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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_87/2018  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (falsches Zeugnis); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Dezember 2017 (BK 17 299). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 21. August 2015 erstattete Dr. med. A.________ Strafanzeige gegen X.________. Sie wirft diesem vor, in einer gerichtlichen Einvernahme im Rahmen eines von der Krankenkasse K.________ iniziierten Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung gegen sie und Dr. med. B.________ ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben. Dies, indem er ausgesagt habe, seine Ehefrau sei zwischen dem 25. Januar 2006 und dem 24. Januar 2008 praktisch immer von Dr. med. B.________ behandelt worden. Zudem habe er wahrheitswidrig angegeben, er und seine Ehefrau hätten nie Konsultationen bei der Anzeigestellerin gehabt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 14. Juli 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von Dr. med. A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Dr. med. A.________ sinngemäss, das Verfahren gegen X.________ sei fortzuführen. 
 
3.   
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin unterlässt es gänzlich, aufzuzeigen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Dies ist auch nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich. Der von ihr beanzeigte Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB schützt vielmehr unmittelbar die Korrektheit von Beweisverfahren, d.h. die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren, und nur mittelbar die allfällig davon betroffenen Prozessparteien mit ihren immateriellen oder materiellen Interessen. Privatpersonen gelten dann als Geschädigte eines falsches Zeugnisses im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ihre privaten Interessen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung effektiv im Sinne eines Schadens verletzt worden sind (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; 123 IV 184 E. 1c; 120 Ia 220 E. 3b; je mit Hinweisen; DELNON/RÜDY in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013 N. 5 zu Art. 307 StGB). Solches legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar. Sie ist daher nicht zur Beschwerde legitimiert, zumal sie keine formellen Rügen erhebt, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt etwa, wenn sie behauptet, die Vorinstanz habe das als Beweis für eine Falschaussage des Beschuldigten ins Recht gelegte Patientendossier von dessen Ehefrau nicht genügend gewürdigt. 
 
5.   
Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") und Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach Willkür zu substanziieren ist, klarerweise nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer weitschweifigen Rechtsschrift im Wesentlichen zur Strafbarkeit ihres eigenen Verhaltens. Das gegen sie geführte Strafverfahren bildet indes hier nicht Prozessgegenstand. 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt