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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_510/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Führerausweis; Auflage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Rapport vom 31. Oktober 2015 zeigte die Luzerner Polizei A.________ bei der Staatsanwaltschaft wegen Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana an. Eine Kopie des Rapports stellte die Polizei dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zu. 
Mit Verfügung vom 19. November 2015 ordnete das Strassenverkehrsamt die Überprüfung der Fahreignung von A.________ durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. 
Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 4. Januar 2016 nicht ein. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
Am 6. April 2016 untersuchte Dr. med. Tamara Rohner Sonderegger, Fachärztin für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizinerin SGRM, A.________. Am 2. Juni 2016 erstattete sie ihr Gutachten. Sie verneinte die Fahreignung, da A.________ die notwendige Cannabisabstinenz nicht belegen könne. 
 
B.  
Am 8. Juni 2016 entzog das Strassenverkehrsamt gestützt auf das Gutachten A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. 
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Am 25. August 2016 zog das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 8. Juni 2016 in Wiedererwägung und hob sie auf. Es erteilte A.________ den Führerausweis wieder unter folgenden Auflagen: A.________ habe bis zum 30. September 2016 bei seinem Hausarzt eine Urinprobe auf Cannabis abzugeben und deren Ergebnis dem Strassenverkehrsamt unaufgefordert zuzustellen (Ziff. 3). Falls das Strassenverkehrsamt bis zum 31. Oktober 2016 nicht im Besitz des Ergebnisses des Urintests sei, werde es einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine erneute Überprüfung der Fahreignung anordnen (Ziff. 4). Die Auflagen würden im Führerausweis mit "Code 101" eingetragen (Ziff. 5). 
A.________ reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein mit dem Antrag, die Ziffern 3-5 der Verfügung vom 25. August 2016 aufzuheben. 
Am 25. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab (Ziff. 1). Es bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und erhob deshalb keine amtlichen Kosten (Ziff. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies es ab (Ziff. 3). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Ziffern 1 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2016 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Yann Moor zu gewähren. 
 
D.  
Das Kantonsgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Strassenverkehrsamt hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Strassen beantragt unter Hinweis auf das seines Erachtens zutreffende Urteil des Kantonsgerichts die Abweisung der Beschwerde. 
A.________ hat dazu Stellung genommen. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 29. November 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. 
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Ob das angefochtene Urteil einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG oder einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG darstellt, ist nicht ohne Weiteres klar. Da die Auflagen der Klärung der Fahreignung dienen, darüber also noch nicht endgültig befunden ist, dürfte es sich um einen Zwischenentscheid handeln. Ein solcher ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er (a) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind hier nicht offensichtlich erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte deshalb darlegen müssen, weshalb dies der Fall sein soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801, 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Das tut er nicht. Auf die Beschwerde dürfte daher mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden können. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls unbegründet ist. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Der Beschwerdeführer legt dar, die Auflagen stellten vorsorgliche Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung dar. Er macht deshalb lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Beschwerde S. 3 N. 2).  
 
2.2.   
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Strassenverkehrsamt nicht begründet habe, weshalb es den Sicherungsentzug aufgehoben habe.  
Das Vorbringen ist unbehelflich. Durch die Aufhebung des Führerausweisentzugs wurde der Beschwerdeführer begünstigt, weshalb er sich insoweit über keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beklagen kann. Im Übrigen stellt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. August 2016 das Anfechtungsobjekt dar, sondern das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2016. Dieses ist aufgrund des Devolutiveffekts an die Stelle der Verfügung des Strassenverkehrsamts getreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415 mit Hinweis). 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie auf einen anscheinend beigezogenen Strafbefehl verweise.  
Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 büsste die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen den Beschwerdeführer wegen unbefugten Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana sowie unbefugten Kaufs und unbefugter Einfuhr von "Psilocybin-Kits" mit Fr. 300.--. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung darlegt, war der Strafbefehl Bestandteil der Akten; der Beschwerdeführer habe jedoch keine Einsicht in diese verlangt. Dass es sich anders verhalten habe, macht der Beschwerdeführer in der Replik nicht geltend. Im Übrigen war der Strafbefehl dem Beschwerdeführer ja bekannt. Dass er den Strafbefehl nicht erhalten habe, behauptet er nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör ist unter diesen Umständen zu verneinen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Auflagen verletzten das Willkürverbot (Art. 9 BV) und sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).  
Was er dazu vorbringt, dürfte den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen (dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Ob es sich bei den Auflagen um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt und die Beschwerdegründe damit beschränkt sind, ist allerdings fraglich (vgl. Urteil 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1). Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden. Selbst wenn die Anwendung des Bundesrechts gemäss Art. 95 lit. a BGG frei zu prüfen wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern. 
 
2.4. Nach der Rechtsprechung ist es nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen (BGE 131 II 248 E. 6 f. S. 251 f.). Bestehen nach den Umständen hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der Führerausweisinhaber mindestens regelmässig Cannabis konsumiert und kann die ärztliche Untersuchung diesen Verdacht nicht ausräumen sowie die konkreten Konsumgewohnheiten abschliessend erhellen, können die Behörden im Interesse der Verkehrssicherheit verhältnismässige Auflagen anordnen, welche der Klärung der Fahreignung dienen (Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3).  
 
2.5. Mit Rapport vom 31. Oktober 2015 brachte die Polizei den Beschwerdeführer wegen Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana in der Zeit von Juni 2012 bis September 2015 zur Anzeige. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. September 2015 sagte der Beschwerdeführer aus, er rauche täglich einen Joint zum Einschlafen. Ein mutmasslicher Verkäufer von Marihuana gab an, der Beschwerdeführer sei einer seiner besten Kunden gewesen; dieser konsumiere sehr viel.  
Wie erwähnt, auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 wegen unbefugten Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana sowie unbefugten Kaufs und unbefugter Einfuhr von "Psilocybin-Kits" eine Busse. Die Staatsanwaltschaft befand ihn schuldig, von Dezember 2012 bis April 2015 "wöchentlich ca. dreimal Marihuana gekauft, besessen und konsumiert" zu haben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Einsprache. 
Bei der Untersuchung durch Frau Dr. Rohner Sonderegger am 6. April 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit über 6 Monaten cannabisabstinent. Die Gutachterin vereinbarte mit ihm, dass er zum Nachweis der Cannabisabstinenz bei seinem Hausarzt innert drei bis vier Wochen eine Urinprobe durchführen und das Resultat der Gutachterin zuschicken werde. Bis zum Abschluss des Gutachtens am 2. Juni 2016 - fast zwei Monate nach der Untersuchung - erhielt die Gutachterin den verlangten Befund nicht. Dagegen ging bei ihr ein Rapport der Luzerner Polizei vom 2. Mai 2016 ein. Danach hielt diese den Beschwerdeführer am 28. April 2016 an, als er den Personenwagens seines Vaters lenkte. Im Handschuhfach stellte die Polizei vier Minigrips mit Marihuana sicher. Der Beschwerdeführer gab an, zwei der Minigrips gehörten ihm. Bei den Beifahrern stellte die Polizei weiteres Marihuana sicher. 
Die Gutachterin kam zum Schluss, die Fahreignung könne derzeit nicht bejaht werden, da der Beschwerdeführer die notwendige Cannabisabstinenz nicht belegen könne. Es sei negativ zu werten, dass er trotz laufender verkehrsmedizinischer Begutachtung weiterhin im Besitz von Marihuana sei und sich in einem drogenaffinen Umfeld bewege. Vor der Neubeurteilung seiner Fahreignung sei zwingend eine sechsmonatige Cannabisabstinenz zu fordern, welche mittels monatlichen Urinproben beim Hausarzt belegt werden müsse. 
 
2.6. In Anbetracht all dessen bestanden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit Längerem regelmässig Cannabis konsumierte und damit entgegen seinen Angaben gegenüber der Gutachterin nicht aufgehört hatte. Wenn das Strassenverkehrsamt unter diesen Umständen den Führerausweis mit der Auflage verbunden hat, der Beschwerdeführer habe bis zum 30. September 2016 beim Hausarzt eine Urinprobe abzugeben und deren Ergebnis dem Amt bis zum 31. Oktober 2016 mitzuteilen, ist das nicht zu beanstanden. Die Auflage war geeignet, Aufschluss über die Fahreignung zu geben. Eine mildere Massnahme dafür stand nicht zur Verfügung. Die Auflage stellte für den Beschwerdeführer sodann einen leichten Eingriff dar. Sie diente der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dabei handelt es sich um ein hochrangiges Rechtsgut. Die Auflage war dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar. Damit war sie verhältnismässig und im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zulässig.  
Die Erwägungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht. Darauf kann, was die Einzelheiten betrifft, verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
 
3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren richtet, legt er nicht dar, gegen welche Bestimmung des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Insbesondere rügt er keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts. Er dürfte der Meinung sein, die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 3 BV. Ob er insoweit seiner qualifizierten Begründungspflicht genügt, kann dahingestellt bleiben. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist jedenfalls zu verneinen.  
 
 
3.2. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
Für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände massgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; je mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 29 BV). 
 
3.3. Wie dargelegt, geht es um einen leichten Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Dieser wurde mit der Auflage lediglich verpflichtet, bei seinem Hausarzt eine Urinprobe abzugeben und deren Ergebnis dem Strassenverkehrsamt mitzuteilen. Der Fall bot weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer ist sodann Schweizer und spricht deutsch. Er wäre deshalb in der Lage gewesen, der Vorinstanz auch ohne Verbeiständung darzulegen, weshalb er mit den Auflagen nicht einverstanden war.  
Wenn die Vorinstanz den Beizug eines Anwalts nicht als notwendig erachtet hat, hält das daher vor Art. 29 Abs. 3 BV stand. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Da sie aussichtlos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings anzunehmen. Mit Blick darauf wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri