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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1368/2020  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Etter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Alexandra Blumenthal-Hardegger, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. September 2020 (SB190584-O/U/mc). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 16. Juli 2018 versucht, B.________ mit einem Küchenmesser schwer zu verletzen. An jenem Abend habe sich A.________ kurz vor Mitternacht an den Wohnort von B.________ begeben, um mit ihr über ihre gemeinsame Beziehung zu sprechen. Nachdem sie sich in sein parkiertes Auto gesetzt hatten, habe B.________ ihm mitgeteilt, dass die Beziehung seit November 2017 beendet sei. Daraufhin habe A.________ ein Küchenmesser hervorgeholt und B.________ habe fluchtartig das Auto verlassen. Sie sei in Richtung ihres Hauseinganges gerannt und habe um Hilfe gerufen. A.________ habe sie verfolgt und schliesslich eingeholt, worauf sie zu Boden gefallen sei. In der Folge habe A.________ mehrfach mit dem Küchenmesser in der Hand auf die am Boden sitzende B.________ eingeschlagen und dieser verschie dene Stich- und Schnittverletzungen zugefügt. Dabei habe er ihr mehrfach mit dem Tod gedroht. Im Anschluss sei A.________ mit seinem Auto weggefahren, habe in der Birchstrasse in Zürich die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei mit einem parkierten Personenwagen kollidiert. Er habe sich daraufhin vom Unfallort entfernt, ohne sich um den Schaden zu kümmern oder die Polizei zu benachrichtigen. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 16. September 2019 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (unter Anrechnung von 71 Tagen Untersuchungshaft) sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Es verwies A.________ für 8 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) an. Das Gericht entschied ferner über die sichergestellten Gegenstände, stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht von A.________ gegenüber B.________ fest und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--.  
 
B.b. Auf dessen Berufung hin verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 1. September 2020 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und bestätigte die Schuldsprüche wegen der Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz. Es sprach eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren aus, wiederum unter Anrechnung von 71 Tagen Untersuchungshaft, sowie eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und eine Busse von Fr. 400.--. Das Obergericht ordnete eine Landesverweisung für 6 Jahre sowie deren Ausschreibung im SIS an. Es stellte, wie schon die erste Instanz, dem Grundsatz nach A.________s Schadenersatzpflicht gegenüber B.________ fest und verpflichtete ihn, dieser eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen, eventualiter sei seine Strafe zu reduzieren. Für die erlittene Haft sei er mit mindestens Fr. 9'000.-- Schadenersatz zu entschädigen und ihm sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 200.-- pro Hafttag zuzusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Im Zivilpunkt beantragt A.________ die Feststellung, dass er gegenüber B.________ nicht, auch nicht dem Grundsatz nach, schadenersatzpflichtig sei. Er sei ausserdem nicht zur Leistung einer Genugtuung an B.________ zu verpflichten. Zudem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Beweise falsch gewürdigt. Dadurch habe sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) sowie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen. Zudem würdige die Vorinstanz den Sachverhalt rechtlich falsch, indem sie darauf erkenne, dass er bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung mit Eventualvorsatz gehandelt habe.  
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe verschiedene Sachverhaltselemente und die Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin 2 sowie des Zeugen C.________ falsch gewürdigt und den Beschwerdeführer zu unrecht als unglaubwürdig eingestuft. Es bestünde insgesamt der Eindruck, die Vorinstanz habe Umstände, die erhebliche Zweifel an der Verwirklichung des in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalts hätten hervorrufen müssen, ohne objektiv nachvollziehbaren Grund einfach ignoriert. Sie stelle verschiedentlich unkritisch auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 ab, obwohl es mehr als genug plausible Gründe für die Version des Beschwerdeführers gebe. Auch der Zeuge C.________ zeige in seinen gesamten Aussagen, dass sich der Sachverhalt niemals so abgespielt haben könne, wie die Vorinstanz annehme. Ferner missachte sie das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 12. Dezember 2018 und verknüpfe dieses nicht mit den Aussagen der Beteiligten. Er hätte daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen werden müssen. 
 
1.2. Die Vorinstanz stellt zunächst als unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am späten Abend des 16. Juli 2018 mit dem Auto an den Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 gefahren sei und ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm mitgeführt habe. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 aufgesucht, um mit ihr über die gemeinsame Beziehung zu sprechen. Diese sei aus ihrer Sicht seit November 2017 beendet gewesen, ohne dass aber der engere, auch sexuelle, Kontakt je abgebrochen sei. Mit dem Messer habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 zumindest anfänglich Angst machen wollen, damit diese ihm die Wahrheit sage.  
Sodann beschäftigt sich die Vorinstanz mit dem weiteren Tathergang und würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2. Gestützt darauf stünde ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Messer behändigt habe, als beide noch im Auto gesessen seien, und dass die Beschwerdegegnerin 2 das Fahrzeug in der Folge fluchtartig verlassen habe. Danach habe sie sogleich versucht, flüchtend zu ihrem Hauseingang zu gelangen, sei vom Beschwerdeführer aber verfolgt und eingeholt worden. Dieser habe die Beschwerdegegnerin 2 von hinten zu Fall gebracht und dann angegriffen. Sie habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, sich mit ihren Armen und angezogenen Beinen passiv zu schützen. 
Schliesslich prüft die Vorinstanz, wie genau der Beschwerdeführer auf die am Boden sitzende Beschwerdegegnerin 2 eingewirkt hat. Sie kommt gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Zeugen C.________ sowie die ärztlich festgestellten Verletzungen zum Schluss, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer etliche Male auf die Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen und dabei das Messer in der Hand gehalten habe. Bei diesem Vorgehen seien Schnitt- und allenfalls auch Stichverletzungen kaum zu vermeiden gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 solche habe zufügen wollen oder dies zumindest in Kauf genommen habe. Nicht rechtsgenüglich erstellen lasse sich dagegen ein mehrmaliges gezieltes Zustechen des Beschwerdeführers, weil dabei schwerere Verletzungen des Opfer zu erwarten gewesen wären, zumal der Angriff mehrere Minuten gedauert habe. 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteile 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 379; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, vermag weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu belegen. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite dieses Grundsatzes, wenn er verschiedentlich darauf hinweist, die Vorinstanz hätte in Anwendung von "in dubio pro reo" auf seine Version des Sachverhalts abstellen müssen, soweit diese den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 widerspreche und für ihn milder sei. Bereits im kantonalen Verfahren verlangt das Prinzip "in dubio pro reo" nämlich nicht, dass das Sachgericht bei sich widersprechenden Aussagen automatisch auf die für die beschuldigte Person günstigere abzustellen hätte. Der Grundsatz enthält mitunter keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismittel zu ziehen sind und kommt erst zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung weiterhin relevante Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament bestehen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.1, nicht publ. in BGE 145 IV 146; je mit Hinweisen). Um im bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung von "in dubio pro reo" nachzuweisen, genügt es sodann von vornherein nicht, wenn der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich seine Aussagen und seine Sicht der Dinge gegenüberstellt. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Dies trifft namentlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu, der Zeuge C.________ habe ein Gespräch auf der Strasse gehört, dieser sei von Beruf Psychologe und könne deshalb Beziehungsprobleme werten. Oder auf die wiederholt vorgebrachte und nicht näher begründete Behauptung, seine eigenen Aussagen seien konsistent, lebensnah und sehr glaubhaft. Solch appellatorische Kritik, die sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, vermag keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" oder des Willkürverbots zu belegen.  
 
1.6. Die Vorinstanz würdigt die Beweise ausführlich und sorgfältig. Sie zeigt zunächst nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Geschehen im Auto gemacht hat und wieso deshalb von den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen sei, dieser habe im Fahrzeug plötzlich ein Küchenmesser in der Hand gehalten. Wenn die Vorinstanz weiter erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe in der Folge fluchtartig das Auto verlassen und sei zu ihrem Hauseingang gerannt, übernimmt sie damit nicht unkritisch deren Version, wie der Beschwerdeführer moniert. Vielmehr würdigt sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und erklärt, weshalb der von ihr geschilderte Ablauf logisch an ihr fluchtartiges Verlassen des Autos anknüpft. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 zuerst aus dem Fahrzeug hätte fliehen sollen, dann aber angesichts des behandschuhten und wiederum das Messer in der Hand haltenden Beschwerdeführers hätte stillstehen und sich auf weitere Diskussionen einlassen sollen. Mit dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander.  
Sodann legt die Vorinstanz schlüssig dar, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet, wonach die Beschwerdegegnerin 2 einen wechselseitigen Kampf initiiert habe, indem sie den Beschwerdeführer an den Schultern gepackt und gekratzt habe. Diese Version des Tatgeschehens verwirft die Vorinstanz unter Verweis auf das Wissen der Beschwerdegegnerin 2 um die Bewaffnung ihres Verfolgers mit einem Küchenmesser. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen C.________ hierzu selektiv und verzerrt wiedergebe, trifft entgegen der Beschwerde nicht zu. Die Vorinstanz schliesst willkürfrei aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Autos zunächst einige Minuten mit der Beschwerdegegnerin 2 diskutierte. Die vom Beschwerdeführer angeführten Aussagen des Zeugen sind für diesen Teil des Geschehens nicht relevant. Die Vorinstanz setzt sich mit den Angaben des Zeugen ausführlich auseinander und berücksichtigt namentlich, dass dieser seine Brille nicht trug, die er wegen einer Kurzsichtigkeit zum klaren Sehen benötigt, und dass die Szene nur von einer Strassenlaterne beleuchtet wurde. Dies erkläre, dass der Zeuge nicht sicher sagen könne, ob die Frau auf dem Rücken oder auf dem Bauch gelegen sei. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde widerlegt diese Zeugenaussage auch nicht klar die Version der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin 2 passiv am Boden gesessen sei, zumal der Zeuge beobachtete, dass ein Mann eine am Boden liegende Frau attackierte und nicht das ganze Geschehen überblicken konnte. 
Was die der Beschwerdegegnerin 2 zugefügten Verletzungen angeht, legt die Vorinstanz überzeugend dar, wieso sie nicht auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers abstellt. Meist habe dieser in Abrede gestellt, die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt geschlagen zu haben, aber auch eingeräumt, er könne nicht sagen, dass er dies nicht getan habe. Er habe anfänglich angegeben, nicht mehr genau zu wissen, was passiert sei und was er mit dem Messer gemacht habe. Diese Erinnerungslücken liessen sich nicht mit seinem geringen Alkoholkonsum erklären und deuteten darauf hin, dass er wusste, was er mit dem Messer getan habe, dies aber nicht sagen wolle. Dagegen stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf die Aussagen des Zeugen C.________, wonach der Mann mit ruderartigen Schlägen beidhändig auf die Frau eingeschlagen habe, wohl auf deren Kopf, eventuell auch gegen deren Oberkörper. Dass dieser nicht sehen konnte, ob der Beschwerdeführer ein Messer einsetzte oder nicht, lässt sich mit der Vorinstanz ohne Weiteres mit dessen Kurzsichtigkeit, der Dunkelheit und der Distanz zum Geschehen erklären. Die Aussage des Zeugen C.________ spricht nicht gegen die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Version der Tatausführung. Dass diese nicht gesehen habe, wie der Beschwerdeführer das Messer gegen sie eingesetzt habe, begründet die Vorinstanz nachvollziehbar mit der von ihr eingenommenen Schutzhaltung. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die vom Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht vorgetragene Version eines Unfallgeschehens für unglaubhaft hält und verwirft. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wie ein am Boden liegendes Messer die Stichverletzung am Rücken und die Schnittverletzungen am Hals der sitzenden Beschwerdegegnerin 2 hätte verursachen können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Küchenmesser nach der Tat in den Händen des Beschwerdeführers gesehen, aber offen lässt, wie genau es dazu kam, dass dieses noch vor dessen Flucht zerbrochen ist. 
Schliesslich gehen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die vorinstanzliche Würdigung des Aktengutachtens des IRM ins Leere. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer etliche Male mit dem Messer in der Hand auf die Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen und dieser so Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt habe. Inwiefern dies im Widerspruch zum Gutachten stehen soll, wonach die Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 auf ein dynamisches Geschehen hinweisen und ihr sowohl stehend als auch sitzend zugefügt worden sein konnten, wie der Beschwerdeführer beanstandet, ist nicht nachvollziehbar. Das Gutachten steht denn auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Auch hier setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander und vermag nichts vorzubringen, was die Sachverhaltsfeststellungen in Frage stellen könnte. 
 
1.7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nicht mit Eventualvorsatz gehandelt. Es sei nicht ansatzweise erwiesen, dass er mit den Messer auf die Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen habe. Ihre Stichverletzung seien auf einen Unfall zurückzuführen. Der Beschwerdeführer weicht damit vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab (E. 1.6 hiervor), ohne seiner diesbezüglich qualifizierten Rügepflicht nachzukommen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit den Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand setzt er sich nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden.  
 
1.8. Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Bezüglich der Verurteilungen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht schuldfähig gewesen. Es sei erwiesen, dass er am Ereignistag Alkohol konsumiert, eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 2 und später einen heftigen Unfall gehabt habe. Deshalb liege seine Schuldunfähigkeit bezüglich der genannten Strassenverkehrs-Delikte auf der Hand und es sei "in dubio pro reo" davon auszugehen.  
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall in der Lage gewesen, zielgerichtet und wohlüberlegt zu handeln. Er habe sich bestens an die Ereignisse am Unfallort erinnern können, insbesondere auch an das Gespräch mit einer Zeugin. Es sei zwar glaubhaft, dass er aufgrund des Vorgefallenen aufgewühlt und seine Aufmerksamkeit beim Autofahren beeinträchtigt gewesen sei. Dies möge dazu beigetragen haben, dass es zum Selbstunfall gekommen sei. Hinsichtlich der Verstösse gegen das SVG könne dies bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers ergäben sich daraus aber nicht.  
 
2.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt demnach Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Zwischen voller Schuldfähigkeit und gänzlicher Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1; Urteile 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).  
Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Urteile 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 1.3.2; zum Begriff der Willkür: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Was zunächst den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers betrifft, stellt die Vorinstanz verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe am Nachmittag und am Abend vor dem Unfall zwar ungefähr einen Liter Bier konsumiert. Zu seinen Gunsten geht sie aber davon aus, dass er im Tatzeitpunkt nach Mitternacht nicht (mehr) angetrunken gewesen sei. Im Sinne einer groben Faustregel geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3.4; 6B_40/2021 vom 29. September 2021 E. 3.5). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb unter den konkreten Umständen Anzeichen vorgelegen hätten, die an seiner Schuldfähigkeit hätten zweifeln lassen müssen. Auch setzt er sich nur ungenügend mit den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, wieso er aufgrund seines Schocks über den Autounfall seine Schuldfähigkeit eingebüsst haben soll. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", dem als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (siehe E. 1.4), vermag er nicht darzutun. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB). Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Festsetzung der Strafe missbraucht und so das Willkürverbot verletzt. Ausserdem sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 81 Abs. 3 StPO und Art. 50 StGB).  
Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz angewandte Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren sei willkürlich und viel zu hoch. Die Einsatzstrafe berücksichtige zu wenig, dass es beim Versuch geblieben sei und die Beschwerdegegnerin 2 nur geringe Verletzungen davongetragen habe. Er habe unter grosser seelischer Belastung gestanden und sei alkoholisiert gewesen. Ausserdem sei die Strafminderung wegen teilweiser Anerkennung des Sachverhalts von 3 Monaten zu gering. Er sei bezüglich des "richtigen" Sachverhalts geständig gewesen, weshalb er Anrecht auf einen Strafrabatt von einem Drittel der Einsatzstrafe habe. 
 
3.2. Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit komme aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers und der konkreten Umstände nur eine Geldstrafe in Betracht; die Übertretungen seien mit Busse zu ahnden. Entsprechend hätten die vom Beschwerdeführer verübten Strassenverkehrsdelikte keinen Einfluss auf die für die schwere Körperverletzung auszufällende Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mehrere Minuten mit einem Messer in der Hand auf die Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen und ihr dabei mehrere Stich- und Schnittwunden zugefügt. Wären die Schnittverletzungen am Hals oder der Stich in den Rücken etwas tiefer bzw. heftiger ausgefallen oder in einer geringfügig anderen Richtung verlaufen, hätte diese lebensgefährlich verletzt werden können. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 während der Tatausführung mehrmals gesagt, dass sie jetzt sterben werde. Sie sei ihm wehrlos ausgeliefert und zu Tode verängstigt gewesen. Beim tatsächlichen Eintritt einer schweren Körperverletzung, so die Vorinstanz, wäre die Einsatzstrafe aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers auf eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren festzusetzen gewesen.  
Da der Beschwerdeführer alles getan habe, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen und es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass dieser nicht eingetreten sei, wirke sich die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, nur leicht strafmindernd aus, und führe zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um sechs Monate. Eine weitere Strafminderung im Umfang von drei Monaten sieht die Vorinstanz vor, weil der Beschwerdeführer zumindest Teile des Sachverhalts anerkannt habe. Weiter könne die Strafe unter diesem Titel nicht gemindert werden, zumal dieser nach wie vor geltend mache, dass die Verletzungen des Opfers ungewollt entstanden seien. Nicht erfüllt sei dagegen der Strafmilderungsgrund der grossen seelischen Belastung. Es möge zwar sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Endes der Beziehung enttäuscht gewesen sei. Er habe sich aber selbst in die Tatsituation gebracht. Davon, dass er durch eine ungerechte Reizung oder Kränkung zu einer spontanen Tat getrieben worden sei, könne nicht die Rede sein. Letztlich erweise sich deshalb für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als angemessen. 
 
3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 2.3.3). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (vgl. Urteile 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2; 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.3.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Diese begründet hinlänglich, wieso sie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Minuten mit einem Küchenmesser in der Hand auf die wehrlos am Boden liegende Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen hat, von einem erheblichen Verschulden ausgeht und zu einer Einsatzstrafe von 4 ¼ Jahren für die schwere Körperverletzung gelangt. Dabei stützt sie sich weder auf sachfremde Kriterien, noch lässt sie wesentliche schuldrelevante Komponenten ausser Acht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege geradezu "ein Kompendium so ziemlich aller Strafminderungsgründe, welche das StGB kennt", vor, und der Vorinstanz vorwirft, sie habe diverse wesentliche Strafminderungsgründe ignoriert, genügt seine Beschwerde über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht. Dies gilt etwa, wenn er geltend macht, er habe unter einer grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB gehandelt, ohne sich mit den schlüssigen Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach er die Konfrontation mit der Beschwerdegegnerin 2 gesucht und zu dieser gar ein Messer mitgebracht habe. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht unter einer grossen seelischen Belastung stand, die über einen längeren Zeitraum herangereift wäre, und die eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. c StGB nach sich ziehen müsste (vgl. BGE 147 IV 249 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch hinsichtlich der Täterkomponente geht der Beschwerdeführer nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, sein Vorleben sei ein weiterer Strafminderungsgrund, womit er auch diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht nachkommt. Entgegen seinem Vorbringen geht die Vorinstanz des Weiteren nicht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein Mitverschulden an der Tat trifft, das strafmindernd hätte berücksichtigt werden müssen.  
 
3.4.2. Weiter überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie den Umstand, dass es beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist und die Beschwerdeführerin nicht schwer verletzt wurde, mit sechs Monaten nur vergleichsweise leicht strafmindernd berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe bei einem Versuch unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 127 IV 101 E. 2b; 121 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 5.3; 6B_776/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.1; nicht publ. in BGE 147 IV 249). Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer keine Kontrolle über die Folgen des Messereinsatzes hatte und jederzeit mit Ausweich- oder Abwehrbewegungen der Beschwerdegegnerin 2 rechnen musste. Da nur leicht schwerere oder anders verlaufende Schnitte oder Stiche an Hals und Rücken die Beschwerdegegnerin 2 lebensgefährlich hätten verletzen können, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Ausbleiben einer schweren Körperverletzung nur vom Zufall abhing. Auch waren die der Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich zugefügten Verletzungen entgegen der Beschwerde nicht so leicht, dass die Vorinstanz die Strafe in grösserem Ausmass hätte mindern müssen.  
 
3.4.3. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz eine Strafreduktion von drei Monaten vornimmt, weil der Beschwerdeführer Teile des Sachverhalts eingestanden hat. Denn es kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt hätte, das Ausdruck einer aufrichtigen Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht wäre, oder dass der Beschwerdeführer ein "vorbildliches Nachtatverhalten" gezeigt habe, wie er vorbringt, und deswegen eine grössere Strafminderung angezeigt wäre. Vielmehr bestritt der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, sich strafbar gemacht zu haben, und erkennt damit konsequent den Kernsachverhalt nicht an - wie er es im Verfahren vor Bundesgericht auch weiterhin nicht tut. Welche Strafreduktion im Falle eines umfassenden Geständnisses angemessen wäre, kann deshalb offenbleiben (vgl. Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Im Übrigen hat die Vorinstanz nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 2.4) zu Recht nicht als Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt sehr leicht angetrunken war. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die obligatorische Landesverweisung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 9 BV). Konkret ignoriere sie, dass er als Ausländer mit Niederlassungsbewilligung mustergültig in Wirtschaft und Gesellschaft integriert sei, einer geregelten Arbeit nachgehe und sich selber unterhalte. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, dass er in der Schweiz über einen grossen Freundeskreis verfüge. In Somalia sei er dagegen ein Fremder.  
Die Vorinstanz wende zudem Art. 66a StGB falsch an, indem sie einen schweren persönlichen Härtefall verneine. Sie sei ihrer Pflicht, eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen, nicht ansatzweise nachgekommen. Ein Härtefall sei bereits dadurch begründet, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz aufhalte. Die unter Annahme eines Härtefalls alternativ vorgenommene Interessenabwägung sei ebenfalls falsch, da das öffentliche Interesse das private nicht überwiege. Die Vorinstanz habe nicht ansatzweise begründet, worin das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers überhaupt bestehe. Die Interessenabwägung müsse sich auf die Gefahr beziehen, die von einer Person ausgehe, und nicht auf eine einmalige Straftat. Vor den Ereignissen mit der Beschwerdegegnerin 2 sei er niemals mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Er sei kein Gewalttäter. Weil von ihm keine Gefahr für die schweizerische Gesellschaft ausgehe, bestehe kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. 
 
4.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie hält fest, der Beschwerdeführer lebe seit 2008 in der Schweiz, habe aber erst eine Aufenthaltsbewilligung B. In beruflicher Hinsicht habe er gut Fuss gefasst. Er beherrsche die deutsche Sprache und verstehe auch Schweizerdeutsch. Allerdings sei der Beschwerdeführer weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier geboren. Seine Eltern und Geschwister wohnten in Holland, hierzulande habe er keine Verwandten. Zumindest eine Tante des Beschwerdeführers, die er auch finanziell unterstütze, lebe in Somalia. Er beherrsche die dortige Sprache und scheine auch in der Schweiz vorwiegend mit Somaliern zu verkehren. Er werde sich demnach in seinem Heimatland, wo er die ersten 20 Jahre seines Lebens verbracht habe, ohne Weiteres zurechtfinden können. Im Moment seien keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Landesverweisung aufgrund der Lage in Somalia nicht vollzogen werden könne. Insbesondere sei sein ursprüngliches Asylgesuch abgelehnt worden, weshalb ihm kein Flüchtlingsstatus zukomme, der einer Landesverweisung entgegenstehen könnte. Überdies sei bekannt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch freiwillig nach Somalia gereist sei; letztmals sei er 2017 in Mogadischu gewesen. Die Wegweisung bedeute für ihn zweifellos eine gewisse Härte, zumal der Lebensstandard in seinem Heimatland sehr niedrig und die Verhältnisse wenig stabil seien. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liege aber nicht vor.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist insoweit EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1).  
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; vgl. zum Härtefall aus gesundheitlichen Gründen: BGE 145 IV 455 E. 9.4). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) wird mit diesem Urteil bestätigt (oben E. 1). Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind damit grundsätzlich erfüllt. Die Vorinstanz verneint zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB), aufgrund dessen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden könnte. Sie berücksichtigt die massgebenden Kriterien und begründet ihr Ergebnis schlüssig.  
 
4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Erwägungen der Vorinstanz zur Landesverweisung als willkürlich bezeichnet und damit nicht nur die vorinstanzliche Rechtsauffassung kritisiert, vermag er keine Willkür darzutun. So behauptet er, ein Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung C zu sein, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen und aufzuzeigen, wieso die Annahme der Vorinstanz willkürlich wäre, er sei lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Auch genügt sein allgemeiner Hinweis auf die "Prozessakten" nicht (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 6B_253/2022 vom 21. März 2022 E. 2), um darzulegen, weshalb es unhaltbar wäre, wenn die Vorinstanz seinen angeblich "grossen Freundeskreis" in der Schweiz nicht berücksichtigt. Schliesslich begründet er seine Unterstellung nicht weiter, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie bemerke, dass er in der Schweiz über keine Verwandten verfüge. Die Rüge, die Vorinstanz habe die für die Landesverweisung relevanten Sachverhaltselemente willkürlich festgestellt, ist unbegründet, soweit die Beschwerde diesbezüglich den erhöhten Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer, geboren am 13. Oktober 1988, lebt seit nunmehr 12 Jahren in der Schweiz, weshalb die Landesverweisung für ihn zweifellos eine gewisse Härte bedeutet. Entgegen seinen Vorbringen folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen ist, weil seine Aufenthaltsdauer 10 Jahre überschreitet. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Vorinstanz berücksichtigt die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Härtefallprüfung gebührend als ein Element unter mehreren und muss nicht alleine gestützt darauf von einem schweren persönlichen Härtefall ausgehen.  
 
4.4.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz einreiste. Er besuchte in Somalia acht Jahre die Schule und ist mit der Kultur, den Gepflogenheiten sowie der Sprache des Landes vertraut. In der Schweiz lebt er seit 2008. Er verbrachte somit fast zwei Drittel seines Lebens in Somalia, darunter die prägenden Jahre als Kind und als Jugendlicher. Die Vorinstanz wertet diese Umstände zu Recht als starke Indizien gegen einen persönlichen Härtefall. Mit ihr ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in der Schweiz hat (E. 4.4.2 hiervor). Er ist sodann alleinstehend und hat keine Kinder. In Somalia lebt aus der näheren Verwandtschaft mindestens eine Tante, die der Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt, was für ein gewisses Näheverhältnis spricht. Er ist in seinem Heimatland nach dem Ausgeführten kein "Fremder", wie er vorbringt. Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Interessenabwägung weiter, dass die Wegweisung und die Resozialisierung aufgrund des generell niedrigen Lebensstandards und der instabilen Verhältnisse in Somalia mit einer gewissen Härte verbunden sind. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mindestens zwei Landessprachen spricht und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, durfte die Vorinstanz aber davon auszugehen, dass die Chancen auf eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland intakt sind.  
 
4.4.5. Was seine wirtschaftliche Integration in der Schweiz angeht, ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er an verschiedenen Orten, unter anderem als Küchenhilfe, arbeitete und zurzeit im Detailhandel angestellt ist, wo er zum Gruppenchef aufgestiegen ist. Er erzielt ein regelmässiges Einkommen und hat keine Schulden. Seine wirtschaftliche Eingliederung ist mit der Vorinstanz insgesamt als weitgehend gelungen zu bezeichnen. Sie ist zugleich das zentrale Element, das für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen könnte, vermag diesen in der Gesamtbetrachtung aber nicht zu begründen. Zu seiner sozialen Integration erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach 12 Jahren im Land Deutsch spricht und Schweizerdeutsch versteht, was grundsätzlich auf eine gute Verbindung zum Land schliessen lässt. Allerdings verkehrt er vorwiegend mit Landsleuten aus Somalia. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweis; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz über einen "grossen Freundeskreis" verfügte, wovon die Vorinstanz nicht ausgehen musste (E. 4.4.2 hiervor), könnte er diese Freundschaften in zumutbarer Weise und - etwa im Vergleich mit Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern; BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen) - ohne grössere Einschränkungen auch auf andere Weise pflegen (Telefon- und Videokontakte, Ferienbesuche etc.). Eine Integration, die sich durch besonders intensive Beziehungen auszeichnet und bei einer Ausweisung aus der Schweiz zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde, liegt jedenfalls nicht vor.  
 
4.4.6. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer ferner mit seinem Argument, es bestünde kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ergibt sich bereits aus seiner Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB und liegt in der Verhinderung weiterer Straftaten und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Gerade bei schweren Straftaten genügt aber auch bei einem Ersttäter, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verbüssen muss, ein geringes Rückfallrisiko, um von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen (vgl. Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8).  
 
4.4.7. Zutreffend ist ausserdem die Erwägung der Vorinstanz, der Anordnung einer Landesverweisung stünden im jetzigen Zeitpunkt keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer ist kein anerkannter Flüchtling, was er auch nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer bringt sodann nicht vor, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Somalia konkret gefährdet wäre und eine Landesverweisung deshalb unzumutbar wäre. Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschwerdeführer individuell-persönlich treffen müssten, käme ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (vgl. Urteile 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Es lässt sich denn auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug entwickeln wird. Deshalb ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2).  
 
4.4.8. In der Gesamtbetrachtung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Landesverweisung beim Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Die Anordnung und die Dauer der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die grundsätzliche Ersatzpflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin 2, begründet seine Rüge aber einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt (siehe E. 1), kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. 
 
6.  
 
6.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Genugtuung von Fr. 5'000.--, welche die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nur minimal verletzt worden und habe keine bleibenden Schäden erlitten. Eine Genugtuung von über Fr. 750.-- könne daher nicht als angemessen gelten.  
 
6.2. Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Ob das kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Da dem kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht, auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung jedoch Zurückhaltung (BGE 137 III 303 E. 2.2.2; 132 II 117 E. 2.2.5; 128 IV 53 E. 7a; Urteil 6B_111/2018 vom 24. April 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
6.3. Nicht weiter zu prüfen ist zunächst der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Genugtuung basiere auf falschen Fakten, da die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hat (siehe E. 1.6). Weshalb nach Art. 47 OR überhaupt keine Genugtuung geschuldet sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus und ist in Anbetracht der Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz zeigt sodann auf, aufgrund welcher Überlegungen sie die erstinstanzlich festgesetzte und von dieser ausführlich begründete Genugtuung von Fr. 5'000.-- bestätigte. Die Beschwerdegegnerin 2 habe schmerzhafte Verletzungen erlitten, die im Spital haben behandelt werden müssen, und grosses Glück gehabt, nicht lebensgefährlich verletzt worden zu sein. Ausserdem sei sie durch den Angriff in grosse Angst versetzt worden. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, und es ist im Übrigen nicht ersichtlich, welche Kriterien die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung unzulässigerweise be- oder missachtet und so ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben soll. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément