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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_168/2007 /leb 
 
Urteil vom 30. Mai 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Postfach 251, 4402 Frenkendorf, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 30. März 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz im Jahre 2003 erfolglos ein Asylverfahren. Vom 22. Juni bis 21. September 2005 befand er sich in Ausschaffungshaft. Am 3. Januar 2007 inhaftierte das Amt für Migration Basel-Landschaft ihn erneut; am 30. März 2007 genehmigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verlängerung seiner Ausschaffungshaft bis zum 2. Juli 2007. 
1.2 X.________ ist hiergegen am 28. April 2007 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen, das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hat am 23. Mai 2007 an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten. 
2. 
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S. 220). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei zu prüfen, wie er im polizeilichen Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben und ob er zu Recht wegen illegaler Anwesenheit verurteilt worden sei. Das entsprechende Strafurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen; es kann im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr in Frage gestellt werden. 
 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Flüchtlinge am 5. August 2003 rechtskräftig (Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. Oktober 2003) aus der Schweiz weggewiesen und in der Folge wiederholt angehalten worden, sich Papiere zu beschaffen und das Land zu verlassen. Diesen Aufforderungen kam er über Jahre hinweg nicht nach; zudem erklärte er mehrmals - letztmals an der Haftverhandlung vom 30. März 2007 -, sich lieber illegal in einen Drittstaat absetzen als nach Algerien zurückkehren zu wollen. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 13f ANAG (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3; 56 E. 3.1 S. 58 f; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Entgegen seinen Vorbringen ist dieser Haftgrund nicht dahingefallen: Zwar hat der Beschwerdeführer sich inzwischen an die algerische Botschaft gewandt und an seinen Onkel geschrieben, seine Identität ist jedoch nach wie vor nicht erstellt. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, kann - solange seine Personalien nicht bestätigt sind - auch nur dazu dienen, den Vollzug seiner Wegweisung ein weiteres Mal zu vereiteln. Sollten seine Bemühungen ernst gemeint sein, kann er in absehbarer Zeit in seine Heimat verbracht werden. Nachdem er in Algerien noch eine Schwester und einen Onkel hat und dort in einer Garage gearbeitet haben will, an deren Adresse er sich - abgesehen von der Hausnummer - noch erinnert, dürfte es möglich sein, seine Identität zu erstellen, sollten seine Angaben der Wahrheit entsprechen. 
2.2.2 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Wegweisung schwierig gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt die Ausschaffung nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4) jedoch gehalten, alles Mögliche und ihnen Zumutbare vorzukehren, um den Betroffenen bei seinen Bemühungen zu unterstützen bzw. sich um die Papierbeschaffung auch ohne seine Mitwirkung zu bemühen. Der Beschwerdeführer hat sich am 24. Februar 2007 bei der algerischen Botschaft gemeldet; diese hat ihn am 1. März 2007 an das Konsulat in Genf verwiesen, wo ihm gestützt auf ein Identitätspapier ein Laissez-passer ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer hat sich hierauf an seinen Onkel gewandt, damit ihm dieser bei der Papierbeschaffung helfe; die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, solange er sich in Ausschaffungshaft befindet, ihn hierbei ebenfalls zu unterstützen. Sie haben sich deshalb - allenfalls über die schweizerische Botschaft - an die algerischen Behörden zu wenden und zu versuchen, mit diesen bzw. mit der schweizerischen Vertretung in Algier die Identität des Beschwerdeführers zu erstellen, falls ein solches Vorgehen weiter helfen könnte. Da nichts darauf hindeutet, dass sie die erforderlichen Abklärungen nicht sofort in die Wege leiten werden, sollten die Schreiben des Beschwerdführers an seinen Onkel und wenn nötig an weitere Verwandte und Bekannte verwertbare Anhaltspunkte liefern, verletzt die Verlängerung seiner Ausschaffungshaft kein Bundesrecht und hält diese auch vor Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK stand. 
2.2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, seine Haft sei nicht durch ein korrekt besetztes Gericht beurteilt worden, da der Einzelrichter ohne Beizug eines Gerichtsschreibers verhandelt und entschieden habe. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im haftrichterlichen Verfahren vertreten war, erhebt er diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht; seine Rüge ist damit verspätet (vgl. BGE 124 I 121 E. 2 S. 123) und im vorliegenden Verfahren an sich deshalb nicht weiter zu prüfen. Es rechtfertigen sich aber dennoch folgende Hinweise: Nach § 3 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Mai 1996 über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts die zuständige kantonale richterliche Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung (Abs. 1); das Präsidium kann diese Funktion auf andere Abteilungsmitglieder sowie auf jene Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts übertragen, die vom Landrat als Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gewählt wurden (Abs. 2; in der Fassung vom 3. November 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006). Gemäss § 6 des basellandschaftlichen Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden ist jedem Gericht die erforderliche Zahl Gerichtsschreiber beizugeben (Abs. 1); diese haben beratende Stimme und können Anträge stellen (Abs. 2; vgl. den Beschluss 2A.638/2006 vom 30. November 2006, E. 3.3.2). Die Auslegung dieser Verfahrensbestimmungen kann das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüfen (vgl. BGE 133 I 49 E. 2.4 S. 54 f.; 132 I 68 E. 1.1; 113 Ia 12 E. 2; zum Willkürbegriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 mit Hinweisen). Wenn die kantonalen Behörden davon ausgehen, die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht könnten gestützt auf § 3 des entsprechenden kantonalen Gesetzes ohne den Beizug eines Gerichtsschreibers geprüft werden (lex specialis), ist dies jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. 
3. 
3.1 Somit ist seine Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um sofortige Haftentlassung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos. 
3.2 Der Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine Eingabe zum Vornherein ohne ernsthafte Aussichten auf Erfolg war, kann seinem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Seine Vertreterin könnte, da sie nicht Anwältin ist, zudem nicht zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt werden (Art. 64 Abs. 2 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände indessen, dennoch keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: