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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.82/2003 /sta 
 
Urteil vom 30. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sieger, Utoquai 37, Postfach 581, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation 
(B 133960), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen Y.________ eine Strafuntersuchung namentlich wegen Veruntreuung und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang richtete sie am 14. Mai 2002 ein Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen sei Y.________ Präsident der Firma A.________, einer auf dem Gebiet von Erdölchemie und Gasverarbeitungsindustrie tätigen Aktiengesellschaft. Mit dem Ziel, das ihm anvertraute Vermögen der Gesellschaft zu entwenden, habe Y.________ in der Zeit von 1999 bis 2001 ein Netz von russischen und ausländischen Gesellschaften unter seiner Kontrolle organisiert. Indem er seine Position als Präsident der Firma A.________ benutzt habe, habe er auf Kosten dieser Gesellschaft den Erwerb der Aktien von Erdölchemie- und Gasverarbeitungsunternehmen durch die unter seiner persönlichen Kontrolle stehenden russischen Handelsunternehmen gesichert. Alsdann seien solche Aktien zu unterbewerteten Preisen an von ihm beherrschte ausländische Gesellschaften, darunter die Firma B.________, Bahamas, weiterverkauft worden. Anschliessend seien die Aktien von russischen Unternehmen des Beschuldigten auf Kosten von Firma A.________ zu Überpreisen zurückgekauft worden. Y.________ habe sich den daraus resultierenden Gewinn angeeignet. 
 
Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Edition von Bankunterlagen und Sperre von Konten der Firma B.________ bei der Bank E.________ in Zürich. 
 
Das Bundesamt für Justiz (BJ) unterzog das russische Rechtshilfebegehren einer summarischen Prüfung (Art. 78 IRSG, Art. 14 IRSV) und gelangte zur Auffassung, dass es den massgebenden Formerfordernissen (des EUeR) entspreche und dass kein Grund bestehe, die verlangte Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären. Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 forderte es daher die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich auf, unverzüglich über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden und gegebenenfalls den Vollzug des Ersuchens zu veranlassen (Art. 17a, 80 und 80a IRSG). 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. Juli 2002 wies die Bezirksanwaltschaft die Bank E.________ an, die vollständigen Bankunterlagen zur Kundenbeziehung B.________ herauszugeben und die betreffenden Konten zu sperren. 
Bei der Sichtung der zunächst erhobenen Unterlagen ergab sich, dass bei der Bank E.________ im gleichen Sachzusammenhang weitere, mit B.________ verbundene Kundenbeziehungen, namentlich mit Firma C.________ und Firma D.________, geführt wurden. Mit Verfügungen vom 19. Juli 2002 und vom 19. August 2002 wurden deshalb die Ermittlungen darauf ausgedehnt und insoweit vervollständigt. Die Bank E.________ reichte am 18. Juli 2002 und am 31. Juli 2002 die entsprechenden Originaldossiers sowie am 18. September 2002 die entsprechenden Detailbelege ein. Die angeordnete Kontensperre erwies sich in allen Fällen als gegenstandslos, nachdem die Konten bereits früher saldiert worden waren. 
 
Mit Schlussverfügung vom 7. November 2002 entsprach die Bezirksanwaltschaft dem russischen Rechtshilfebegehren, unter Hinweis auf den in einem Fall wie dem vorliegenden üblichen Spezialitätsvorbehalt. Dabei wurde die Herausgabe folgender Unterlagen angeordnet 
- Geldfluss-Diagramm und Transaktionsliste der Bezirksanwaltschaft 
- Die vollständigen Dossiers der Bank E.________ AG Zürich, einschliesslich der angeforderten Detailbelege betreffend folgender Kundenbeziehungen, in beglaubigter Kopie: 
- Nr. ..., lautend auf Firma B.________ 
- Nr. ..., lautend auf Firma C.________ 
- Nr. ..., lautend auf Firma D.________ 
Gegen diesen Schlussverfügung rekurrierten X.________, Wien, sowie die Firmen B.________, Bahamas (aufgelöst), C.________, Isle of Man (aufgelöst), und D.________, Totola/ BVI (aufgelöst) an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, die Schlussverfügung vom 7. November 2002 sei aufzuheben, und das russische Rechtshilfebegehren sei abzuweisen; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ergänzende Informationen einzuholen. 
 
In der Rekursschrift wurde geltend gemacht, die von der Schlussverfügung betroffenen und auf jeden Fall beschwerdelegitimierten Kontoinhaberinnen Firma B.________, Firma C.________ und Firma D.________ seien allesamt aufgelöst und nicht mehr handlungsfähig. Sie würden lediglich pro forma genannt, weil im Zeitpunkt der Rekurserhebung noch nicht alle Liquidationsbestätigungen eingegangen seien; diese würden nach Erhalt umgehend nachgereicht. In dem von der Bezirksanwaltschaft verfassten Geldflussdiagramm werde der Rekurrent X.________ als "Beneficial owner" der drei betroffenen Firmen aufgeführt; gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei er als beschwerdelegitimiert zu betrachten (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157). Ausserdem sei er in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren mehr als ein beliebiger Dritter in seinen Rechten und Pflichten betroffen, da in den zu übermittelnden Dossiers sein Name in Zusammenhang mit den genannten Gesellschaften und mit dem Angeschuldigten Y.________ gebracht werde, wodurch Informationen an die russischen Behörden gelangten, welche ihn in erhebliche Schwierigkeiten bringen könnten und an deren Geheimhaltung er ein schutzwürdiges Interesse habe. Dabei sei klar festzuhalten, dass dem Rechtshilfeersuchen ein Strafverfahren gegen Y.________ zugrunde liege und nirgends von einem Verdacht gegen X.________ die Rede sei. Sein Name werde denn auch weder im Ersuchen noch in den diesbezüglichen Beilagen genannt, sondern erst in dem von der Bezirksanwaltschaft verfassten Geldflussdiagramm. In materieller Hinsicht sei sodann zu berücksichtigen, dass in der Sache in Russland bereits ein Strafurteil ergangen sei, nämlich ein solches des Bezirksgerichts Gagarinskij Moskau vom 25. September 2002; daraus gehe hervor, dass Y.________ vom Verdacht der Veruntreuung und der Geldwäsche freigesprochen worden sei. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass dem Rechtshilfeersuchen auch nicht entsprochen werden dürfe, weil es nur mangelhaft abgefasst sei, weil beidseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für Zwangsmassnahmen nicht gegeben sei und weil die ins Auge gefasste Rechtshilfeleistung unverhältnismässig sei. 
 
Mit Beschluss vom 28. Februar 2003 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs als unbegründet ab. Zunächst erwog sie in Bezug auf die Frage der Rekurslegitimation, aus den erhobenen Bankunterlagen gehe hervor, dass die Konten der genannten Firmen B.________, C.________ und D.________ am 7. November 2000 bzw. 28. Februar 2002 saldiert worden seien, wobei sich aber aus den Bankakten nicht ergebe, dass die Firmen selbst aufgelöst worden wären. Für alle drei Konten sei X.________ einzelzeichnungsberechtigt gewesen, und hinsichtlich aller drei Konten sei er auf dem jeweiligen Formular A als wirtschaftlicher Berechtigter bezeichnet worden. Auffällig in diesem Zusammenhang sei ein vom 26. Januar 2000 datiertes Memorandum in den Unterlagen zum Konto von Firma B.________, worin festgehalten werde, die Fragen um das Formular A würden bald gelöst werden, indem anstatt oder neben Herrn X.________ eine russische Firma als "Beneficial owner" auftreten werde. Dieses bereits am 4. Januar 2000 erstellte Formular A sei aber in der Folge offenbar nicht ersetzt oder ergänzt worden. Zum Nachweis der Auflösung der drei juristischen Personen seien indes im Rekursverfahren drei Faxkopien eingereicht worden. Hinsichtlich der Firma D.________ handle es sich um eine Bestätigung des "Government of the British Virgin Islands (BVI), Registry of Corporate Affairs", wonach die Streichung aus dem Register am 1. Mai 2002 erfolgt sei; und in Bezug auf die beiden andern Gesellschaften bestätige die Bank F.________ in zwei am 20. Dezember 2002 an X.________ gerichteten Schreiben, dass sie dessen Begehren vom 9. Oktober 2000 bzw. 9. März 2001 entsprechend aus dem offiziellen Register der Isle of Man bzw. der Bahamas gelöscht worden seien. Es sei allerdings fraglich, ob mit den betreffenden Dokumenten die Auflösung der Gesellschaften in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht worden sei. Fraglich erscheine insbesondere das Ausstellen der Bestätigungen durch eine Drittperson wie die Bank F.________. Gewisse Zweifel seien wohl auch an der wirtschaftlichen Berechtigung von X.________ möglich, nachdem sich seinerzeit bei der Bank diesbezüglich Fragen ergeben hätten. Seine Einzelzeichnungsberechtigung bezüglich aller drei Konten habe ihm jedenfalls vor der geltend gemachten Auflösung der Firmen keine Rekurslegitimation verschafft; um so weniger vermöge diese Bankvollmacht für sich allein nach der Auflösung der Kontoinhaber ein Beschwerderecht zu verschaffen. Immerhin könne aber in der Einzelzeichnungsberechtigung dennoch ein Hinweis auf die behauptete wirtschaftliche Berechtigung an den Konten erblickt werden. Auch wenn somit gewisse Bedenken hinsichtlich der Legitimation von X.________ verblieben, könne indes unter den gegebenen Umständen auf seinen Rekurs eingetreten werden, wobei die genannten, inzwischen aufgelösten Firmen lediglich noch pro forma auf dem Rubrum aufgeführt würden. In materieller Hinsicht erwog indes das Obergericht, entgegen der Auffassung des Rekurrenten lasse sich nicht sagen, das russische Rechtshilfebegehren sei mangelhaft. Sodann sei die im Falle von Zwangsmassnahmen unerlässliche Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt, indem der dem Begehren zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls die Merkmale der Veruntreuung erfülle, wie im Handeln des Beschuldigten Y.________ auch eine ungetreue Geschäftsbesorgung erblickt werden könne. Nicht zu helfen vermöge dem Rekurrenten ferner der Hinweis auf das eingereichte russische Strafurteil, wie bereits die Bezirksanwaltschaft zutreffend erwogen habe; aus den Ausführungen in diesem Urteil und im Begehren gehe klar hervor, dass vorliegend andere Sachverhalte als die bereits durch das russische Gericht beurteilten Sachverhalte zur Diskussion stünden. Auch sonstwie stehe der verlangten Rechtshilfeleistung nichts entgegen; namentlich gebe es auch keine Anzeichen dafür, dass die russischen Behörden politische oder fiskalische und damit nicht rechtshilfefähige Delikte im Visier hätten, abgesehen davon, dass insoweit der bereits von der Bezirksanwaltschaft vorgesehene Spezialitätsvorbehalt gelte, der - wie üblich in einem Fall wie dem vorliegenden - gegenüber den russischen Behörden anzubringen und von ihnen zu beachten sei. Der Rekurs blieb somit erfolglos und wurde abgewiesen. 
B. 
Mit Eingabe vom 14. April 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen: 
1. In Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2003 seien die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft IV vom 7. November 2002 sowie deren Zwischenverfügungen vom 9. Juli, 19. Juli und 19. August 2002 aufzuheben, und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 14. Mai 2002 sei vollumfänglich abzuweisen. 
2. Eventualiter sei in Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2003 die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 7. November 2002 aufzuheben und die Sache sei an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich zurückzuweisen, mit der Anweisung, über das Bundesamt für Justiz bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ergänzende Informationen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen einzuholen. 
3. Subeventualiter sei in Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2003 die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 7. November 2002 aufzuheben, und die Herausgabe von Akten sei auf diejenigen Dokumente der Kundenbeziehung Firma B.________, Bahamas, zu beschränken, welche ausdrücklich von der ersuchenden Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2002 verlangt werden. 
4. Der Beschwerdeführer sei von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu entheben, und es sei ihm eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen." 
Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. März (recte: Mai) 2003, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Vernehmlassung des Bundesamtes ist den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, massgebend. Zu berücksichtigen ist in einem Fall wie dem vorliegenden sodann das Geldwäschereiübereinkommen vom 8. November 1990 (GWUe, SR 0.311.53), das seit Dezember 2001 ebenfalls für Russland Geltung hat. Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht geregelt werden, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11). 
1.2 Beim angefochtenen, am 28. Februar 2003 ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Eine solche Verfügung unterliegt zusammen mit vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Falls der Obergerichtsentscheid ganz oder teilweise im Sinne der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aufzuheben und in entsprechendem Umfang die verlangte Rechtshilfeleistung zu verweigern wäre, würde dadurch auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich angefochtene Schlussverfügung vom 7. November 2002 insoweit hinfällig. Deswegen und mangels Letztinstanzlichkeit dieser Anordnung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr ausdrücklich auch die Aufhebung der genannten Schlussverfügung verlangt wird (vgl. BGE 113 Ib 265, 104 Ib 270). 
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid jedenfalls insofern direkt betroffen, als sein gegen die bezirksanwaltschaftlichen Anordnungen erhobener Rekurs abgewiesen wurde. Doch nimmt das Bundesamt den Standpunkt ein, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible, wirtschaftlich nachvollziehbare Begründung für die serienweise Auflösung der im vorliegenden Fall verwendeten Gesellschaften zu liefern. Auch die eingereichten Liquidationsurkunden enthielten keine Angaben über die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der Gesellschaftsauflösungen; einzig betreffend die Firma D.________ sei "Non-Payment of Fees" (von offenbar 300 USD) als Grund für die Löschung zu eruieren. Selbst wenn die Darstellung im Rechtshilfebegehren nicht unbesehen übernommen würde, wonach die Firma B.________ (und verschiedene andere Firmen) zum Zwecke der Geldwäscherei, d.h. zur Verschleierung von Finanzgeschäften Verwendung gefunden habe (hätten), sei jedenfalls im Ergebnis eine Komplizierung und Erschwerung der hängigen bzw. absehbaren Strafuntersuchungs- und Rechtshilfeverfahren festzustellen. Die Rechtsmittelmöglichkeiten des Rechtshilfeverfahrens hätten ihren tieferen Grund hauptsächlich in der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Wenn als Ergebnis dieser Sichtweise der Schutz der Persönlichkeit einer aufgelösten ausländischen Domizilgesellschaft eine Gewichtung erfahre, welche das staatliche Interesse an einer rascheren Durchführung der Strafverfolgung nicht aufzuwiegen vermöge, dann sei dies auch im Lichte der Verhältnismässigkeit ein befriedigendes Resultat. Die Persönlichkeitsrechte einer Firma, die - wie hier - ihrem Eigentümer die geringe Gebühr von wenigen hundert Franken nicht mehr wert sei, sollten nicht überbewertet werden. Im Übrigen sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer X.________ selber in Bezug auf die fraglichen Vermögenswerte gar nicht mit letzter Sicherheit als wirtschaftlich Berechtigter feststehe; vielmehr sei durchaus möglich, dass es sich bei ihm bloss um einen Vertreter der tatsächlichen (russischen) wirtschaftlich Berechtigten handle. In Würdigung dieser Umstände ergebe sich zusammenfassend, dass auf die vorliegende Beschwerde in Berücksichtigung der Rechtsprechung (namentlich BGE 123 II 153 ff., s. auch Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in Pra 2000 133 790) wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei (Art. 80h IRSG). 
 
Die Frage, ob diese Sicht der Dinge - eher als die Darstellung des Beschwerdeführers - zutreffen könnte, lässt sich nicht zum Vornherein von der Hand weisen, um so weniger, als die Vorinstanz selber seine Rekursbefugnis im kantonalen Verfahren auch nur mit durchaus verständlichen Bedenken bejaht hat. Unter den gegebenen Umständen, mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, braucht die Frage aber nicht abschliessend erörtert zu werden, sondern kann sie letztlich offen bleiben. 
 
Klarerweise nicht legitimiert ist der Beschwerdeführer allerdings, soweit er mit seiner Beschwerde auch Rügen namentlich für Drittpersonen - so den Beschuldigten Y.________ - bzw. Drittfirmen, namentlich auch im Rahmen seines Subeventualantrags (Ziff. 3 der mit der Beschwerde gestellten Begehren), vortragen will (s. auch etwa S. 12 und 16 ff. der Beschwerde). Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 114 Ib 156 ff., 105 Ib 429 E. 7a). 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (damit auch Verfassungs- und Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Kantonsgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Ganz allgemein ist aber in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfebegehren und in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offenkundig mangelhaft (BGE 125 II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b, 117 Ib 64 E. 5c, 115 Ib 68 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). 
1.5 Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit Hinweisen); es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 367 E. 2d S. 372, 122 II 367 E. 2). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht wie im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, das russische Rechtshilfebegehren sei mangelhaft; es fehle an einer hinreichenden Spezifizierung der erforderlichen Minimalangaben, namentlich was Ort, Zeit und Art der Tatbegehung betreffe. Sodann fehle es an der im Falle der Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen beidseitigen Strafbarkeit. Inwiefern im Ersuchen von einer Veruntreuung oder allenfalls von einer ungetreuen Geschäftsbesorgung die Rede sein soll, sei entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nicht ersichtlich. Damit fehle es aber an der in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei erforderlichen Vortat (Art. 305bis StGB). Abgesehen davon sei die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde auch insofern ungenügend, als nicht mit der nötigen Sicherheit feststehe, ob dem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, weil der Beschuldigte in Russland - mit Urteil des Bezirksgerichts Gagarinskij, Moskau, vom 25. September 2002 - in Bezug auf Taten, für welche nun vorliegend Rechtshilfe anbegehrt werde, bereits freigesprochen bzw. sanktioniert worden sei. Sodann verletze die angeordnete Auskunftserteilung in mehrfacher Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Mit ihren Anordnungen seien die Zürcher Vollzugsbehörden nicht nur über das an die schweizerischen Behörden gerichtete Ersuchen hinaus gegangen, womit das Übermassverbot missachtet werde; vielmehr seien von ihnen im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen auch noch - ebenfalls zur Herausgabe bestimmte - Dokumente erstellt worden, die nicht nur nicht verlangt worden seien, sondern gar nie hätten verlangt werden können. Hierbei gehe es namentlich um das von den Zürcher Vollzugsbehörden erstellte Schema des Geldflusses, in Bezug auf welches jegliche Herausgabegrundlage fehle. Somit sei die Rechtshilfe an die russischen Behörden gänzlich zu verweigern oder höchstens - nach Einholung ergänzender Informationen - im Sinne der gestellten Eventual- bzw. Subeventualbegehren beschränkt zu erteilen. 
2.2 Das Obergericht hat die Voraussetzungen zur Leistung der von den russischen Behörden anbegehrten Rechtshilfe mit einlässlichen Erörterungen und im Lichte der massgebenden Rechtsprechung als erfüllt erachtet. Es hat ausführlich erwogen, aus welchen Gründen die verlangten und von der Vollzugsbehörde bewilligten Vorkehren - namentlich Auskunftserteilung bzw. Herausgabe der erhobenen Kontenunterlagen in Bezug auf die in Frage stehenden Geschäftsbeziehungen - verhältnismässig und somit nicht zu beanstanden sind. Dabei hat es sich richtigerweise von den Ausführungen im russischen Begehren und dessen Ergänzungen bzw. Beilagen leiten lassen. Inwiefern die dortige Sachverhaltsdarstellung offensichtlich mangelhaft im Sinne der Rechtsprechung bzw. weshalb der angefochtene vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG sein soll, wird nicht dargetan und ist auch sonstwie nicht ersichtlich. Davon, die Vorinstanz habe den Zweck des Begehrens falsch wiedergegeben oder sonstwie verkannt, kann nicht die Rede sein. Insbesondere geht auch die Rüge fehl, es fehle an der für ein Ersuchen erforderlichen hinreichenden Spezifizierung der Minimalangaben betreffend Ort, Zeit und Art der Tatbegehung. Der Beschwerdeführer will offenbar übersehen, dass dem russischen Begehren insbesondere auch Kopien der Aktientransaktionen der hauptsächlich in den untersuchten Sachverhalt verwickelten Firma B.________ und Zahlungsbestätigungen beigefügt worden sind, welchen Ort, Zeit und weitere Angaben in Bezug auf die fragliche Geschäftstätigkeit zu entnehmen sind. 
 
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beschwerdeführers, mit dem er eine mögliche Verwechslung einer Firma B.________ mit Sitz auf BVI mit einer Firma B.________ mit Sitz auf Bahamas monieren und ebenfalls aus diesem Grund auf eine offensichtliche Mangelhaftigkeit des russischen Begehrens schliessen will. Auch wenn auf den Dokumenten in der Beilage zum Begehren die Firma B.________ mit Sitz auf BVI als Vertragspartner aufgeführt ist, ist nicht zu übersehen, dass der Stempel bei der Unterschrift von der Firma B.________, Bahamas, stammt. Anderseits bestätigt die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (S. 4 unten der deutschen Übersetzung des Ersuchens vom 14. Mai 2002): "Wir haben die folgenden Angaben über Firma B.________ zur Verfügung: eingetragen vom Generalregistrator im Commonwealth of Bahamas unter Nr. ... am 20.04.1999 mit dem Sitz: ..., Bahamas." Diese Angaben stimmen mit denjenigen überein, die auf der Beschwerdebeilage 7 zu finden sind (Bestätigung der Auflösung der Gesellschaft); dass sowohl auf BVI als auch auf Bahamas zufällig eine Firma mit gleichem Namen unter der identischen Registernummer eingetragen worden sein soll, lässt sich wohl ausschliessen, wie auch das Bundesamt in seiner Vernehmlassung festgestellt hat. In Anbetracht dessen ist die genannte Ungenauigkeit in der Bezeichnung der Vertragspartei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, offenkundige Zweifel daran entstehen zu lassen, dass eben tatsächlich die Firma B.________ mit Sitz auf Bahamas in den untersuchten Sachverhalt verwickelt ist; dabei kann offen bleiben, aus welchen Gründen der Unterschied zwischen der Parteibezeichnung und dem verwendeten Stempel von den Vertragspartnern herbeigeführt wurde. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer - wie erwähnt - im vorliegenden Verfahren nicht legitimiert, Rügen auch im Interesse Dritter anzubringen (vorstehende E. 1.3). 
 
Insbesondere ist das Obergericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die ersuchende Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht bereits zum Beweis verpflichtet ist, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat (s. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Ob ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Straftaten verübt habe, ist ausschliesslich im ausländischen Strafverfahren zu prüfen. Die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfebegehren muss lediglich ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Handlungen, derer die Betroffenen verdächtigt werden, auch nach schweizerischem Recht strafbar wären, ob keine Delikte (namentlich politische, fiskalische oder militärische Delikte) vorliegen, für die nach den massgebenden Bestimmungen die Rechtshilfe nicht gewährt wird, und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Über das Bestehen der von der ersuchenden Behörde geschilderten Tatsachenfeststellungen hat sich somit das Bundesgericht nicht weiter auszusprechen, nachdem der Beschwerdeführer keine Mängel des russischen Begehrens dargelegt hat, welche geeignet wären, dieses sofort zu entkräften. Der von der Rechtsprechung in Bezug auf die Begründung eines Rechtshilfebegehrens bzw. den Nachweis hinreichender Verdachtsgründe verlangte strengere Massstab gilt einzig für die Rechtshilfe bei Abgabebetrug (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG; s. dazu etwa BGE 125 II 250 E. 5b S. 257, 115 Ib 68 ff. E. 3b/bb S. 78, mit weiteren Hinweisen). Dieser Tatbestand steht indes hier nicht zur Diskussion. 
 
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auch Tat- und Schuldfragen aufwerfen will, sind diese nicht durch den Rechtshilferichter zu prüfen, sondern durch den ausländischen Sachrichter, dem auch die Beweiswürdigung obliegt (s. etwa BGE 123 II 279 E. 2b S. 281, 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (insb. E. III.2+6ff. des angefochtenen Entscheids). 
 
Haltlos ist ferner der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die dem russischen Rechtshilfebegehren zugrunde liegenden Sachverhalte seien gemäss dem genannten russischen Strafurteil vom 25. September 2002 bereits materiell beurteilt worden. Wie das Obergericht - und zuvor die Bezirksanwaltschaft, bei welcher der Beschwerdeführer das fragliche Urteil bereits eingereicht hatte - zutreffend erwog, sind die Gegenstand des betreffenden Urteils bildenden Sachverhalte und diejenigen, die dem Rechtshilfebegehren zugrunde liegen, nicht deckungsgleich. Die Einrede von Art. 5 IRSG bzw. des Vorbehalts der Schweiz zu Art. 2 lit. a EUeR entfällt daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Auch insoweit kann im Übrigen auf die obergerichtlichen Erwägungen verwiesen werden (E. III.3/4 des angefochtenen Entscheids). 
 
Nach dem Gesagten besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, insoweit oder ganz allgemein in Bezug auf allfällige Schreibfehler im russischen Begehren bzw. in der deutschen Übersetzung (s. etwa Beschwerde S. 13 unten) bei der ersuchenden Behörde weitere Informationen einzuholen. Demgemäss ist dem Eventualantrag gemäss Ziff. 2 der mit der Beschwerde gestellten Begehren nicht zu entsprechen. 
2.3 Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, im Ersuchen sei entgegen der Darstellung im obergerichtlichen Entscheid nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber dem Beschuldigten der Tatvorwurf der Veruntreuung erhoben worden sei, grenzt an Mutwilligkeit (s. Art. 31 und 36a Abs. 2 OG). Dem Ersuchen lässt sich klar entnehmen, dass der Vorwurf in erster Linie denjenigen der Veruntreuung betrifft; und "darüber hinaus" (Ersuchen S. 2 unten) wird auch der Vorwurf der Geldwäscherei erhoben. Mit Blick darauf hat die Vorinstanz - wie zuvor die Bezirksanwaltschaft - zutreffend erwogen, dass gestützt auf den hier massgebenden Sachverhalt (oben A. sowie E. 2.2) beidseitige Strafbarkeit als Erfordernis der in Frage stehenden Zwangsmassnahmen schon aus diesem Grunde zu bejahen ist. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, stösst somit ins Leere. Haltlos ist dabei insbesondere auch sein Einwand, wegen fehlender Vortat entfalle auch der Vorwurf der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und damit überhaupt die erwähnte, im Falle der Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderliche Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten eine Vortat im russischen Begehren aufgezeigt wird, wäre dies in einem Fall wie dem vorliegenden praxisgemäss nicht einmal notwendig (BGE 129 II 97 E. 3 mit Hinweis auf das Urteil 1A.245/1996 vom 6. Dezember 1996), wenn im Hinblick auf den Vorwurf der Geldwäscherei jedenfalls verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden, was wie hier der Fall ist. 
 
Auch insoweit kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (E. III.4+5 des angefochtenen Entscheids). 
2.4 Schliesslich ist das Obergericht - wie zuvor die Bezirksanwaltschaft - im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass die angeordnete Auskunftserteilung bzw. Herausgabe von Dokumenten in Bezug auf die Untersuchungsgegenstand bildende Geschäftstätigkeit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Von einem Fall unzulässiger Beweisausforschung (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 mit Hinweisen) kann unter den gegebenen Umständen, in Anbetracht der nach dem Gesagten verbindlichen Sachverhaltsdarstellung und Verdachtslage gemäss dem russischen Rechtshilfebegehren, nicht die Rede sein. 
 
In diesem Zusammenhang wendet sich der Beschwerdeführer hauptsächlich dagegen, das von der Bezirksanwaltschaft in Bezug auf die untersuchte Geschäftstätigkeit der genannten Firmen erstellte Schema des Geldflusses an die ersuchende Behörde zu leiten. Art. 8 GWUe verpflichtet indes die Vertragsparteien zu grösstmöglicher Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 99). Hinzu kommt, dass Art. 10 GWUe dafür das Instrument der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen ausdrücklich zur Verfügung stellt. In Anbetracht dessen ist nicht zu beanstanden, der ersuchenden Behörde auch das genannte Schema herauszugeben, welches geeignet sein kann, die Untersuchungsgegenstand bildende Geschäftstätigkeit zu erhellen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die zur Übermittlung vorgesehenen Akten für das russische Strafverfahren mit Sicherheit bedeutungslos sein sollen (vgl. dazu BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). 
 
Die Beschwerde ist somit auch insoweit unbegründet. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit im Haupt- wie auch im Eventual- bzw. im Subeventualstandpunkt unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: