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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1214/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
2. Y.F.________, 
       vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gemäss Anklage hat am 13. September 2009 der jüngere Sohn von X.E.________, B.E.________, der Tochter von Y.F.________ Gras ins T-Shirt geworfen. Y.F.________ nahm dies zum Anlass, um den Sohn von X.E.________ zumindest verbal zurechtzuweisen. In der Folge sollen X.E.________, H.E.________ und C.E.________ ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen unberechtigterweise hintereinander die unverschlossene Wohnung der Familie F.________ betreten haben. Dort soll X.E.________ Y.F.________ gewürgt und geschlagen haben. Gleichzeitig sei Y.F.________ auch von H.E.________ geschlagen worden. In der Folge sollen X.E.________ und H.E.________ Y.F.________ gegen den offenen rechten Fensterflügel gedrängt haben, wobei dieser aus den Scharnieren fiel, und versucht haben, ihn durch das offenstehende Fenster zu stossen. Y.F.________ sei schliesslich mit dem Oberkörper ausserhalb des Fensters gehangen. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.E.________ am 21. Oktober 2014 zweitinstanzlich der einfachen Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.--. 
 
C.   
X.E.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer, in Begleitung seines Bruders H.E.________ und seines Sohnes C.E.________ ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen die Wohnung von Y.F.________ betrat und Letzteren im dortigen Schafzimmer umgehend angriff und traktierte. Die Darstellungen des Beschwerdeführers und von H.E.________ seien mit etlichen Widersprüchen behaftet. Diejenigen von Y.F.________, G.F.________ und I.________ seien namentlich im zentralen Handlungsverlauf in sich stimmig, lebensnah, plausibel und untereinander vereinbar. Verbleibende Differenzen würden das Randgeschehen betreffen und seien für den Gesamteindruck nicht massgebend. Anzeichen für Absprachen würden fehlen. Die überzeugenden Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, D.E.________, würden die Darstellung von Y.F.________ und dessen Familienangehörigen ergänzen. Die Vorinstanz erachtet ebenfalls als bewiesen, dass Y.F.________ im Zuge des Überfalles in Richtung Ecke des Schlafzimmers zum offenen Fenster gedrängt wurde, wo sich das Geschehen dann im Wesentlichen abspielte. Die drei Eindringlinge hätten die Wohnung wieder gleichzeitig verlassen, nachdem G.F.________ die Polizei angerufen hatte. Nicht ausreichend erstellt sei hingegen der Versuch des Beschwerdeführers, Y.F.________ durch das offene Fenster zu stossen, so dass dessen Oberkörper sich ausserhalb desselben befunden haben soll (Urteil, S. 62 ff.). Zu den von Y.F.________ erlittenen Verletzungen hält die Vorinstanz fest, dass diese nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit dem von Letzterem geltend gemachten Ereignisablauf in Einklang zu bringen seien (Urteil, S. 61 f.).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes  in dubio pro reo. Er macht im Wesentlichen geltend, dass Y.F.________, G.F.________ und I.________ ausgesagt hätten, er habe versucht, Y.F.________ aus dem Fenster zu werfen. Ebenso hätten sie ausgeführt, er habe sich die Verletzungen rund um das linke Auge dadurch zugeführt, dass er den Kopf an einer Ecke des Fensters angeschlagen habe. Die Vorinstanz verneine beides. Zumal Y.F.________, G.F.________ und I.________ gelogen hätten, würden unüberwindliche Zweifel an ihren übrigen Darstellungen bestehen.  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30 Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses