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[AZA 0/2] 
1P.450/2001/sta 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
30. Juli 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zollikerstrasse 141, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft Meilen, Büro C,Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen, 
betreffend 
 
Art. 9 und 10 Abs. 2 BV (Haftentlassungsgesuch), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Bezirksanwaltschaft Meilen führt gegen den tunesischen Staatsangehörigen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts einer schweren Körperverletzung. Es wird ihm vorgeworfen, er habe am Abend des 20. November 2000 in Uerikon auf offener Strasse A.________ mit einem Messer lebensgefährlich verletzt. X.________ gibt zu, mit einem Messer auf Frau A.________ eingestochen zu haben. Hinsichtlich der Umstände, welche dieser Tat vorausgingen, weicht seine Darstellung von derjenigen des Opfers ab. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 25. November 2000 in Untersuchungshaft. 
Am 13. Februar 2001 stellte er ein Gesuch um Haftentlassung. Die Bezirksanwaltschaft beantragte dem Haftrichter des Bezirkes Meilen in einer Eingabe vom 13. Februar 2001, die Untersuchungshaft sei ab 25. Februar 2001 um weitere drei Monate zu verlängern und das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. Februar 200l wies die Haftrichterin des Bezirkes Meilen das Haftentlassungsgesuch ab und bewilligte die Fortsetzung der Untersuchungshaft über den 25. Februar 2001 hinaus bis auf weiteres. 
Die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde des Angeschuldigten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2001 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 25. April 2001 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Eingabe vom 13. Juni 2001 stellte er erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Der Haftrichter des Bezirkes Meilen wies das Gesuch am 27. Juni 2001 ab. 
 
B.- X.________ liess am 4. Juli 2001 gegen diesen Entscheid durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Er stellt folgende Anträge: 
 
"1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 
2001 aufzuheben und die sofortige Freilassung des 
Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzuordnen. 
 
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2001 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, 
folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: 
 
 
a) Pass- und Schriftensperre 
b) tägliche Abgabe von Urinproben bei PPD bzw. 
Hausarzt 
c) Anweisung an den Angeschuldigten, sich nach Entlassung 
aus der Haft nach Anordnung und Gutdünken 
des PPD bei diesem auf erste Anfrage pünktlich einzufinden, 
mit der Androhung, dass bei Missachten 
dieser Weisung eine Rückversetzung in die Untersuchungshaft 
möglich sei. 
 
3. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 
zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.. " 
 
Ausserdem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2001, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
D.- In einer Replik vom 17. Juli 2001 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig. 
 
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürverbot kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbständige Bedeutung zu. 
 
b) Nach § 58 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. 
Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Hingegen wirft er dem Haftrichter vor, dieser habe in verfassungswidriger Weise angenommen, es bestehe sowohl Fortsetzungs- als auch Fluchtgefahr. 
 
c) aa) In seinem Urteil vom 15. März 2001 kam das Bundesgericht zum Schluss, der Haftrichter habe das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit nicht verletzt, wenn er im vorliegenden Fall den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht habe. 
 
bb) Am 5. Juni 2001 legte Dr. C.________ sein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer vor (im Folgenden: Gutachten C.________). Darin wurde zur Frage der Rückfallgefahr u.a. ausgeführt, wohl sei es beim Beschwerdeführer schon früher zu leichteren Gewaltdelikten gekommen. 
Die bisherige Kriminalität sei aber "nicht ein eingeschliffenes Verhaltensmuster", das sich seit seiner Kindheit zeige. 
Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe "aufgrund des Überwiegens der positiven Prognosekriterien eine eher nur leicht erhöhte Gefahr der Begehung von neuerlichen Straftaten". 
 
cc) Nachdem das Gutachten C.________ vorlag, ersuchte die Bezirksanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Juni 2001 den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantons Zürich um einen Bericht zur Frage der therapeutischen Möglichkeiten bei Anordnung allfälliger Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft. Der PPD legte am 20. Juni 2001 eine von Dr. D.________ verfasste psychiatrische Expertise vor (im Folgenden: Expertise D.________). Dr. D.________ hielt als Resultat fest, aufgrund der in der Expertise beschriebenen Probleme des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass eine ambulante Einzeltherapie mit Haftaufschub beim Beschwerdeführer zu einem "mittleren bis hohen Rückfallrisiko für Drogenkonsum und dadurch bedingt zu einem mindestens mittelhohen Risiko für weitere aggressive Delikte führen würde". Aufgrund einer Analyse der aktuellen Befindlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der PPD eine ambulante Therapie nicht übernehmen sollte, "da sie sowohl für Patient wie auch für PPD eine Überforderung darstellen würde und mit erheblichen Risiken für Dritte verbunden wäre". 
 
d) Der Beschwerdeführer hatte in seinem Haftentlassungsgesuch vom 13. Juni 2001 geltend gemacht, aufgrund der (oben angeführten) Feststellungen im Gutachten C.________ zur Frage der Rückfallgefahr sei der Schluss, es bestehe Wiederholungsgefahr, "keinesfalls mehr haltbar". 
 
Der Haftrichter teilte diese Auffassung nicht. Er führte im angefochtenen Entscheid aus, die Folgerung im Gutachten C.________, wonach beim Beschwerdeführer keine seit der Kindheit bestehende langjährige kriminelle Entwicklung festzustellen sei, sei nur bedingt nachvollziehbar, zumal über die Kindheit des Beschwerdeführers praktisch nichts bekannt sei, ausser dass er von seiner Mutter geschlagen worden sei. Beginnend mit diesen Schlägen in seiner Kindheit ziehe sich "eine Spur unkontrollierter (Gewalt-)Ausbrüche wie ein roter Faden durch den Lebenslauf" des Beschwerdeführers. 
Seine erste Frau gebe an, sie sei vom Beschwerdeführer einmal jährlich geschlagen worden. Im Juni 1997 habe der Beschwerdeführer vorsätzlich Hilfe geleistet, zwei minderjährigen Mädchen die Freiheit zu entziehen, indem er sie eingeschüchtert und die Drohungen des Haupttäters durch Androhung von Schlägen mit einem Ledergurt unterstrichen habe; er sei deswegen der Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung schuldig gesprochen worden. Sodann habe er sich im März 1999 der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht, wofür er ebenfalls bestraft worden sei. Im Weiteren solle der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift vom 9. August 2000 B.________ im Januar 2000 gedroht haben, ihn und seine Familie zu töten sowie seine Frau zu vergewaltigen, und er solle ihn in der Folge rückwärts in den Hauseingang gestossen haben, so dass B.________ auf die ansteigende Treppe gefallen sei und sich dadurch Verletzungen zugezogen habe. Die entsprechende Anklage sei nur deshalb zurückgezogen worden, damit sie mit dem hier in Frage stehenden Verfahren betreffend den Vorfall vom 20. November 2000 vereinigt werden könne. 
Der Beschwerdeführer habe gestanden, an diesem Tag mit einem Messer auf A.________ eingestochen zu haben. Der Haftrichter wies darauf hin, dem Beschwerdeführer werde im Gutachten C.________ "mangelnde Affektbeherrschung", eine Neigung zu "Impulshandlungen" und "unreifes Verhalten" attestiert. 
Ausserdem stünden sämtliche der erwähnten Vorfälle im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol. Nach den Feststellungen im Gutachten C.________ könne von einer Opiatenabhängigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die je nachdem, ob er sich in schützender Umgebung befinde, mehr oder weniger durchbreche. Das Gutachten C.________ komme bezüglich der Rückfallgefahr zum Schluss, es bestehe "eine in leichterem Ausmass höhere Wahrscheinlichkeit" zur erneuten Begehung von Delikten. Die Expertise D.________ gehe von einem "mittleren bis hohen Rückfallrisiko für Drogenkonsum und dadurch bedingt" von einem "mindestens mittelhohen Risiko für weitere aggressive Delikte" aus. Insgesamt bestünden - selbst wenn man die Schlussfolgerungen des vom Beschwerdeführer kritisierten Gutachtens D.________ ausser Acht lasse - genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr. 
 
e) aa) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird unter dem Titel "Wiederholungsgefahr" zu einem grossen Teil eine rein appellatorische Kritik an der Expertise D.________ und am Entscheid des Haftrichters angebracht. Auf diese Kritik kann in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
 
bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seiner Eingabe vom 25. Juni 2001, in welcher er zur Expertise D.________ und zum Antrag der Bezirksanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs Stellung genommen hatte, auf die Diskrepanz zwischen dem Gutachten C.________ und dem Bericht D.________ hingewiesen; mit Rücksicht darauf und angesichts der vorliegenden Problematik habe er die "Einholung einer Stellungnahme bzw. einer Oberexpertise" beantragt. 
Der Haftrichter habe dies jedoch "überhaupt nicht zur Kenntnis" genommen, sondern habe sich - ebenso wie der Experte Dr. D.________ - vom sog. "Hauert-Syndrom" leiten lassen und einen "völlig mut- und kraftlosen Entscheid" gefällt. 
 
Falls der Beschwerdeführer dem Haftrichter, weil dieser dem erwähnten Antrag nicht entsprach, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen sollte, wäre dieser Vorwurf unbegründet. Der Haftrichter durfte die Einholung einer Stellungnahme oder einer Oberexpertise unter den gegebenen Umständen ohne Verletzung der Verfassung als unnötig erachten. 
Im Übrigen hat er im angefochtenen Entscheid betont, selbst wenn die Schlussfolgerungen der Expertise D.________ ausser Acht gelassen würden, ergäben sich aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der im Entscheid zitierten Ausführungen aus dem Gutachten C.________ genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fortsetzungsgefahr. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Auffassung des Haftrichters als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 2001 (E. 2c/bb S. 6-8) eingehend dargelegt, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ohne Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit bejaht werden durfte. An dieser Beurteilung kann auch nach dem Vorliegen des Gutachtens C.________ ohne weiteres festgehalten werden. 
 
f) Da es für die Fortdauer der Haft genügt, wenn ein einziger besonderer Haftgrund (neben der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts) vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Annahme des Haftrichters, es bestehe zudem Fluchtgefahr, vor der Verfassung standhält. 
 
g) Der Haftrichter prüfte, ob sich Ersatzanordnungen im Sinne der §§ 72 und 73 StPO anstelle von Untersuchungshaft als genügend erweisen würden. Er wies darauf hin, der Beschwerdeführer erkläre sich bereit, täglich Urinproben abzugeben, um den Rückfall in den Drogenkonsum zu verhindern. 
Der Haftrichter hielt fest, Urinproben würden sich jedoch im vorliegenden Fall als untauglich erweisen, weil damit erst nachträglich ein Drogenkonsum festgestellt werden könne, der beim Beschwerdeführer die Hemmschwelle zu erneuter Gewaltdelinquenz vermindere. Der Beschwerdeführer habe offenbar auch während des vorzeitigen Strafantritts Probleme bekundet, drogenabstinent zu bleiben. Es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass seine Frau ihn dabei unterstütze, was sich aus dem sog. "Hähnchenkeulen-Vorfall" ergebe (diesbezüglich war in der Expertise D.________ ausgeführt worden, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe versucht, Cannabis in Hähnchenkeulen, die sie für ihren Mann zuhause zubereitet habe, in die Psychiatrische Klinik Rheinau zu schmuggeln). 
 
Die Überlegungen des Haftrichters zur Frage der Ersatzmassnahmen sind sachlich vertretbar. Es lässt sich ohne Verletzung der Verfassung annehmen, mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen könnte die Wiederholungsgefahr nicht hinreichend vermindert werden. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3.- Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
 
b) Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Meilen, Büro C, und dem Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 30. Juli 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: