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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1079/06 
 
Urteil vom 30. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
V.________, 1954, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. November 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch des V.________, geboren 1954, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 10. April 2006 und Einspracheentscheid vom 12. Juni 2006 abgelehnt hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen hat, 
dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, 
dass er nach Ablauf der Beschwerdefrist weitere Arztberichte eingereicht hat, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 19. Februar 2007 abgewiesen hat, 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG) in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur zu prüfen ist, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), insbesondere auch was die Invalidisierung durch somatoforme Schmerzstörungen betrifft (BGE 130 V 352), 
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), 
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen, 
dass die Vorinstanz die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt und ausführlich dargelegt hat, weshalb auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. med. L.________ nicht abzustellen ist, 
dass eine andere Wertung durch den Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu begründen vermag, 
dass es zufolge der Bindung des Bundesgerichts an die Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert weitere Schriftstücke einzureichen, 
dass die vom Beschwerdeführer nachgereichten ärztlichen Stellungnahmen indessen auch keine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353), da es sich um Zwischenberichte über den weiteren Verlauf der Krankengeschichte handelt, für die richterliche Überprüfungsbefugnis jedoch der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. Juni 2006 entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen und zugestellt. 
Luzern, 30. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: