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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_342/2011 
 
Urteil vom 30. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2011 auf eine von X.________ betreffend Sicherheitshaft (zur Vollstreckung eines Strafentscheids) erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 25. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt und die sofortige Haftentlassung verlangt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensbeschluss bzw. den zugrunde liegenden Haftentscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. Haftentscheids bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp