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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_296/2020  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aktenführung nach gescheitertem abgekürzten Verfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2020 (UH200070-O/U/HUN). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Am 2. Februar 2020 teilte sie ihm mit, dass sie beabsichtige, das Vorverfahren abzuschliessen. 
 
Am 13. Februar 2020 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, sämtliche Aktenstücke, welche auf das gescheiterte abgekürzte Verfahren hinweisen würden, unter Verschluss zu halten und dem Strafgericht selbst in gesiegelter Form nicht zu übermitteln. 
 
Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, sämtliche im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegebene Parteierklärungen würden aus dem Dossier entfernt und in einem versiegelten Kuvert zusammen mit den Verfahrensakten dem Gericht weitergeleitet. Die übrigen Akten, welche das abgekürzte Verfahren nur erwähnten, würden im Dossier belassen, akturiert und mit der Anklage dem Gericht überwiesen. 
 
Am 26. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen "sämtliche Aktenstücke, welche auf das gescheiterte abgekürzte Verfahren hinweisen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und dem Strafgericht - selbst in gesiegelter Form - nicht zu übermitteln." 
 
Am 7. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und erneuert sein bereits vor Obergericht gestelltes Rechtsbegehren. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Übermittlung von Akten ans Strafgericht abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
2.   
Nach Art. 362 Abs. 4 StPO dürfen Erklärungen, die die Parteien im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren abgegeben haben, nach dessen Scheitern im ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft dieser gesetzlichen Vorgabe dadurch Rechnung getragen, dass sie diese Erklärungen dem erstinstanzlichen Strafgericht in einem versiegelten Kuvert übergibt. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass das Strafgericht von diesen Erklärungen - z.B. Zugeständnissen, die im ordentlichen Verfahren nicht aufrechterhalten werden - keine Kenntnis erhält und schliesst damit aus, dass sie in die richterliche Entscheidfindung einfliessen. Da sich das Kuvert in den Strafakten befindet, kann der Beschuldigte zudem im Rahmen der Akteneinsicht prüfen, ob das Siegel gebrochen wurde, falls er entsprechende Befürchtungen hegt. Es ist damit schlechterdings nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen ein Nachteil rechtlicher Natur droht, geschweige denn ein nicht wiedergutzumachender. 
 
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der Begriff der Parteierklärungen im Sinn von Art. 362 Abs. 4 StPO über den Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt werden müsse, dass alle Aktenstücke, die auf das abgekürzte Verfahren und dessen Scheitern hindeuten würden, aus den Strafakten entfernt werden müssten. Dieser Einwand ist zwar eher weit her geholt und wenig plausibel. Vor allem aber bleibt unerfindlich, inwiefern die richterliche Unvoreingenommenheit des Strafgerichts allein durch den Umstand in Frage gestellt werden soll, dass sich aus den ihm zur Verfügung stehenden Strafakten ergibt, dass ohne Erfolg versucht wurde, die Angelegenheit im abgekürzten Verfahren zu erledigen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, wenn das Strafgericht aufgrund von Aktenstücken darauf schliessen kann, dass ein abgekürztes Verfahren scheiterte. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, und zwar, weil die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich nicht erfüllt sind, im vereinfachten Verfahren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi