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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_490/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 19. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 27. März 2017 eröffnete das Kreisgericht See-Gaster auf Begehren der Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin den Konkurs per 27. März 2017, 11.30 Uhr. 
Am 12. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 19. Mai 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Konkursentscheid, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt zu haben. Der Betrag sei auch nicht hinterlegt worden. Sie bringe einzig vor, die Forderung habe nie bestanden. Der Bestand der Forderung sei jedoch auf Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin hin in einem Einspracheverfahren geprüft worden. Im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 sei der Bestand der Forderung bejaht worden. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit, die glaubhaft gemacht werden müsste, habe die Beschwerdeführerin gar nichts vorgebracht. 
Vor Bundesgericht erhebt die Beschwerdeführerin Vorwürfe gegen verschiedene Personen und Institutionen. Sie bestreitet zudem nach wie vor den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht auseinander. Ihre Anträge auf Löschung aller Betreibungen und auf Lohnzahlung durch die Gerichte bzw. das Betreibungsamt gehen schliesslich über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus und sind somit unzulässig. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Betreibungsamt U.________, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Grundbuchamt U.________ und dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg