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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.186/2002 /sta 
 
Urteil vom 30. Juli 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo, c/o Hartmann & Dreyer, Boulevard de Pérolles 7, Postfach 466, 1701 Freiburg, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, 
place de l'Hôtel-de-Ville 2a, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV (willkürliche Beweiswürdigung und Rechtsanwendung; Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 18. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 19. September 2000 erlegte X.________ um ca. 08.00 Uhr auf einer Alp einen Gämsbock. Mit Anzeigebericht vom 20. September 2000 warf der Wildhüter A.________ dem X.________ vor, dabei die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Jagd missachtet zu haben, indem er das erlegte Tier vor dem Markieren verschoben und den Kontrollschein sowie das Kontroll- und Statistikheft nicht sofort ausgefüllt habe; ausserdem habe X.________ die Eingeweide des erlegten Tieres unverdeckt liegen gelassen. 
 
Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2001 verurteilte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg X.________ wegen Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Jagd zu Fr. 250.-- Busse. 
 
Auf Einsprache von X.________ hin fällte der Polizeirichter am Bezirksgericht der Sense am 12. Juli 2001 das gleiche Urteil aus wie der Untersuchungsrichter. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) am 18. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben. 
C. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
D. 
Mit Verfügung vom 30. April 2002 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
1.1 Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung obliegt dem Bundesgericht eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a, 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 hat nichts daran geändert, dass das Bundesgericht die Beweiswürdigung durch die letzte kantonale Instanz unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Die Geltendmachung einer Verletzung der Unschuldsvermutung führt nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhaltes durch das Bundesgericht (BGE 127 I 38). 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
1.3 Wildhüter A.________, der die Sache mit einem Spektiv aus einer Entfernung von 800-1000 Meter beobachtet hatte, führte im Anzeigebericht vom 20. September 2000 aus, der vom Beschwerdeführer tödlich getroffene Gämsbock sei zuerst einige Meter den Steilhang hinuntergerollt, bevor er liegen geblieben sei. Der Jagdbegleiter des Beschwerdeführers, B.________, sei anschliessend zum Bock hochgestiegen und habe diesen den Abhang hinuntergezogen, bevor er ihm bewusst einen Stoss gegeben habe, so dass er etwa 100 Meter den Abhang hinuntergerollt sei. Danach hätten der Beschwerdeführer und B.________ zusammen den Gämsbock einige Meter einen Hügel hinaufgetragen und ihn abgelegt. Insgesamt sei das Tier etwa 180 Meter verschoben worden. Nachdem die beiden Jäger einen Schnaps zu sich genommen hätten, habe der Beschwerdeführer rund eine halbe Stunde nach dem Abschuss seine Dokumente aus dem Rucksack genommen und in der Folge den Gämsbock markiert sowie das Kontrollformular und das Statistikheft ausgefüllt. Nach weiteren 20 Minuten seien zwei Personen zu den beiden Jägern gestossen. Eine davon sei C.________ gewesen. 30 Minuten später seien nochmals zwei Personen eingetroffen. Etwas mehr als eineinhalb Stunden nach dem Abschuss habe C.________ die "rote Arbeit" ausgeführt und dabei das Eingeweide auf der Weide liegen lassen. Gegen 11.00 Uhr habe die Jägergruppe die Örtlichkeiten verlassen und sich zu einer Alphütte begeben. Dort habe Wildhüter A.________ den Beschwerdeführer im Verlaufe des Nachmittags kontrolliert, nachdem er zuvor zusammen mit seinem Kollegen, Wildhüter D.________, an die Abschussstelle zurückgekehrt sei, um Fotoaufnahmen vom Eingeweide zu machen. Der Beschwerdeführer sei über den Anzeigebericht in Kenntnis gesetzt worden und habe die Intervention als korrekt befunden. Kurze Zeit später habe Wildhüter D.________ auf seine Combox einen Anruf von C.________ erhalten. Dieser habe mit einer Anzeige gedroht, falls im Rapport etwas von vorschriftswidrig entsorgten Eingeweiden stünde, da die Wildhüter ebenfalls Eingeweide liegen liessen. Damit habe C.________ versucht, die Wildhüter einzuschüchtern. 
 
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe die Bestimmungen in Sachen Kontrollmarke, Kontrollformular und Statistikheft eingehalten, d.h. der Bock sei nicht verschoben worden, bevor die Kontrollmarke angebracht und das Kontrollformular und das Statistikheft ausgefüllt gewesen seien. B.________ bestätigte diese Angaben als Zeuge. Er bestritt, dem Bock im Steilhang einen Stoss gegeben zu haben, damit dieser den Abhang hinunterrolle. Er habe den Bock vielmehr nur losgemacht. Die anderen Zeugen hatten insoweit keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, sondern gaben lediglich an, nach ihrem Eintreffen seien die Formalitäten erledigt gewesen. Der Beschwerdeführer widersprach den Angaben von Wildhüter A.________ auch bezüglich des liegen gelassenen Eingeweides. Der Beschwerdeführer gab an, C.________ habe rund 5-10 Meter abseits der Gruppe den Bock mit einem so genannten Drosselschnitt ausgenommen. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie C.________ das Eingeweide hinter einem Steinhaufen abgelegt und mit Steinen bedeckt habe. An der Verhandlung vor dem Polizeirichter machte der Beschwerdeführer überdies geltend, der Magen des Bockes sei aufgeschnitten und entleert gewesen, weshalb das auf den Fotos abgebildete Eingeweide ein anderes sein müsse. Die Zeugen B.________, E.________ und C.________ bestätigten diese Aussage. Der Zeuge E.________ ergänzte, C.________ habe den Bock ein paar Meter abseits der Gruppe ausgenommen, und er habe gesehen, wie C.________ Steine getragen habe, die wohl zum Zudecken des Eingeweides bestimmt gewesen seien. 
 
Der Polizeirichter kam in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass sich die Sache so zugetragen habe, wie das Wildhüter A.________ im Anzeigebericht geschildert habe. Der Polizeirichter stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Beweiselemente: Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht nicht verfahrensrelevanten Beobachtungen von Wildhüter A.________ am fraglichen Tag nicht anzweifle. Insbesondere der zeitliche Ablauf der Geschehnisse und das Erkennen der dem Wildhüter persönlich bekannten Personen sowie der wiederkehrende Umtrunk seien unwidersprochen geblieben bzw. ausdrücklich als richtig anerkannt worden. Wenn der Wildhüter derartige Dinge aus einer Entfernung von 800 bis 1000 Meter mit einem Spektiv einwandfrei habe erkennen können, sei nicht ergründlich, warum für ihn gerade sämtliche verfahrensrelevanten Vorkommnisse nicht erkennbar gewesen sein sollten. Weiter sei von Bedeutung, dass Wildhüter A.________ den Beschwerdeführer noch am gleichen Tag in der nahe gelegenen Alphütte über den Anzeigebericht in Kenntnis gesetzt habe und der Beschwerdeführer die Intervention als korrekt befunden bzw. stillschweigend zur Kenntnis genommen habe. Namentlich bezüglich des Eingeweides wäre es in diesem Zeitpunkt ein Leichtes gewesen, vor Ort einen Augenschein zu nehmen, um allfällige Fehler auszuräumen. Kurze Zeit später habe indessen C.________ telefonisch reagiert und erfolglos versucht, die Wildhüter mit einem Einschüchterungsversuch von einer Anzeige bezüglich des Eingeweides abzuhalten. Dieses Vorgehen von C.________ sei unerklärlich, wenn das Eingeweide ordnungsgemäss zugedeckt worden wäre. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch, dass in der ausführlich begründeten Einsprache in Bezug auf das Eingeweide von einem selten angewandten Drosselschnitt die Rede sei, welcher auf den Fotos nicht ersichtlich sei, während der auf den Fotos abgebildete volle Magen mit keinem Wort gewürdigt werde. Erst an der Sitzung vor dem Polizeirichter hätten der Beschwerdeführer und die Entlastungszeugen B.________, E.________ und C.________ übereinstimmend vorgebracht, der Magen sei am besagten Tag entleert worden, weshalb die Fotoaufnahmen nicht das fragliche Eingeweide zeigen würden. Umgekehrt sei in der Verhandlung vor dem Polizeirichter der nicht sichtbare Drosselschnitt unerwähnt geblieben. Für Wildhüter A.________ bestehe kein Zweifel, dass es sich beim fotografierten Eingeweide um dasjenige handle, welches von C.________ ausgenommen worden sei, da kein anderes Eingeweide auffindbar gewesen sei. Zu den vom Beschwerdeführer beantragten Entlastungszeugen sei festzustellen, dass es sich um Mitglieder seiner Jagdgruppe handle, mit denen er teilweise freundschaftlich verbunden sei. Den Entlastungszeugen fehle es an der nötigen Objektivität. Zudem hätten die Zeugen zusammen mit dem Beschwerdeführer in der Jagdgruppe die Angelegenheit mehrmals besprochen, so dass es nicht weiter überrasche, dass sich die einzelnen Versionen in den wesentlichen Punkten deckten. Aus diesen Gründen und mit Rücksicht auf die teilweise widersprüchlichen bzw. sich ändernden Angaben des Beschwerdeführers stehe ausser Zweifel, dass der im Anzeigebericht von Wildhüter A.________ dargelegte Sachverhalt zutreffe. 
 
Das Kantonsgericht beurteile diese Beweiswürdigung als nicht willkürlich. 
1.4 Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Was er in der staatsrechtlichen Beschwerde einwendet, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. 
1.4.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst (Beschwerde N. 10 ff.) lediglich seine Version des Tatgeschehens jener des Polizeirichters gegenüber. Damit wird keine Willkür dargetan. 
1.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht lege dar, Wildhüter A.________ habe nicht verfahrensrelevante Angaben unstrittig richtig wiedergegeben. Damit sei nicht ersichtlich, weshalb er die verfahrensrelevanten Umstände nicht richtig erkannt haben soll. Der Beschwerdeführer rügt, diese Schlussfolgerung sei willkürlich. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Es ist nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Kantonsgericht aus dem Umstand, dass der Wildhüter die nicht entscheidrelevanten Tatsachen unstreitig richtig erkannt hat, darauf schliesst, er habe auch die entscheidrelevanten Tatsachen richtig erkannt. 
1.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, Wildhüter A.________ habe die Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen B.________ bestritten, dass das Tier vor dem Lösen aus der Verhängung markiert worden sei. Der Wildhüter habe dazu angegeben, dass er dies mit Sicherheit gesehen hätte, weil die Marke eine leuchtende Farbe habe. Daher - so die Schlussfolgerung des Wildhüters - sei das Tier nach dem Herunterrollen vom Beschwerdeführer markiert worden. Die Aussage des Wildhüters sei offenkundig falsch, weil die Marke keine leuchtende Farbe habe, sondern leicht hellgrün sei; deshalb sei die Marke in einer grün-herbstlichen Umgebung aus einer Entfernung zwischen 1'000 und 1'200 Meter selbst mit einem Spektiv nicht erkennbar gewesen. 
 
Das Vorbringen ist appellatorisch. Die sich in den kantonsgerichtlichen Akten (act. 2) befindende grüne Marke ist von starker farblicher Intensität und kann durchaus als leuchtend bezeichnet werden. Der Einwand ist nicht geeignet, Willkür darzutun. 
1.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits vor dem Polizeirichter geltend gemacht, dass die Eingeweide vermutlich von Wildvögeln aus dem Versteck gezerrt worden seien. Damit habe sich der Polizeirichter nicht auseinandergesetzt und das Kantonsgericht habe den Einwand als blosse Hypothese abgetan, die in Widerspruch mit den vom Wildhüter ins Recht gelegten Fotos stehe. Diese Auffassung des Kantonsgerichtes sei offensichtlich unhaltbar. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Das Kantonsgericht geht zutreffend von einer blossen Hypothese aus. Der Beschwerdeführer legt nur dar, wie sich die Sache auch zugetragen haben könnte. Das reicht nicht aus, um Willkür darzutun. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Rechtsanwendung. Er macht geltend, selbst wenn die Sachdarstellung der kantonalen Behörden zuträfe, sei zu bemerken, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern B.________ zum erlegten Tier hinaufgestiegen sei und dieses ohne vorgängige Markierung aus der Verhängung gelöst habe; dass nicht der Beschwerdeführer, sondern C.________ das erlegte Tier hinter einem Steinhaufen ausgenommen und die Eingeweide vorschriftswidrig entsorgt habe. Den Beschwerdeführer treffe somit kein Verschulden. Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts sei willkürlich. 
2.2 Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 30 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) muss jeder Jäger die Statistik- und Kontrollformulare vollständig ausfüllen. Er muss die Kontrollmarken korrekt anbringen. Nach dem Reglement des Kantons Freiburg vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd, in Kraft seit 1. August 2000 (im Folgenden: Reglement), müssen Gämse unmittelbar nach dem Abschuss an Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen werden (Art. 36 Abs. 1). Der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor er die Gämse verschiebt, auf das Kontrollformular den Namen, den Vornamen und den Wohnort des Jägers, die Nummer der Kontrollmarke, das Datum, die Zeit und den Wildsektor, wo das Tier erlegt wurde, die Tierart (Geschlecht) und gegebenenfalls die Erlegungsart (Schrotschuss oder Kugelschuss) eintragen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Reglement). Der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor er ein Tier in irgendeiner Art verschiebt, die Tierart sowie den Abschusstag und den Ort oder den Wildsektor, in dem das Tier erlegt wurde, in seinem Kontroll- und Statistikheft unauslöschlich eintragen (Art. 38 Reglement). Die Eingeweide, die nicht in eine Sammelstelle für tierische Abfälle gebracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als 20 Meter von Strassen, Waldwegen, Fusswegen, Seen, Wasserläufen, Mooren, Brunnen oder Höhlen liegen gelassen werden; sie müssen mit Laub oder anderen natürlichen Stoffen bedeckt werden. Oberhalb der Waldgrenze genüg es grundsätzlich, die Eingeweide mit Steinen zu bedecken (Art. 35 Abs. 2 Reglement). 
 
Wie das Kantonsgericht (S. 7) ausführt, gehören diese Handlungspflichten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zum persönlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Jägers. Der Beschwerdeführer könne sich nicht dadurch dieser Verantwortung entledigen, indem er vorbringe, andere hätten nicht richtig gehandelt. Als Jäger, der den Gämsbock erlegt habe, sei es seine Aufgabe gewesen, dafür zu sorgen, dass die ihn treffenden Pflichten eingehalten werden. 
 
Diese Auffassung ist nicht schlechthin unhaltbar. Sie stützt sich auf den Wortlaut von Art. 30 JaG, wonach jeder Jäger die Statistik- und Kontrollformulare vollständig ausfüllen und die Kontrollmarken korrekt anbringen muss. Ausserdem umschreiben die angeführten Art. 35-38 des Reglements die Pflichten des Jägers, was die Überschrift von Art. 34 ff. des Reglements deutlich macht. Es ist damit nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht angenommen hat, dass die entsprechenden Verhaltenspflichten den Beschwerdeführer als Jäger, der den Gämsbock erlegt hat, persönlich trafen. Gemäss Art. 54 Abs. 1 JaG ist strafbar, wer unter anderem gegen die Bestimmung von Art. 30 JaG verstösst (lit. a); ebenso, wer gegen die Bestimmungen der Ausführungsgesetzgebung verstösst (lit. b). Da der Beschwerdeführer den ihm persönlich obliegenden Pflichten nicht bzw. zumindest nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist die Verurteilung nach kantonalem Strafrecht nicht willkürlich. Wäre er, wie er geltend macht, am Tag des Abschusses wegen eines Muskelrisses tatsächlich gehbehindert gewesen und hätte er deshalb seinen Jägerpflichten teilweise nicht selber nachkommen können, wäre er verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Jagdbegleiter als Hilfspersonen an seiner Stelle die ihm gesetzlich obliegenden Handlungen ausführen. Die Gehbehinderung ist im Übrigen wenig glaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, wie er damit überhaupt ins Jagdgebiet gekommen und in der Lage gewesen wäre, sich nach dem Abschuss zu einer Alphütte zu begeben. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juli 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: