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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.755/2004/bie 
 
Urteil vom 30. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
H. und M.X.________, Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch KMU Treuhand & Steuerberatung, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einschätzung 2001, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, vom 24. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.X.________ führt einen Sanitär- und Spenglereibetrieb; zudem ist er als Blitzschutzaufseher und Experte tätig. Für diese zwei unselbständigen Tätigkeiten erhielt er im Jahr 2001 auch Spesen von Fr. 19'644.-- bzw. Fr. 152.80 vergütet. Am 11. Dezember 2003 veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich H.X.________ und seine Ehefrau M.X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 275'600.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 209'000.--; dabei sah es die beiden Spesenvergütungen als steuerbare Einkünfte an und korrigierte das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wegen Privatanteilen an den Spesen dieser Tätigkeit schätzungsweise um Fr. 55'800.-- nach oben. Das Einspracheverfahren, wofür Kosten von Fr. 300.-- auferlegt wurden, blieb erfolglos (Entscheid vom 19. März 2004). Den dagegen eingereichten Rekurs wies die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich am 29. Juli 2004 ab. 
B. 
Gegen diesen Rekursentscheid gelangten die Eheleute X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der Einzelrichter wies die Beschwerde am 24. November 2004 ab. Dass die geltend gemachten Gewinnungskosten geschäftsmässig begründet seien, hätten die Eheleute nicht nachgewiesen, weshalb diese Kosten zu Recht nach Ermessen geschätzt worden seien. 
C. 
Hiergegen haben H. und M.X.________ am 23. Dezember 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 aufzuheben und das steuerbare Einkommen mit Fr. 229'000.-- (Fr. 275'600.-- abzüglich Fr. 2'200.-- Spesen und Fr. 44'400.-- Privatanteile) und das steuerbare Vermögen mit Fr. 209'000.-- zu veranlagen; im Übrigen sei im Einspracheverfahren auf eine Kostenauflage zu verzichten. 
Das Verwaltungsgericht und das Steueramt stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft eine (teilweise) Ermessenseinschätzung für die kantonalen Steuern der Periode 2001. Gegen solche Urteile ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren frei, ob das kantonale Recht und dessen Anwendung durch die kantonalen Instanzen mit den Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes übereinstimmen. Soweit im Übrigen dem kantonalen Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum verbleibt, richtet sich die Prüfungsbefugnis nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f., 128 II 56 E. 2b S. 60; Urteile 2A.39/2004 vom 29. März 2005, E. 1; 2A.9/2004 vom 21. Februar 2004, E. 1.4). 
2. 
2.1 Nach § 139 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) ist die Ermessenstaxation dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Ermessenstaxationen können im Einspracheverfahren (und auch im nachfolgenden Rekursverfahren) nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG/ZH). Diese Vorschriften stimmen wörtlich mit den entsprechenden Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 46 Abs. 3 und 48 Abs. 2 StHG) überein und übrigens auch mit denjenigen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG, vgl. zum Ganzen Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005, E. 4-5.2; siehe auch Urteil 2A.442/2001 vom 19. Juni 2002, E. 2.1). 
2.2 Damit ergibt sich für das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessenstaxationen die gleiche Kognition wie bei der direkten Bundessteuer: Es kann frei prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Taxation gegeben waren; die Schätzung als solche hebt es nur bei Ermessensüberschreitung auf, das heisst, wenn der kantonalen Behörde in die Augen springende Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind und sie eine offensichtlich falsche Schätzung vorgenommen hat (vgl. Urteile 2A.351/1998 vom 15. Oktober 1999, E. 4a mit Hinweisen; 2P.130/1996 vom 14. Oktober 1998, E. 2c). 
3. 
3.1 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die streitigen Auslagen zwar belegt, indem sie entsprechende Buchhaltungsunterlagen eingereicht haben; doch haben sie nach zutreffender Auffassung der kantonalen Behörden den Nachweis nicht erbracht, dass diese Auslagen geschäftsmässig begründet waren (vgl. § 27 Abs. 1 StG/ZH); damit waren die Voraussetzungen für eine ermessensweise Schätzung der betreffenden Gewinnungskosten gegeben (§ 139 Abs. 2 StG/ZH). 
3.2 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die nicht geeignet sind, zu einem andern Ergebnis zu führen (vgl. Urteile 2A.39/2004 vom 29. März 2005, E. 5.2; 2A.442/2001 vom 19. Juni 2002, E. 2.2). Dies gilt im Übrigen auch für die unzulässigen Verweise auf die Rechtsschriften an die Vorinstanzen (vgl. BGE 129 II 401 E. 3.2 S. 406; 123 V 335 E. 1a S. 336). Dass Ausgaben für Leibchenwerbung geschäftsmässig begründet sein können (vgl. ASA 66 458 E. 4b; siehe im Übrigen auch ASA 72 231 E. 5b), haben die kantonalen Behörden nicht übersehen; unter diesem Gesichtspunkt wird im Einspracheentscheid ein Betrag von Fr. 5'471.45 anerkannt; unter dem Aspekt des Repräsentationsaufwands haben die Behörden auch schätzungsweise einen Betrag von Fr. 6'956.30 zum Abzug zugelassen (Fr. 36'956.30 geltend gemachter Aufwand abzüglich Fr. 30'000.-- Privatanteil an Spesen für Repräsentation). Im Übrigen würde der Nachweis, dass ein einzelner Posten geschäftsmässig begründet ist, noch nicht ausreichen, um die eingereichten Buchhaltungsunterlagen insgesamt dafür als zuverlässig erscheinen zu lassen. 
3.3 Dass die Schätzung offensichtlich unrichtig sei bzw. an einem in die Augen springenden Mangel leide, vermögen die Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht darzutun. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass ihnen im Einspracheverfahren Kosten auferlegt wurden (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 StG/ZH). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7, 153 sowie 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: