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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.200/2005 /gij 
 
Urteil vom 30. Juni 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, Landwirt im Gebiet Rosenhuben in Frauenfeld, brachte am 21., 22. und 24. Februar 2003 Jauche aus. Am 27. Februar 2003 nahm A.________ vom Amt für Umwelt des Kantons Thurgau in Begleitung zweier Polizisten auf dem Hof von X.________ den Sachverhalt auf und erstattete Anzeige an das Bezirksamt Frauenfeld. Sodann verbrannte X.________ am 2. Juli 2003 auf einer zu seinem Betrieb gehörenden Waldparzelle Futtermittelsäcke und Silo-Plastikfolien. Am 15. August 2003 klagte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau X.________ der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz an. X.________ anerkannte den Vorwurf der widerrechtlichen Verbrennung von Abfällen ausserhalb von Anlagen, bestritt jedoch, mit dem Ausbringen von Jauche gegen die Vorschriften über Stoffe oder Organismen verstossen zu haben. 
B. 
Nachdem die bezirksgerichtliche Kommission die Sache am 27. Oktober 2003 zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte, sprach sie X.________ mit Urteil vom 19. Mai/14. September 2004 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--, unter Gewährung der bedingten Löschbarkeit bei einer Probezeit von einem Jahr. Von der von der Staatsanwaltschaft beantragten Einziehung des Betrags von Fr. 1'530.--, den der Verurteilte für die Übernahme von Klärschlamm erhalten hatte, sah die bezirksgerichtliche Kommission ab. 
C. 
Mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau beantragte X.________, er sei vom Vorwurf des widerrechtlichen Ausbringens von Jauche freizusprechen und unter Bestätigung des Schuldspruchs wegen widerrechtlicher Entsorgung von Futtermittelsäcken und Plastikfolien mit einer Busse von höchstens Fr. 300.-- zu bestrafen. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 14. Dezember 2004 kostenfällig ab. Es gelangte aufgrund des Beweisverfahrens zum Ergebnis, dass der Boden in Rosenhuben am 21., 22. und 24. Februar 2003 hart und tief gefroren war und infolgedessen nicht gegüllt werden durfte. Da X.________ gewusst habe, dass auf hart gefrorenen Boden keine Jauche ausgebracht werden durfte, und da er dies trotzdem getan habe, habe er eine Gefährdung der Umwelt zumindest in Kauf genommen. 
D. 
Mit Eingabe vom 18. März 2005 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, Ziff. 1 und 3 des ihm am 17. Februar 2005 schriftlich eröffneten obergerichtlichen Entscheids betreffend die Verurteilung nach Art. 60 Abs. 1 lit. e USG und die Kostenauflage seien aufzuheben. Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Obergericht vorgenommene Würdigung der Zeugenaussagen sowie des von Meteo Schweiz erstatteten Gutachtens als willkürlich und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Dabei beruft er sich auf Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie auf Art. 6 Ziff. 2 EMRK
 
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 84 Abs. 1 und Art. 86 OG), gegen den kein anderes Rechtsmittel des Bundes zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil die Bestimmungen dargelegt, welche zum Schutz der Umwelt das Ausbringen von flüssigen Düngern vorsorglich begrenzen. Massgeblich ist insbesondere Ziff. 321 Abs. 2 des Anhangs 4.5 zur Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV; SR 814.013), wonach ein Ausbringen flüssiger Dünger nicht zulässig ist, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. 
 
Um der nassen Witterung in den Monaten August bis Dezember 2002 Rechnung zu tragen, lockerte das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau Mitte November 2002 die Vorschriften für das Ausbringen von Jauche für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 und in der Folge noch zusätzlich ab 21. Februar 2003. Streitig im Verfahren vor dem Obergericht war nicht mehr die Menge der vom Beschwerdeführer ausgebrachten Jauche, sondern die Bodenbeschaffenheit an den drei Tagen vom 21., 22. und 24. Februar 2003, an denen er unbestrittenermassen Jauche ausgebracht hatte. Wie das Obergericht im angefochtenen Urteil festhielt, durfte aufgrund der massgeblichen Vorschriften überhaupt nicht gegüllt werden, wenn der Boden an den genannten Tagen hart und tief gefroren oder mit einer Eisschicht bedeckt war. War der Boden nur oberflächlich, d.h. bis 2 cm gefroren, was mit einem sogenannten Schraubenziehertest zu prüfen war, musste sorgfältig abgeklärt werden, ob gegüllt werden durfte. 
3. 
In Übereinstimmung mit der bezirksgerichtlichen Kommission hielt das Obergericht die beiden Gutachten von Meteo Schweiz vom 18. Dezember 2003 und 8. März 2004 für sich alleine nicht für ausreichend, um den rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen, dass der Boden in Rosenhuben in der Zeit vom 21. bis 24. Februar 2003 gefroren war. Entscheidende Bedeutung mass das Obergericht daher dem Test mit dem Schraubenzieher bzw. mit der Mistgabel bei, mit dem geprüft wird, ob und allenfalls wie stark der Boden gefroren ist. Das Obergericht stellte diesbezüglich auf die Zeugenaussagen der drei Personen ab, die am 27. Februar 2003 auf dem Hof des Beschwerdeführers ermittelt hatten. Es handelt sich dabei um A.________, den für den landwirtschaftlichen Gewässerschutz verantwortlichen Sachbearbeiter des kantonalen Amts für Umweltschutz, sowie um die beiden beigezogenen Polizeibeamten B.________ und C.________. Das Obergericht erklärte, ihre Aussagen seien übereinstimmend und würden mit rechtsgenüglicher Sicherheit beweisen, dass am 27. Februar 2003 ein "Mistgabeltest" durchgeführt wurde und die Mistgabel die oberste Schicht des Bodens nicht durchdringen konnte, weil der Boden gefroren war. Die Zeugenaussagen würden somit das als wahrscheinlich bezeichnete Resultat des beigezogenen Klimatologen bestätigen. Es bestünden daher keine erheblichen Zweifel daran, dass der Boden in Rosenhuben am 21., 22. und 24. Februar 2003 hart und tief gefroren war und somit nicht gegüllt werden durfte. 
4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung des Obergerichts als unhaltbar und willkürlich. Dabei beruft er sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. 
4.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1, 173 E. 3.1). 
4.2 Bei der Urteilsfindung hat sich der Richter eingehend mit dem Sachverhalt und der Beweislage auseinander zu setzen. Er muss zu einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss gelangen, der auch für den unbefangenen Beobachter objektiv und subjektiv nachvollziehbar ist. Bei der Prüfung und Würdigung der Beweise hat er sich zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist. Er darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangt hat, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein. Jedes verurteilende Urteil muss mithin sowohl objektiv auf einem hinreichenden Schuldbeweis als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen (Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, in: ZStrR 98/1981, S. 213, 220 ff.). Blosse Wahrscheinlichkeit reicht für eine Verurteilung daher nicht aus; absolute Sicherheit ist allerdings nicht erforderlich. Eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch. Es muss für eine Verurteilung genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können (Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 246). 
4.3 Aus dem aus der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" folgt, dass der Richter freisprechen muss, wenn er nicht die volle Überzeugung von der Schuld gewinnen kann. Die Beweiswürdigungsregel des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Richter entweder trotz vorhandenen erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln schuldig sprach oder wenn er nicht zweifelte und schuldig sprach, obwohl vernünftigerweise Anlass zu solchen Zweifeln bestand (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., S. 247). 
Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (s. etwa Urteile 1P.732/2004 vom 10. März 2005, 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 und 1P.428/2003 vom 8. April 2004). 
5. 
Der Beschwerdeführer versucht, die Glaubwürdigkeit der Zeugen durch Widersprüche in deren Aussagen in Frage zu stellen. Er hält es für willkürlich, dass das Obergericht diesen Widersprüchen keine massgebliche Bedeutung zumass. 
5.1 So macht der Beschwerdeführer geltend, die Zeugen hätten auf die Frage, um welche Art "Feld" es sich gehandelt habe, unterschiedliche Aussagen gemacht. Der Polizeibeamte B.________ beantwortete diese Frage dahin, es sei ein offenes Ackerfeld gewesen, "keine Wiese oder so, es war ein Ackerfeld" (UR-Einvernahmeprotokoll vom 21. Januar 2004, S. 2 unten). Der Polizeibeamte C.________ erklärte demgegenüber auf die gleiche Frage, das betreffende Grundstück sei eine Wiese gewesen. Auf die offenbar unter Vorlage einer Fotografie erfolgte Rückfrage des Untersuchungsrichters, ob dies eine Wiese sei, die Fotos würden doch eher einen angesäten Acker zeigen, korrigierte sich der Zeuge C.________ allerdings sofort und räumte ein, dies stimme (UR-Einvernahmeprotokoll vom 21. Januar 2004, S. 3 oben). Auch wenn das Obergericht Polizeibeamte aufgrund der besonderen Schulung der Beobachtungs- und objektiven Wiedergabefähigkeit sowie ihrer Erfahrung als in der Regel zuverlässige Zeugen bezeichnete, ist eine derartige Erinnerungslücke nach immerhin elf Monaten nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit eines Polizeibeamten ernsthaft in Frage zu stellen. Dass das Obergericht diesen Unterschied in den Zeugenaussagen als Nebensächlichkeit abtat, ist somit keineswegs willkürlich. 
5.2 Der Beschwerdeführer weist ferner auf Ungereimtheiten in den Zeugenaussagen bezüglich des Mistgabeltests hin. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, wer den Mistgabeltest vorgenommen habe, antwortete der Zeuge B.________, dies sei Herr A.________ gewesen; sie, d.h. die Polizeibeamten, seien gleich nebenan gestanden und hätten zuschauen können (UR-Einvernahmeprotokoll vom 21. Januar 2004, S. 3 oben). Der Zeuge C.________ erklärte auf die Frage, wer den oder die Tests mit der Mistgabel vorgenommen habe, das wisse er nicht mehr; er habe die Mistgabel bestimmt einmal in der Hand gehabt. Auf die weitere Frage, ob er einen Mistgabeltest gemacht habe, antwortete er, ja, er habe einen Test gemacht (Protokoll S. 3). Daran, dass auch C.________ einen Test machte, vermochte sich der Zeuge B.________ allerdings nicht zu erinnern (Protokoll S. 3). Der Zeuge A.________ sagte aus, dem Polizisten habe er angeboten, den Test ebenfalls durchzuführen, was er indes nicht getan habe (UR-Einvernahmeprotokoll S. 2 unten). Das Obergericht hat ausgeführt, selbst wenn aufgrund der Aussagen von A.________ und B.________ davon auszugehen sei, die Behauptung, C.________ habe selbst einen Test durchgeführt, entspreche nicht den Tatsachen, so erscheine die Kernaussage des Zeugen C.________, es sei ein Test ausgeführt worden und der Boden sei gefroren gewesen, nach wie vor als glaubhaft; sie stimme mit den Aussagen der übrigen Zeugen überein und werde insbesondere durch die Aussagen des Berufungsklägers (Beschwerdeführers) bestätigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint diese Würdigung nicht als willkürlich, zumal aufgrund der Zeugenaussagen keineswegs nachgewiesen ist, dass C.________ nicht selbst auch einmal versucht hat, die Mistgabel in den Boden zu stossen, ohne dass die beiden andern Zeugen dies bemerkten. A.________ sagte - wie erwähnt - aus, er habe "dem" (nicht den) Polizisten angeboten, den Test ebenfalls durchzuführen. Es ist daher möglich, dass er damit nur den Polizisten B.________ meinte, der auch nicht behauptet hat, den Test ausgeführt zu haben. Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, sind die Kernfragen, ob der Boden gefroren war und ob ein Mistgabeltest durchgeführt worden ist. Diese Fragen durfte es aufgrund der Zeugenaussagen ohne Willkür bejahen. Alle drei Zeugen bestätigten nämlich, dass ein solcher Test durchgeführt worden war; und sie beantworteten die Frage, wie weit mit der Mistgabel in den Boden gestossen werden konnte, mit "sozusagen gar nicht" (Zeuge C.________), "überhaupt nicht" (Zeuge B.________) bzw. "null" (Zeuge A.________). 
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen betreffend das Güllen über einen Schacht seien nachweislich falsch, weshalb alle drei Zeugen unglaubwürdig seien. Alle drei Zeugen sagten aus, der Beschwerdeführer habe quer über einen Schacht Jauche geführt. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die von diesem Schacht gemachte Fotografie zeige weissen Schnee; da es zwischen dem 21. und dem 27. Februar 2003 nicht geschneit habe, könne er nicht Jauche darüber geführt haben, weil der Schnee sonst am 27. Februar 2003 nicht mehr weiss gewesen wäre. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Urteil nicht mit diesem bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwand auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer rügt dies indes nicht als Verletzung der Begründungspflicht, sondern leitet daraus wiederum Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen ab, welche seiner Meinung nach auch das Obergericht hätte hegen müssen. Auch auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, die Fotografie zeige um den Schacht herum weissen Schnee, hätten die Zeugen (insbesondere auch C.________) erklärt, er, der Beschwerdeführer, habe quer über den Schacht gegüllt. Nach dessen Ansicht waren sie daher voreingenommen bzw. wiesen sie so erhebliche Erinnerungslücken auf, dass nicht auf ihre Aussagen hätte abgestellt werden dürfen. 
5.3.1 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen und untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf allfällige Verfassungsverletzungen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 129 I 185 E. 1.6). 
 
Ob das Obergericht dadurch, dass es sich mit dem soeben genannten Einwand nicht ausdrücklich auseinandersetzte, seiner Begründungspflicht und damit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge tat, braucht somit mangels entsprechender Rüge nicht geprüft zu werden. 
5.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die Glaubwürdigkeit der Zeugen durch ihre Aussagen, er habe quer über den Schacht gegüllt, durch die Fotografie des Schachtabschlusses, die weissen Schnee zeigt, nicht derart in Frage gestellt, dass ein Abstellen auf die Zeugen als willkürlich erscheinen würde. Auf die Frage, warum der Schachtdeckel fotografiert und in den Rapport einbezogen wurde, antwortete der Zeuge C.________, der den Polizeirapport sowie die Fotodokumentation unterschrieben hatte, Herr X.________ habe um den Schacht herum güllen müssen, "damit die Jauche nicht in den Schacht läuft" (UR-Einvernahmeprotokoll vom 21. Januar 2004, S. 4). Gerade diese Aussage zeigt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwingend der wenige Schnee, den die Fotografie unmittelbar neben dem Meteorschacht zeigt, durch Jauche verschmutzt sein musste. Wie dieser Schacht im Gelände positioniert ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Im Polizeirapport ist festgehalten, dass auf vier Feldern sowie neben bzw. auf einem Meteorschacht Jauche festgestellt werden konnte. Letzteres lässt sich durch die betreffende Fotografie weder eindeutig belegen noch widerlegen. Wie das Obergericht ausgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Zeugen vor ihrer Einvernahme den Polizeirapport nochmals ansahen. In diesem ist festgehalten, auf einem Meteorschacht sei Kuhjauche festgestellt worden; daraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer Jauche bis an bzw. über den Meteorschacht ausgetragen hatte. Wenn die Zeugen dies elf Monate später anlässlich ihrer Einvernahme so schilderten, erscheint dies jedenfalls nicht als derart unrichtig, dass deswegen ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigt erscheinen müsste. Im Auge zu behalten ist dabei ohnehin, dass nicht das Ausbringen von Jauche über einen Meteorschacht, sondern das Ausbringen von Jauche bei gefrorenem Boden die inkriminierte Tat ist. 
5.4 
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei ein Exponent der Vereinigung der Hinterthurgauer Bergbauern, die via die Medien die Absetzung A.________s gefordert hätten. Dieser sei daher als befangen zu erachten. Das Obergericht habe die in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsartikel in einer Art und Weise gewürdigt, die den betreffenden Berichten klar widerspreche. Allerdings hat es der Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, welche Passagen aus welchen Zeitungsartikeln seiner Ansicht nach eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Zeugen A.________ ihm gegenüber belegen sollen. Damit genügt er den dargelegten Begründungserfordernissen nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht weiter einzugehen ist (s. oben E. 5.3.1). 
5.4.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, für die Befangenheit des Zeugen A.________ ihm gegenüber spreche ferner, dass in der fraglichen Zeit auch andere Landwirte im Gebiet Rosenhuben Jauche geführt hätten, von denen aber keiner angezeigt worden sei. Dabei handelt es sich um eine Behauptung des Beschwerdeführers, die im kantonalen Verfahren nicht weiter abgeklärt worden ist. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 23. September 2004 ausdrücklich auf Beweisergänzungsanträge verzichtete, muss es dabei sein Bewenden haben. Dass das Obergericht den Zeugen A.________ als glaubwürdig erachtet und auf dessen Aussagen abgestellt hat, erscheint somit auch insofern nicht als willkürlich. 
6. 
Der zum Beweis der Bodenbeschaffenheit gemachte Mistgabeltest wurde gemäss der Aussage des Zeugen B.________ in unmittelbarer Nähe des Schachtes durchgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei (Protokoll vom 26. März 2003, S. 4), die Probe sei "direkt neben dem Schacht, d.h. ca. 1 Meter vom Schacht entfernt, durchgeführt" worden. Er fügte nur bei, er sei der Meinung, dass mehrere Proben hätten durchgeführt werden müssen, machte jedoch nicht geltend, die Schachtnähe habe eine aussagekräftige Probe verunmöglicht. Im Verfahren vor Obergericht hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt - ausdrücklich auf ergänzende Beweisanträge verzichtet. In der Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht er nun geltend, der Umstand, dass der Schacht von einem Kieskoffer umgeben sei, habe zur Folge, dass zu keinem Zeitpunkt, d.h. auch bei Temperaturen um 20° bis 30°, eine Mistgabel durch den Boden dringe, weil sie auf harten Kies stosse (Beschwerde S. 12). Dieses Argument ist neu und daher im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. BGE 124 I 208 E. 4b). 
7. 
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich verschiedene obergerichtliche Erwägungen im Zusammenhang mit dem Gutachten von Meteo Schweiz. Da nach diesem Gutachten der Boden in Rosenhuben vom 21. bis 24. Februar 2003 nur "wahrscheinlich" gefroren war, stellte das Obergericht bei seinem Schuldspruch nicht allein darauf ab. Zusammen mit dem weiteren Beweisergebnis, insbesondere den Zeugenaussagen, gelangte es jedoch zur Überzeugung, dass "keine bloss mehr als theoretischen Zweifel darüber bestehen", dass der Boden in der fraglichen Zeit gefroren war (S. 13 des angefochtenen Urteils). Was der Beschwerdeführer gegen die weiteren Ausführungen des Obergerichts im Zusammenhang mit dem Gutachten vorbringt, ist nicht geeignet, diese für den Schuldspruch ausschlaggebende Feststellung zu schwächen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht willkürlich irgendwelche meteorologischen Daten auf den Standort Rosenhuben bezogen angewendet. Vielmehr hat es aufgrund der Zeugenaussagen den im Gutachten als wahrscheinlich bezeichneten Umstand, nämlich, dass der Boden im Gebiet Rosenhuben im fraglichen Zeitpunkt gefroren war, als erstellt erachtet. Die weiteren Ausführungen des Obergerichts, bei denen es sich zum Teil um Mutmassungen darüber handelt, was der Experte geschrieben hätte, wenn andere Gegebenheiten vorgelegen hätten, sind im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten zu sehen, die für den obergerichtlichen Entscheid nicht ausschlaggebend waren. 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht bei seiner Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt und die vorliegenden Beweise nicht willkürlich gewürdigt hat. Aufgrund der Zeugenaussagen und des von Meteo Schweiz erstatteten Gutachtens ist seine Feststellung, dass der Boden in Rosenhuben am 21., 22. und 24. Februar 2003 gefroren war und daher keine Jauche ausgebracht werden durfte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlich Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: