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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_340/2008 
 
Verfügung vom 30. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. März und 23. April 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 18. Mai 2008, worin A.________ die Beschwerde vom 26. April 2008 gegen die Verfügungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März und 23. April 2008 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
verfügt die Instruktionsrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Mai 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Ursprung Batz