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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_379/2022  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2022 
(AK.2022.132-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Kantonspolizei St. Gallen führte am 13. Februar 2022 auf der Autobahn A1 eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Polizeirapport wurde anlässlich dieser Kontrolle ein Personenwagen angehalten und vom Lenker zur Feststellung der Identität der Führerausweis und der Fahrzeugausweis verlangt. Der Fahrzeuglenker sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und dessen Identität habe über das Kontrollschild ermittelt werden müssen. Danach handelte es sich beim Fahrzeuglenker um B.________. Daraufhin habe B.________ ein blaues Papier (Delegiertenpass des "Office-Human-Rights") übergeben, welches gemäss seinen Angaben seinen Ausweis darstelle. Ebenfalls habe er eine Atem-Alkohol-Messung verweigert. Nach Rücksprache mit dem piketthabenden Dienstchef und Staatsanwalt sei beschlossen worden, B.________ auf dem Vorladungsweg protokollarisch einzuvernehmen. Ihm sei dann die Weiterfahrt gewährt worden. 
In der Folge erstatte B.________ Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei St. Gallen wegen "Bedrohung", "Nötigung" usw. Das Untersuchungsamt Gossau übermittelte die Angelegenheit am 4. April 2022 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zusammenfassend führte sie aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten oder einzelne von ihnen ersichtlich seien. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Partei im vorinstanzlichen Verfahren war der Anzeiger B.________. Der Beschwerdeführer war nicht Partei und ist deshalb durch den angefochtenen Entscheid formell nicht beschwert. Er unterlässt es auch darzulegen, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Er kommt somit in dieser Hinsicht seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass er als Vertreter vom Anzeiger B.________ handle. Dieser hat im Übrigen selbständig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid der Anklagekammer erhoben (Verfahren 1C_380/2022).  
 
3.3. Schliesslich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit genügt die Beschwerde auch insoweit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli