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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_37/2007 /blb 
 
Verfügung vom 30. Mai 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, Place de l'Hôtel-de-Ville 2a, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 4. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Mit zwei Verfügungen vom 15. Dezember 2004 setzte die Ausgleichskasse Y.________ die ausstehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 und 2000 auf insgesamt Fr. 2'950.30 (Fr. 840.70 + Fr. 2'109.60) fest. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung dieser Beiträge wurde mit nunmehr rechtskräftiger Verfügung vom 24. April 2006 abgewiesen. Am 5. Februar 2007 erteilte der Gerichtspräsident G.________ der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ ihrem Begehren entsprechend definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'940.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2004, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- sowie für die Mahngebühr von Fr. 20.--. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 4. April 2007 ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (act. 2). Mit einer als Berufung bezeichneten Eingabe vom 4. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (act. 1). Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2.2 Gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts steht mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen; die Eingabe des Beschwerdeführers ist als solche entgegen zu nehmen. 
3. 
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.). 
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer bringe in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, er habe gegen die Veranlagungsverfügung vom 11. März 2005 Einsprache erhoben und am 15. Februar 2006 dem zuständigen Sachbearbeiter der Ausgleichskasse die Antwort des "Beobachter" zugestellt. Den ganzen Schlamassel verdanke er dem Ratschlag des zuständigen Steuerkommissärs; er habe sicher formaljuristische Fehler begangen, und Tatsache sei, dass er 1999/2000 Sozialhilfeempfänger mit einem Einkommen von knapp Fr. 900.-- pro Monat gewesen sei. Mit diesen Vorbringen, welche aufgrund der Akten zum grossen Teil nicht nachvollziehbar seien, setze sich der Beschwerdeführer nicht im Geringsten mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Im Übrigen wäre das angefochtene Urteil bei Eintreten auf die Berufung unter Verweis auf die vorinstanzliche Begründung zu bestätigen und die Berufung daher abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe in keiner Weise mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Er begnügt sich vielmehr damit, einfach die bereits vor Kantonsgericht vorgetragenen Argumente erneut vorzubringen und erneut auf seinen Status als Sozialhilfeemfänger hinzuweisen, ohne aber anhand der Begründungen des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts zu zeigen, dass und inwiefern dieses seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
4. 
Im Übrigen wäre sie auch abzuweisen, falls darauf eingetreten werden könnte, zumal der Beschwerdeführer nicht erläutert, er habe vor dem Gerichtspräsidenten (Rechtsöffnungsrichter) durch Urkunden belegt, dass die in Betreibung gesetzte Schuld der Beschwerdegegnerin seit Erlass der Verfügungen der Beschwerdegegnerin getilgt oder gestundet worden oder verjährt sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zum andern legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, er habe vor dem Rechtsöffnungsrichter die Einwendung erhoben, nicht richtig vorgeladen worden bzw. nicht gesetzlich vertreten gewesen zu sein (Art. 81 Abs. 2 SchKG). 
5. 
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: