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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_431/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amtschreiberei Y.________.  
 
Gegenstand 
Inventar über den Vermögensnachlass, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Inventar über den Vermögensnachlass seines verstorbenen Vaters und die darin enthaltene abschliessende Verfügung der Amtschreiberei Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens könne einzig die erwähnte Verfügung sein, Schadenersatzansprüche wegen angeblich verschwundener Gegenstände müssten mit Verantwortlichkeitsklage geltend gemacht werden, die Abschreibung des Inventars von der Geschäftskontrolle und die Verweisung der Erben an das Gericht seien nicht zu beanstanden, eine Erbenverhandlung wäre in Anbetracht der Zerstrittenheit der Erben sinn- und zwecklos gewesen, mehr als eine Verfahrensabschreibung sei nicht angeordnet worden, über die behaupteten Vorbezüge und die Nachlassteilung werde der Zivilrichter zu entscheiden haben, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Beschwerdeentscheid betreffend Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB (Inventar nach Art. 553 ZGB) und damit gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet (Fabienne Hohl, Procédure civile, Band II, 2. Auflage, Bern 2010, S. 544 f. Rz. 3072), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 7. Mai 2014 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtschreiberei Y.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann