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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_49/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrenstrennung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Januar 2017 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei, mehrfachen Pfändungsbetrugs und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.5). Am 2. Juni 2016 verfügte sie gestützt auf Art. 30 StPO die Abtrennung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das LG und dessen Überführung in ein separates Übertretungsstrafverfahren. Diesen Entscheid focht A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn an, das mangels genügender Begründung bzw. mangels offensichtlichen Vorliegens der Beschwerdebefugnis auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2016 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Angelegenheit an dieses zurück, damit es über die Begründetheit des Rechtsmittels befinde (Verfahren 1B_339/2016). 
Nachdem im Neubeurteilungsverfahren keine neuen Anträge mehr gestellt worden waren, wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 11. Januar 2017 ab (Dispositiv Ziff. 1). Desgleichen wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Ziff. 2). 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Februar 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Es sei keine Verfahrenstrennung anzuordnen und kein separates Übertretungsstrafverfahren zu eröffnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei als erledigt vom Protokoll abzuschreiben, eventualiter sei auf diese nicht einzutreten. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 führt sie dazu aus, die Verjährung der Übertretungen (mehrfache Widerhandlungen gegen das LG und gewerbsmässige Wetten), die spätestens am 15. April 2017 eintrete, sei unter den jetzigen prozessualen Umständen nicht mehr zu vermeiden. Da die Abtrennungsverfügung vom 2. Juni 2016 demnach ihren Zweck eingebüsst habe, werde sie mit Verfügung vom 6. März 2017 widerrufen. Hinsichtlich des abgetrennten Verfahrensteils werde beabsichtigt, eine Teileinstellung des ursprünglichen Strafverfahrens zu erlassen. Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik, auf die Beschwerde sei einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach dem Widerruf der am 2. Juni 2016 verfügten Verfahrensabtrennung durch die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde in Strafsachen. Mit Blick auf den Kostenentscheid der Vorinstanz beantragt er zwar dessen Aufhebung; dieser Sachantrag wird aber nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege beziehen sich auf das bundesgerichtliche Verfahren. Auch setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, die es dazu bewog, ihm die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Insofern ist er seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Er macht indes geltend, auf die Beschwerde sei trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise einzutreten.  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Interesse muss aktuell sein, mithin auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen. Fällt das aktuelle Interesse - wie hier - im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 136 III 497 E. 2.1 S. 500; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet lediglich ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, so wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentliche Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208).  
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage der Verfahrenstrennung wegen drohender Verjährung stellt sich selten unter gleichen oder ähnlichen Umständen, hängt sie doch stark von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Da ausserdem davon auszugehen ist, dass die Verfahrenstrennung in solchen Situationen - auch im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren - frühzeitig verfügt wird, kann sie im Normalfall nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs rechtzeitig durch Beschwerde in Strafsachen einer Überprüfung durch das Bundesgericht zugeführt werden. Schliesslich ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, dass hier durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.). Das vorliegende Verfahren ist daher mit einzelrichtlichem Entscheid vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
1.3. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht diesbezüglich ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.). Im Folgenden sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde summarisch zu prüfen.  
 
2.  
 
2.1. Art. 29 StPO verankert, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter. Die Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteil 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3).  
 
2.2. Gestützt auf diese Rechtsprechung erwog die Vorinstanz, der Umstand, dass sich die Strafuntersuchung in den letzten anderthalb Jahren hingezogen habe, bedeute nicht ohne Weiteres, dass der Eintritt der Verjährung der Übertretungen hinzunehmen sei. Die "organisatorischen Aspekte auf Seiten der Strafbehörden", auf die in BGE 138 IV 214 Bezug genommen werde, dürften im Sinne dieses Urteils interpretiert werden, wenn die zu beurteilenden Sachverhalte nicht eine Verknüpfung aufwiesen, die eine Beurteilung des einen Sachverhalts ohne den anderen als nicht gangbar erscheinen liesse. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Das Schicksal des in Zusammenhang mit den Übertretungen beschlagnahmten Betrags hänge primär davon ab, wie diese Vorwürfe beurteilt würden. Ein gleicher Lebenssachverhalt oder eine Verknüpfung im vorerwähnten Sinne sei nicht erkennbar und es bestehe auch keine Gefahr von sich widersprechenden Urteilen. Die drohende Verjährung vermöge daher unter den Umständen des vorliegenden Falls eine Verfahrenstrennung zu rechtfertigen.  
 
2.3. Eine summarische Prüfung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ergibt, dass sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen lässt. In solchen Fällen wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1C_545/2016 vom 7. März 2017 E. 2.1; 1B_452/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat vorliegend zwar gegen die Abtrennungsverfügung vom 2. Juni 2016 Beschwerde geführt. Das Verfahren ist aber erst mit deren Widerruf durch die Staatsanwaltschaft gegenstandslos geworden, nachdem diese festgestellt hatte, dass die Verjährung der vorgeworfenen Straftaten beim damaligen Prozessstand nicht mehr zu vermeiden sei. Da sich die Strafuntersuchung nach den Darstellungen der Vorinstanz ausserdem in den letzten anderthalb Jahren hinzog, hat die Staatsanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu verantworten. Demnach hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Von einer Erhebung der Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist insoweit gegenstandslos.  
 
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Solothurn hat der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2017 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti