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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_829/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Derendinger, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Nötigung; rechtliches Gehör; Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, seine damalige Lebensgefährtin A.________ während der durch Kokainkonsum geprägten Beziehung regelmässig körperlich misshandelt und ab Frühjahr 2008 ungefähr zweimal pro Woche vergewaltigt und/oder sexuell genötigt zu haben. Zudem sei er im Februar 2008 mit seinem damaligen Drogenlieferanten übereingekommen, dass A.________ in dessen Club als Tresenkraft arbeite und neben Getränken auch Kokain verkaufe. Es sei ein Lohn von Fr. 1'800.- vereinbart worden, von dem Fr. 1'000.- direkt an X.________ und Fr. 800.- an A.________ ausgezahlt worden seien. Zudem habe sie für zehn verkaufte Minigrips Kokain eine Provision von Fr. 200.- oder zwei Minigrips Kokain erhalten. Die an sie ausgezahlten Fr. 800.- habe A.________ in die gemeinsame Haushaltskasse einzahlen müssen, über deren Verwendung X.________ entschieden habe. 
 
B.  
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte X.________ am 4. September 2013 wegen mehrfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 (8 Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 500). Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es verpflichtete ihn, A.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.- sowie eine Entschädigung und Schadensersatz von Fr. 3'246.45 zu zahlen. 
 
C.  
Die von X.________ erhobene Berufung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und die Genugtuung, soweit sie Fr. 2'000.- übersteigt, wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 22. Mai 2014 ab und sprach ebenfalls eine vierjährige Zusatzstrafe aus. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung und Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht stellt in seiner Replik keinen Antrag in der Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz setze sich nur ungenügend mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und vertraue blind auf deren Glaubwürdigkeit. Objektiv bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie von der Beschwerdegegnerin 2 behauptet und von der Vorinstanz als erwiesen erachtet, zugetragen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sexualdelikte erst spät in der Strafuntersuchung und aus heiterem Himmel angezeigt und die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung nie ansatzweise so detailliert schildern können, wie den Drogenhandel. Auch habe sie gegenüber ihrem persönlichen Umfeld, zu dem auch B.________ gehöre, die angeblich erlittenen Peinigungen nie erwähnt. Trotz der behaupteten Übergriffe hätte sie noch einvernehmlichen Sex mit dem Beschwerdeführer gehabt und sich nach einer Familie mit ihm gesehnt. Die Vorinstanz habe den form- und fristgerecht gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin B.________ zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Zwar sei B.________ keine unmittelbare Zeugin der zu beurteilenden Tatvorwürfe, jedoch aufgrund ihrer persönlichen Nähe zur Beschwerdegegnerin 2 eine relevante Zeugin. Dass sie von den angeblich regelmässigen sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer nichts gewusst habe, hätte von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt werden und zu unüberwindbaren Zweifeln an deren Glaubwürdigkeit führen können bzw. müssen.  
Dies gelte auch hinsichtlich der Aussage, die Einkünfte der Beschwerdegegnerin 2 seien vollumfäglich dem Beschwerdeführer zugeflossen bzw. dieser habe sie zur deren Abgabe gezwungen. Die Behauptung sei vom (hinsichtlich des Drogenhandels) Mitbeschuldigten Y.________ nicht bestätigt worden. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin wohl kaum um einen möglichst hohen Profit bemüht und nicht über ausreichend Geld verfügt, um dem Beschwerdeführer ein teures Geburtstagsgeschenk zu kaufen oder sich mit Fun-Cards zu amüsieren, wenn sie alle Einnahmen hätte abgeben müssen. 
 
1.2.  
Die Vorinstanz erachtet die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und Vergewaltigung sowie der Nötigung als erwiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 erscheine in ihrem Aussageverhalten glaubwürdig. Sie habe in Bezug auf den Drogenhandel von Anfang an Aussagen gemacht, mit denen sie sich auch selbst stark belaste. Ihre diesbezüglichen Angaben hätten sich im weiteren Verfahrensverlauf ebenso als zutreffend erwiesen wie diejenigen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anfänglich bestrittenen und später aufgrund von belastenden Drittaussagen zugestandenen Gewalttätigkeiten. Dass ihre Schilderungen in Bezug auf die einzelnen Übergriffe nicht sehr detailliert seien, verwundere angesichts der Vielzahl der gleich oder ähnlich abgelaufenen Vorfälle nicht. Es handle sich nicht um die typische Situation einer (einzelnen) Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung, sondern um für die Beschwerdegegnerin 2 "alltägliche" Geschehnisse. In ihren Schilderungen sei kein Belastungseifer zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die belastenden Aussagen nicht von sich aus, sondern erst nach Monaten auf ausdrückliche Nachfrage der Strafverfolgungsbehörden gemacht. Ihre Angaben seien während des mehrere Jahre dauernden Strafverfahrens - ebenso wie diejenigen bezüglich des Drogenhandels - identisch und widerspruchsfrei geblieben. Die Beschwerdegegnerin 2 habe immer wieder betont, dass es während der sexuellen Handlungen nicht zu Gewalttätigkeiten gekommen sei und dass es auch nach Beginn der sexuellen Übergriffe im Frühling 2008 noch zu einvernehmlichem Sex gekommen sei. Ein Motiv, warum die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer (neben den übrigen, nicht angefochtenen Delikten) ausgerechnet der Sexualdelikte zu Unrecht und in strafbarer Weise beschuldigen sollte, sei nicht erkennbar. An diesem Beweisergebnis könne auch eine Befragung von B.________, die als Zeugin vom Hörensagen nicht zum Kernsachverhalt aussagen könne, nichts ändern. 
Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf den Schuldspruch wegen Nötigung, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Stelle im Billard-Club zwar mehr oder weniger freiwillig angetreten, sei jedoch vom Beschwerdeführer unter Androhung körperlicher Gewalt dazu gezwungen worden, den ihr ausgerichteten Lohn abzugeben. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich aus Angst nicht getraut, sich gegen den Beschwerdeführer zu wehren. Dieser habe immer in Kontakt mit Y.________, dem Chef des Billard-Clubs, gestanden und somit gewusst, wie viel sie verdient habe. Dass die Beschwerdegegnerin 2 mit eigenen Drogengeschäften teilweise einen Zusatzverdienst für sich erzielt habe, ändere nichts daran, dass sie grundsätzlich kein Selbstbestimmungsrecht über ihren Lohn gehabt habe. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 140 III 246 E. 2.3. S. 266; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Die Vorinstanz durfte ohne in Willkür zu verfallen, die konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachten und auf diese abstellen. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, beschränkt sich aber über weite Strecken darauf darzulegen, wie nach seiner Ansicht die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu würdigen sind. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern grundsätzlich an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist. Allgemein gehaltene, subjektive Einwände gegen die Beweiswürdigung vermögen keine Willkür aufzuzeigen.  
Dass die Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Übergriffe nicht aus eigenem Antrieb zur Anzeige gebracht hat, spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen deren Glaubwürdigkeit. Schon aufgrund ihrer damaligen Verfahrensstellung als beschuldigte Person, ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich zu Beginn der Untersuchung ausschliesslich zu den im Raum stehenden - und teilweise auch ihr zur Last gelegten - Betäubungsmitteldelikten äusserte. Die weiteren Delikte wurden erst auf mehrmaliges Nachfragen der Strafverfolgungsbehörden, die aufgrund der im Rahmen zu den Drogendelikten gemachten Einvernahmen den Verdacht auf weitere Straftaten des Beschwerdeführers erlangt hatten, thematisiert. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Einwand, die Schilderungen der einzelnen Übergriffe seien nicht detailliert, aufgrund der Vielzahl der gleich oder ähnlich abgelaufenen Vorfälle keine gesteigerte Bedeutung beimisst. Dass die Beschwerdegegnerin 2 neben dem erzwungenen auch noch einvernehmlichen Sex mit dem Beschwerdeführer hatte, ist (für Aussenstehende) zwar schwer nachvollziehbar, jedoch ungeeignet, die vorinstanzliche Aussagewürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, warum die Beschwerdegegnerin 2 zwischen einvernehmlichem und erzwungenem Sex differenziert, wenn sie ihn zu Unrecht hätte belasten wollen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Übergriffe nicht gegenüber Aussenstehenden aus dem gemeinsamen Umfeld erwähnte, sondern hierüber erst nachträglich gesprochen hat, schmälert für sich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Es ist keine Seltenheit, dass Opfer von Sexualdelinquenz und häuslicher Gewalt über das Vorgefallene aus Scham, Furcht oder Schuldgefühlen über längere Zeit nicht sprechen (können) und keine Anzeige erstatten. 
Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme von B.________ verzichten. Der Beschwerdeführer argumentiert widersprüchlich, wenn er einerseits einräumt, B.________ sei keine direkte Zeugin und könne sich nicht "im Detail" zu den vorgeworfenen Taten äussern, in ihr aber andererseits eine "unverzichtbare Entlastungszeugin" sieht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihre Befragung zur Sachverhaltsaufklärung überhaupt hätte beitragen sollen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 mit B.________ nicht über die angeklagten sexuellen Übergriffe gesprochen hat, ist aktenkundig. Die von der Verteidigung eingereichten schriftlichen Auskünfte von B.________ wurden zu den Akten erkannt. Welche (weiteren) sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse eine persönliche Einvernahme hätte ergeben sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. 
 
1.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der erzwungenen Abgabe des Arbeitslohns als Tresenkraft vorbringt, geht an der Sache vorbei, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Soweit er bestreitet, die Beschwerdegegnerin 2 zur Arbeit im Billard-Club genötigt zu haben, verkennt er, dass der Vorwurf aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen ableiten will, der Mitbeschuldigte und damalige Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin 2, Y.________, habe "nicht bestätigt", dass diese die Einkünfte vollumfänglich an den Beschwerdeführer hat abgeben müssen. Zum einen würde es sich bei Y.________ hinsichtlich der Abgabe der Fr. 800.- nur um einen Zeugen vom Hörensagen handeln und zum anderen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass Y.________ die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bestritten hat. Soweit ersichtlich, hat sich Y.________ zu dieser Thematik weder in dem in der Beschwerdeschrift angegebenen Aktenstück (kant. Akten pag. 10.2.14.216, betr. Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2) noch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdegegnerin 2 geäussert. Dass diese einmal mit einer "Fun-Card" Fr. 200.- gewonnen und dem Beschwerdeführer ein teures Geburtstagsgeschenk gekauft haben soll, steht der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht entgegen. Mit deren Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der eigenen Drogenverkäufe gelegentlich über einen geringen Zusatzverdienst verfügte, setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit der von ihm selbst zitierten Aussage der Zeugin C.________ (kant. Akten pag. 10.2.13.006).  
 
1.4.3. Der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). Rechtliche Rügen gegen die Schuldsprüche erhebt der Beschwerdeführer nicht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz verstosse gegen die Grundsätze der "reformatio in peius" und der "res iudicata" und verletze Art. 49 StGB. Sie erachte in Abweichung des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 eine Grundstrafe von 9 (anstatt 8) Jahren als angemessen und erhöhe damit die im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich ausgesprochene Zusatzstrafe um 1 Jahr, ohne neue Tatsachen vorzubringen. Zudem habe sie die (erhöhte) hypothetische Grundstrafe mit der "Zusatzstrafe" von 4 Jahren kumuliert.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, für die am 15. Juni 2011 beurteilten Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung, Nötigung, mittäterschaftliche einfache Körperverletzung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Drohung, Tätlichkeiten, geringfügige Zechprellerei, mehrfache Widerhandlung gegen das SVG, Hehlerei, Nachtruhestörung und Übertretungen des BetmG) sei aufgrund des Tatverschuldens von einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren auszugehen. Im vorliegenden Verfahren wiege das Verschulden hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts eher leicht und hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 mittelschwer. Die hierfür auszusprechenden Freiheitsstrafen von 2 ½ und 4 ½ Jahren seien zufolge Asperation auf 4 Jahre zu reduzieren und ergäben zusammen mit den 9 Jahren für die früheren Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren zur Abgeltung des Tatverschuldens. Aufgrund der Täterkomponenten und einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ergebe sich eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren, respektive nach Abzug der rechtskräftigen achtjährigen Freiheitsstrafe vom 15. Juni 2011 eine Zusatzstrafe von 4 Jahren.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 mit Hinweis).  
 
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 253 f., 57 E. 4.3.1 S. 58; anders noch: BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 132 IV 102 E. 8.2; so auch: Sonja KOCH, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, Diss. ZH 2013, S. 190).  
 
2.3.3. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1).  
 
2.4. Rechtsprechung und Literatur zu Art. 49 Abs. 2 StGB (respektive Art. 68 Ziff. 2 aStGB) sind im Hinblick auf die (relative) Unabhängigkeit von Grund- und Zusatzstrafe und die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils für die Zusatzstrafe uneinheitlich, teilweise unklar und widersprüchlich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedarf insoweit der Klarstellung.  
 
2.4.1. Aus der Entstehungsgeschichte und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe erlaubt. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2061 f. Ziff. 213.2 und 213.24; SONJA KOCH, a.a.O., S. 190; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 49 StGB). Das Gesetz bezeichnet die bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechende Strafe, die sich der ersten Strafe (Grundstrafe) anfügt, im Gegensatz zur Gesamtstrafe (peine d'ensemble, pena unica; Art. 49 Abs. 1 StGB) als Zusatzstrafe (peine complémentaire ou additionnelle ou supplémentaire, pena addizionale; Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilte (n) Tat (en) zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (statt vieler: SONJA KOCH, a.a.O., S. 190 mit Hinweisen). Art. 49 Abs. 2 StGB betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten aussprechen (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., 2013 N. 129 f. zu Art. 49 StGB; SONJA, KOCH, a.a.O. S. 190, 192; je mit Hinweisen). Anders als bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB hat der Gesetzgeber bei der retrospektiven Konkurrenz keine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das rechtskräftige Urteil nachträglich zurückzukommen (vgl. BGE 80 IV 223 E. 1 S. 224; 69 IV 54 E. 2 S. 58; siehe auch BGE 137 IV 57 E. 4.2.1; 129 IV 113 E. 1.1 S. 115; SONJA KOCH, a.a.O., S. 190 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen; ebenso: JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N. 174 zu Art. 49 StGB; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 386; a.A.: SONJA KOCH, a.a.O., S. 182). Dem Zweitgericht ist es nicht mehr möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht (so noch: BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 132 IV 102 E. 8.2 S. 104).  
Die neuerliche Rechtsprechung ist fortzuführen und zu präzisieren. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. 
Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens "falsche" Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (so noch BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 6B_460/2010 vom E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 137 IV 57; vgl. auch: JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N. 173 ff. zu Art. 49 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., N. 386; SONJA KOCH, a.a.O., S. 193 f.), würde es faktisch - und nicht nur hypothetisch - in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmende (höhere oder niedrigere) Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe niederschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert (unzutreffend insoweit: 6B_368/2010 vom 23. August 2010 E. 5.4). Dass das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils unverändert bleibt, schliesst den faktischen Eingriff in die Grundstrafe und somit in die Rechtskraft des Ersturteils nicht aus. Beides will Art. 49 Abs. 2 StGB aber gerade ausschliessen. Zudem dürfte es dem Zweitgericht aufgrund einer nachträglichen Beurteilung anhand der Akten häufig kaum möglich sein, hinsichtlich der abgeurteilten Delikte eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. zur Begründungspflicht: Urteile 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.1; 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 f. [zu Art. 89 Abs. 6 StGB]). 
 
2.4.3. Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht (zumindest bei Realkonkurrenz/Tatmehrheit, concours réel, concorso reale) zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; HANS MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3).  
Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände (grundsätzlich) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen. Der Täter kann auch bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Taten für das einzelne Delikte nicht stärker bestraft werden als gesetzlich durch den erfüllten Straftatbestand vorgesehen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015). Die Anwendung des Strafrahmens eines anderen Tatbestandes ist ausgeschlossen. Dass ausnahmsweise eine Strafrahmenerweiterung zur Anwendung gelangen kann, wenn das Gericht mehrere zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfte Taten im Gesamtzusammenhang würdigt und hierfür eine "Einzelstrafe" ausspricht, (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 141 IV 437, mit Hinweisen), erscheint nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dies nur in den engen Grenzen denkbar, die für die Strafrahmenerweiterung bei der Gesamtstrafenbildung gelten (vgl. nachstehend E. 2.4.5). 
 
2.4.4. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 49; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. Aufl. 2011; DERS., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).  
Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen. 
 
2.4.5. Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung die Einsatzstrafe bildet, muss die Gesamtstrafe als erhöhte Einsatzstrafe einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe für das schwerste Delikt (um mindestens eine Strafeinheit) überschreiten und darf andererseits nicht niedriger ausfallen als die höchste verwirkte Einzelstrafe. Der Täter würde ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafminderung erfahren. Umgekehrt ist zu beachten, dass die fakultative Strafschärfung, d.h. die Möglichkeit das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des gesetzliches Höchstmasses zu erhöhen, dem Umstand Rechnung trägt, dass mehrere Delikte gleichzeitig beurteilt werden. Sie kommt - aufgrund der einheitlichen Regelung von Ideal- und Realkonkurrenz - auch bei Tatmehrheit nur zur Anwendung, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann.  
 
2.4.6. Zwar sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (SONJA KOCH, a.a.O., S. 198 f. mit Hinweisen; JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O, N. 177 zu Art. 49 StGB).  
 
2.4.7. Ob Art. 49 Abs. 1 StGB im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz wie bisher auch auf Delikte Anwendung findet, die der Täter begeht, nachdem er wegen anderer Straftaten verurteilt worden ist (vgl. BGE 116 IV 14 E. 2b; Urteile 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1; 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Von Wortlaut und Sinn der Norm ist es ebenso gut denkbar, die neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen Taten mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117; 80 IV 223 E. 1 S. 233; Sonja Koch, a.a.O., S. 297; Gilbert Kolly, Freiheitsstrafen für Delikte, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, ZStR 1981 S. 327 ff.).  
 
2.5. Die Strafzumessung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz verkennt bei der Festsetzung der Zusatzstrafe Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB und geht zudem methodisch nicht korrekt vor. Insgesamt lassen die vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, ob und inwieweit die "Zusatzstrafe" von vier Jahren dem Verschulden des Beschwerdeführers entspricht.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz beurteilt das Tatverschulden sämtlicher mit Urteil vom 15. Juni 2011 abgeurteilter Taten (von der versuchten vorsätzlichen Tötung über Tätlichkeiten bis zur geringfügigen Zechprellerei) pauschal als schwer und fällt für diese eine gesetzlich nicht vorgesehene "Einheitsstrafe" von 9 Jahren aus. Indem sie im Rahmen der Zusatzstrafenbildung um 1 Jahr über die im ersten Verfahren 2011 ausgesprochene rechtskräftige (und vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt erstinstanzlich im vorliegenden Verfahren "bestätigte") Grundstrafe von 8 Jahren hinausgeht, verstösst sie gegen Bundesrecht. Eine Erhöhung dieser Freiheitsstrafe war ihr im ersten Berufungsverfahren 2011 aufgrund des Verschlechterungsverbots bereits verwehrt. Die Vorinstanz ist an die rechtskräftige Grundstrafe gebunden und kann diese im vorliegenden "zweiten" Berufungsverfahren nicht mittels retrospektiver Konkurrenz über die Zusatzstrafe nachträglich erhöhen (vgl. vorstehend E. 2.4.2).  
 
2.5.2. Neben der bundesrechtswidrigen Erhöhung der rechtskräftigen Grundstrafe verstösst die Vorinstanz gegen die (bei vollständiger) retrospektiver Konkurrenz anzuwendenden Grundsätze der Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Dass sie sämtliche Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (mehrfache Nötigung, mehrfache Körperverletzung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung) im Gesamtzusammenhang betrachtet, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Delikte gegen die sexuelle Integrität sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Auch unterscheiden sie sich in Art und Intensität nicht wesentlich voneinander (vgl. vorstehend E. 2.4.3). Die Nötigungen und Körperverletzungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 bilden im Hinblick auf die Sexualdelikte - zumindest teilweise - einen wesentlichen Bestandteil der durch den Beschwerdeführer aufgebauten Drohkulisse, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin 2 sich mehr oder weniger widerstandslos ergab. Ob und inwieweit die übrigen Nötigungen und Körperverletzungen, die mit den Sexualdelikten nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen (z.B. die erzwungene Herausgabe des Barlohnes), auch isoliert hätten gewürdigt werden können, kann vorliegend offenbleiben. Dass die Gesamtbetrachtungsweise der Vorinstanz sich vorliegend als bundesrechtskonform erweist, bedeutet nicht, dass das Sachgericht zu einer derartigen Vorgehensweise bundesrechtlich verpflichtet ist (vgl. Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1).  
Hingegen verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie für die Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 von einem erweiterten Strafrahmen von 15 Jahren ausgeht. Ob eine Strafrahmenerweiterung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung mehrerer nicht eindeutig von einander zu trennender Straftaten (vgl. E. 2.4.3) wie vorliegend der zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 begangenen Delikte möglich ist, kann vorliegend offenbleiben. Die Vorinstanz zeigt keine besonderen Umstände auf, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen von 10 Jahren (für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) zu überschreiten. Derartige Umstände sind insbesondere aufgrund der im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens liegenden Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren auch nicht ersichtlich. Die falsche Strafrahmenberechnung wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da die Strafe bei identischem Tatverschulden innerhalb des ordentlichen, um fünf Jahre niedrigeren Strafrahmens (10 statt 15 Jahren), zu einer geringeren Strafe führt (vgl. Urteil 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.1). Unzulässig ist, dass die Vorinstanz die Einzelstrafen von 2 ½ Jahren für die Betäubungsmitteldelikte und von 4 ½ Jahren für die Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren asperiert. Die Gesamtstrafe kann nicht niedriger ausfallen als die konkret höchste Einzelstrafe (vgl. vorstehend E. 2.4.5), da der Beschwerdeführer ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung besser gestellt würde, als wenn er nur eine Straftat begangen hätte. Als bundesrechtswidrig erweist sich letztlich, dass die Vorinstanz die Grundstrafe des rechtskräftigen Urteils mit der von ihr für die neu beurteilten Taten gebildeten Gesamtstrafe kumuliert anstatt die Strafen zu asperieren. 
 
2.6. Die Vorinstanz hat die Zusatzstrafe neu zu bestimmen. Die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung als abstrakt schwerstes Delikt (Einsatzstrafe der Grundstrafe) ist um die Strafe für die neu zu beurteilenden Taten asperierend zu schärfen. Die Vorinstanz ist hierbei an die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Jahren gebunden und darf diese im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht erhöhen. Bei der Bestimmung der neuen Einzelstrafen hat die Vorinstanz das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Tatbestandes einzuordnen und zu beachten, dass Grund- und Zusatzstrafe selbstständige Strafen sind. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt auch bei der Zusatzstrafenbildung. Die Vorinstanz kann demnach für die neu zu beurteilenden Taten nicht auf eine höhere Gesamtstrafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe erkennen, auch wenn sich diese aufgrund des Unterschreitens der höchsten Einzelstrafe im angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erweist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2014aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Sascha Schürch als unentgeltlicher Anwalt beigegeben. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held