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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_57/2018  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2017 (IV.2017.01154). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1990 geborene A.________ erlangte einen Anlehr-Ausweis als Industrielackiererpraktiker im Jahr 2012. Danach übte er verschiedene Hilfstätigkeiten aus und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung. Im Jahre 2015 absolvierte er einen Strategie- sowie einen PC-Anwender-Kurs. Am 15. März 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei Überkopfarbeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, prüfte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse. Anlässlich eines Standortgesprächs vom 18. April 2017 verlangte er die Unterstützung der IV-Stelle für eine Umschulung (Coiffeur-Lehre). Mit Verfügung vom 25. September 2017 verneinte diese einen Rentenanspruch, da der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse erleiden würde. 
 
B.   
Die hiegegen geführte Beschwerde, mit welcher unter anderem auch die Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen anbegehrt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei der Rentenanspruch nach Durchführung von beruflichen Massnahmen zu prüfen. 
 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 25. September 2017 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde. 
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), insbesondere auf eine Umschulung (Art. 17 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Verwaltung habe zu seinem Gesuch um berufliche Massnahmen, konkret einer Umschulung zum Coiffeur, gar nicht Stellung genommen und auch nicht darüber verfügt. Dass das kantonale Gericht den Anspruch auf berufliche Massnahmen trotzdem geprüft und verneint hat, verletze Bundesrecht. 
 
3.1. Die vorinstanzliche Beschwerde richtete sich gegen die Verfügung vom 25. September 2017, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte. Dieser Verwaltungsakt bildete, formell, Anfechtungsgegenstand im vorangegangenen Verfahren (RKUV 2003 Nr. U 495, U 243/00 E. 2.1). Der Antrag in der Beschwerde lautete auf Zusprechung beruflicher Massnahmen und die Prüfung eines Rentenanspruchs. Die Vorinstanz hat die Begehren um Rente und Massnahmen beruflicher Art geprüft und als unbegründet abgewiesen.  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich derer sie es - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 4.3 und I 535/01 vom 17. Mai 2002).  
 
3.3. Vorliegend hat die Verwaltung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht explizit verfügt, dennoch durfte die Vorinstanz aufgrund der abschlägigen Rentenverfügungen basierend auf einem unbestrittenen Einkommensvergleich (Invaliditätsgrad 0%), ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass die Verwaltung implizit auch darüber befunden hat. Denn der Beschwerdeführer selbst zog diese Möglichkeit in Betracht und erklärte seinen Brief vom 24. Oktober 2017 zum integralen Bestandteil seiner kantonalen Beschwerde, damit durfte die Vorinstanz seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.  
 
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfahrensgestaltung - entgegen dem Beschwerdeführer - kein Bundesrecht verletzt.  
 
4.  
 
4.1. In materieller Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hilfskraft in einer Schreinerei nur während knapp zweier Monate ausgeführte. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug und wird durch die Daten im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bestätigt. Die entgegenstehende Behauptung in der Beschwerde, wonach er während rund zweier Jahre als Schreiner gearbeitet habe, findet in den Akten keine Stütze. Es ist daher keineswegs willkürlich, wenn das kantonale Gericht als Referenztätigkeit von derjenigen eines Industrielackiererpraktikers ausgegangen ist und dabei feststellte, ausweislich der vom Versicherten vorgelegten medizinischen Zeugnisse würde er seinen erlernten Beruf nach wie vor vollschichtig ausüben können. Die Vorinstanz stützte sich hierbei insbesondere auf den Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. med. B.________ vom 15. Mai 2017, anderslautende medizinische Unterlagen liegen keine im Recht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der in der Verfügung vom 25. September 2017 getätigte unbestrittene Einkommensvergleich von einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, das herangezogenen Invalideneinkommen unbestritten blieb, daraus keine Erwerbseinbusse resultierte und der errechnete IV-Grad 0 % betrug, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch verneinte.  
 
4.2. Folgerichtig führte das kantonale Gericht aus, Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente und auf eine Umschulung sei, dass eine solche infolge Invalidität notwendig ist (Art. 17 IVG). Damit besteht kein Leistungsanspruch, wenn ein Versicherter auch ohne entsprechende Massnahmen zumutbarerweise in der Lage ist, auch mit einem Gesundheitsschaden denselben Verdienst zu erzielen, wie er ihn als Gesunder erzielen würde. Da weder eine Invalidität noch eine Erwerbseinbusse vorliegt, hat das kantonale Gericht zu Recht den Anspruch auf jegliche weitere Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, verneint. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Erheblichkeitsgrenze von 20 % nichts zu ändern.  
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer