern "alle vorhandenen Akten" zur Prüfung überlassen sollen, ist vom Obergericht mit Hinweis auf die kantonalen Vorschriften über den Beweisantritt bereits widerlegt worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Gehörsanspruch nur in Bezug auf rechtzeitig und prozesskonform vorgebrachte Begehren Beachtung findet. Nicht begründet ist auch der Vorwurf, der Experte sei nicht richtig instruiert worden, indem ihm von § 257 Abs. 1 ZPO, wonach er selbst Erhebungen machen könne, keine Kenntnis gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob dem Experten diese Bestimmung bekannt war. 
2. 
2.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht in verschiedener Hinsicht vor, gegen das Willkürverbot verstossen zu haben (Art. 9 BV). So habe das Obergericht § 256 Abs. 3 ZPO willkürlich angewendet, indem es den Experten ohne Zustimmung der Parteien schriftlich instruiert habe. Weiter sei das Obergericht in willkürlicher Weise von der Annahme ausgegangen, dass eine weitere Befragung durch den Experten keinen besseren Aufschluss über die vom Beschwerdeführer geleistete und umstrittene Arbeit gebracht hätte. 
2.2 Die erste Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil Missachtungen verfahrensrechtlicher Vorschriften sofort nach Kenntnisnahme zu rügen sind, was spätestens anlässlich der Stellungnahme zur Expertise hätte erfolgen müssen. Im vorliegenden Verfahren kann der Beschwerdeführer mit diesen Beanstandungen nicht mehr gehört werden. In Bezug auf die zweite Rüge ist festzuhalten, dass das Obergericht zutreffend festgehalten hat, dass die Aussagen der Parteien über das Zustandekommen des Vertrages und erst recht über den Inhalt widersprüchlich seien. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Obergerichtes nicht willkürlich, dass eine weitere Befragung keine weiteren Aufschlüsse gebracht hätte. Auch insofern erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. 
3. 
Unbehelflich ist auch der Vorwurf, das Obergericht habe aktenwidrig festgestellt, der Experte habe eine isometrische Zeichnung berücksichtigt. Das Obergericht hat dazu nur festgehalten, "isometrische Zeichnung, deren Edition der [Beschwerdeführer] in der Replik beantragt [habe, seien] - obwohl in den Akten nicht vorhanden - vom Gutachter berücksichtigt" worden. Diese Darstellung lässt zwar die Frage offen, auf welche Weise der Gutachter in den Besitz der isometrischen Zeichnung gelangt sein soll, wenn er sie nicht den Akten entnehmen konnte. Dass die Darstellung deswegen aktenwidrig ist, geht jedoch weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Beschwerdebegründung hervor. 
4. 
Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht sodann eine Gehörsverletzung vor, weil dieses ausgeführt habe, für eine ausreichende Substanziierung genüge es nicht, dass pauschal auf weitere Eingaben oder Akten - insbesondere die URP-Akten - verwiesen werde. Das Obergericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Substanziierungspflicht gemäss § 167 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sei, wenn sich der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Verweis auf die URP-Akten und weitere in seinem Besitz befindliche Dokumente begnüge, ohne auf diese konkret Bezug zu nehmen. Inwiefern das Obergericht mit dieser Begründung kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet haben soll, ist nicht ersichtlich. Wenn unter diesen Umständen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht prozesskonform geltend gemacht wurden, kann auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. 
5. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von Urkunden, die von ihm angerufen und vom Gutachter berücksichtigt worden seien, als Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürliche Rechtsanwendung. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Pflicht des Beweisbelasteten nach aargauischem Zivilprozessrecht anerkennt, die sich in seinen Händen befindlichen Beweisurkunden im Behauptungsverfahren ins Recht zu legen und nicht bloss zu offerieren. Offenbar ist er jedoch der Meinung, dieser Mangel lasse sich heilen, wenn der Experte von seinem Recht Gebrauch mache, auf Urkunden abzustellen, die von keiner Partei prozesskonform in den Prozess eingebracht worden seien. Diese Meinung steht im Widerspruch zu den Regeln des Prozessrechtes, welche das Obergericht zur Darstellung gebracht hat und auf die verwiesen werden kann. 
6. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Experte habe zwei Urkunden nicht berücksichtigt, die von grosser Bedeutung gewesen wären. Da das Obergericht auf diese Unterlassung nicht eingegangen sei, sei auch diesbezüglich von einer Gehörsverletzung auszugehen. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil weder angegeben wird noch ersichtlich ist, weshalb es sich dabei um prozessrelevante Dokumente handeln soll. 
7. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Beantwortung der Beschwerde eingeladen wurde. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: