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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.309/2003 /kil 
 
Urteil vom 30. Juni 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 
6. Juni 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft genehmigte am 6. Juni 2003 die am 4./5. Juni 2003 gegen den aus dem Kosovo stammenden A.________ (geb. 1976) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 5. Juli 2003. Am 23. Juni 2003 leitete er ein von diesem am 17. Juni 2003 bei ihm eingereichtes Gesuch um Haftentlassung zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen den Haftentscheid an das Bundesgericht weiter (Posteingang 26. Juni 2003). 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 17. Mai 2000 zum zweiten Mal illegal in die Schweiz eingereist. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sein Asylgesuch am 25. März 2003 erneut abgewiesen und ihm Frist bis zum 20. Mai 2003 gesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Zwar hat sein Anwalt mit Blick auf einen im Kanton Waadt gegen drei Onkel von ihm laufenden Strafprozess im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, an dem der Beschwerdeführer nachträglich im Rahmen der Beseitigung der Leiche in untergeordneter Weise ebenfalls beteiligt gewesen sein soll, am 15. Mai 2003 um eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 7. Juli 2003 gebeten, doch hat das Bundesamt für Flüchtlinge dieses Gesuch nach Rücksprache mit dem zuständigen Untersuchungsrichter am 21. Mai 2003 abgewiesen; dennoch trat der Beschwerdeführer den für ihn am 26. Mai 2003 organisierten Rückflug nach Pristina indessen nicht an. Gestützt auf dieses und sein weiteres Verhalten (Straffälligkeit und Gewalttätigkeit) ist - trotz der Tatsache, dass sich ein Grossteil seiner Familie in der Schweiz befindet - davon auszugehen, dass er auch künftig nicht bereit sein wird, den fremdenpolizeilichen Anordnungen nachzukommen und sich den Behörden für den Vollzug seiner Ausschaffung zur Verfügung zu halten, weshalb bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG besteht (SR 142.20; vgl. BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). 
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Seine Behauptung, er sei nicht darüber informiert gewesen, dass er die Schweiz trotz des Schreibens seines Anwalts habe verlassen müssen, erscheint unglaubwürdig; im Übrigen wäre es an ihm gewesen, sich nötigenfalls zu erkundigen, nachdem er über den für ihn reservierten Flug unbestrittenermassen seit dem 16. Mai 2003 informiert gewesen war. Soweit er geltend macht, sein Kind befinde sich in der Schweiz und er wolle sich hier verheiraten, verkennt er, dass Gegenstand des gerichtlichen Haftprüfungsverfahrens grundsätzlich nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft und nicht auch die Bewilligungs- oder die damit verbundene Wegweisungsfrage bildet (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit er mit der Heirat seiner Landsmännin B.________ seine Situation zu bereinigen und zu einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu kommen hofft, ist ihm zuzumuten, den Ausgang des entsprechenden Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.107). Die Mutter seines Kindes und ehemalige Lebenspartnerin hat erklärt, die Eltern des Beschwerdeführers gingen davon aus, dieser brauche eine (andere) Frau "mit Aufenthaltsbewilligung", damit er in der Schweiz bleiben dürfe, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei der geplanten Beziehung um eine "Ausländerrechtsehe" handeln könnte (vgl. BGE 128 II 145 ff.), was zusätzliche Abklärungen rechtfertigt, die eine gewisse Zeit erfordern werden. Da auch alle anderen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere ein erneuter Rückflug inzwischen für den 2. Juli 2003 gebucht werden konnte -, ist die Ausschaffungshaft somit zu Recht genehmigt worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bleibe ihm unter diesen Umständen nur der Selbstmord, kann der entsprechenden Drohung im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden; sie ist als solche indessen nicht geeignet, seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage zu stellen (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.118 ff.). Für alles Weitere wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: