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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 93/01 
 
Urteil vom 30. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
K.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geb. 1952, war als selbstständiger Transportunternehmer freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. September 1994 beim Beladen seines Fahrzeuges mit dem Kopf gegen die Umrandung eines Garagentores prallte (Unfallmeldung vom 12. September 1994). Die Erstbehandlung erfolgte am 12. September 1994 bei Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, welcher im Arztzeugnis UVG vom 22. September 1994 eine commotio eventuell contusio cerebri diagnostizierte. Als Befund erhob er Schürfungen am Oberkopf sowie starke Kopf- und Nackenschmerzen und ein fraglich positives Babinski-Zeichen links. Nachdem trotz verschiedener medizinischen Behandlungen, insbesondere bei Dr. med. X.________, Klinik Y.________, keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, empfahl Dr. W.________, Kreisarzt der SUVA, nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 29. September 1995 eine ganzheitliche Abklärung. Diese erfolgte anlässlich eines Aufenthalts in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom 14. Dezember 1995). Die bisherigen Therapien wurden zunächst weitergeführt. Schliesslich wurden die Akten dem Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA unterbreitet. Dr. med. H.________, Neurologe, empfahl in der ärztlichen Beurteilung vom 22. November 1996, den Fall abzuschliessen, wenn die neuropsychologische Beurteilung nicht klar in Richtung einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit weise. Bezüglich unfallbedingter Folge sehe er weder im neurologischen noch im orthopädischen Bereich nachgewiesene somatisch bedingte Ausfälle. Die psychischen Störungen müssten hinsichtlich ihrer Adäquanz zum Unfallereignis von anderer Seite geklärt werden. Nachdem Dr. phil. Z.________ im Zwischenbericht vom März 1997 bestätigt hatte, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit weder erfolgt noch vorgesehen sei, lehnte die SUVA weitere Versicherungsleistungen über den 31. Mai 1997 hinaus ab mit der Begründung es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor. Für die psychischen Beschwerden bestehe keine Leistungspflicht, da es diesbezüglich an einem adäquat-kausalen Zusammmenhang mit dem Unfallereignis vom 9. September 1994 mangle (Verfügung vom 6. Mai 1997). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 8. August 1997 fest. 
B. 
Dagegen liess K.________ Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 1997 hinaus zu erbringen, eventuell seien die Akten zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen bzw. sei ein medizinisches Gutachten durch Dr. med. A.________ zu erstellen. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) zog die IV-Akten (eingeschlossen das vom Versicherten veranlasste Gutachten der Dres. A.________ und M.________, Spezialärzte für Neurologie FMH, vom 27. April 1998) bei und ordnete eine Begutachtung durch Prof. C.________ an (Gutachten vom 29. Oktober 1999). Schliesslich nahm es das vom Versicherten in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr. med. G.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2000 zu den Akten. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000 hiess es die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Festsetzung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei die SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 1997 hinaus, insbesondere zur Ausrichtung einer Invaliditätsrente auf der Basis einer 100 %igen Invalidität und einer angemessenen Integritätsentschädigung, zu verpflichten, eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen der beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung, insbesondere auch den psychischen Beeinträchtigungen, und den erneut geltend gemachten Beschwerden zutreffend dargestellt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Erwägungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 8. August 1997 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden des Versicherten die Folgen des Unfallereignisses vom 9. September 1994 sind. 
2.1 Die Vorinstanz legte ihrer Beurteilung die Ergebnisse der Untersuchungen des Dr. C.________ zu Grunde (Gutachten vom 29. Oktober 1999). Dieser erhob seine Diagnose unter Beizug der medizinischen Vorakten sowie nach eigenen Abklärungen, mithin aus umfassender Kenntnis. Er setzte sich eingehend mit der medizinischen Würdigung der Gutachter A.________ und M.________ auseinander. Widersprüche sind im Bericht keine erkennbar. Die Beurteilung ist überzeugend begründet. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit. Demnach besteht die Diagnose eines status nach leichter bis höchstens mittelschwerer Gehirnerschütterung (commotio cerebri) und eines Reklinationstraumas der Halswirbelsäule ohne Hinweise für eine gravierendere Läsion ossärer oder ligamenter Strukturen der letzteren. Diese Diagnose betrifft die Folgen des Unfalls. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen jedoch nur noch geringfügige Restbeschwerden; nicht unfallkausal sind das Ausmass und die Dauer der geklagten Beschwerden (Schmerzen), die neuropsychologischen Defizite und die nicht organisch erklärbaren Funktionsstörungen. Ein psychisches Leiden besteht nicht. 
Die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände gegen die Beurteilung von Dr. C.________ vermögen nicht Zweifel an der Richtigkeit zu erwecken. 
2.2 Mit der sich aus dem Beschwerdebild ergebenden unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setzt sich Dr. C.________ einlässlich auseinander. Darauf wird verwiesen. Weil bereits im Zeitpunkt der Verfügung der SUVA von einer Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, besteht kein Anspruch auf Taggeldleistungen. Das kantonale Gericht durfte sich auf die klare und widerspruchsfreie medizinische Beurteilung abstützen, wonach ohne unfallfremde Elemente eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 - 90 % möglich wäre. Denkbar ist "allerhöchstens eine geringfügige Behinderung für gewisse schwerere berufliche Tätigkeiten (wie das Auf- und Abladen besonders schwerer Gegenstände)." Nachdem die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den somatischen Unfallfolgen bejaht hat, hat sie die Adäquanz der psychischen Leiden nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c genannten Kriterien geprüft. Sind aber somatische Folgen nach einem Unfall mit Schleuder- oder Schädel-Hirn-Trauma nachgewiesen und anerkannt, bleibt kein Raum, die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 369 ff. anzuwenden. Diese greift nur in Fällen, in denen keine somatischen Unfallfolgen nachweisbar sind. Da von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist, müssten mehrere Kriterien erfüllt sein, um diese Adäquanz zu bejahen. Dies ist indessen nicht der Fall. 
2.3 Mit dem Gutachter bejaht die Vorinstanz schliesslich auch einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (gemäss SUVA-Tabelle 7.2 im Umfang von 5 - 10 %). Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen wird verwiesen. Angesichts der Bejahung eines organisch bedingten Dauerschadens hat die SUVA über eine allfällige Integritätsentschädigung zu entscheiden. 
3. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dem kantonalen Richter vorgeworfen, den Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt zu haben, indem er in einer für die SUVA bindenden Weise das Ausmass der Invalidität und der Integritätseinbusse festgelegt habe, ohne dass diese darüber befunden hätte. 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die SUVA im Einspracheentscheid einen von ihr zu entschädigenden bleibenden Gesundheitsschaden verneint. Sie lehnte damit einerseits die Übernahme weiterer Behandlungskosten und die Ausrichtung von Taggeldern und andererseits die Zusprechung einer Rente und/oder einer Integritätsentschädigung ab. In Abweichung dieses Standpunktes ging die Vorinstanz gestützt auf das medizinische Gutachten von einem bleibenden Gesundheitsschaden aus, weshalb ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen zu bejahen war. Da die Unfallversicherung - im Gegensatz zur Invalidenversicherung - nur für eine durch Unfall verursachte Invalidität einzustehen hat, ist es Aufgabe des Arztes und des Sozialversicherungsrichters festzulegen, in welchem Ausmass die bestehenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit Folge des versicherten Unfalles sind und in welchem Verhältnis zur gesamten Einschränkung sie stehen. In diesem Sinne hat der Gutachter festgestellt, dass eine unfallbedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht und deren Anteil an der Gesamtbeschränkung auf 10-15 % geschätzt. Diesbezüglich hat die SUVA den Invaliditätsgrad festzulegen, wobei dem anzustellenden Einkommensvergleich die Annahme zugrunde zu legen ist, dass dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Tätigkeit bei angepassten Arbeiten zuzumuten ist. 
4. 
Da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Markus Schmid, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: