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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_122/2008/don 
 
Urteil vom 30. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Gut. 
 
Parteien 
1.X.________, 
2.Y.________, 
3.Z.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Thomas Notter, 
 
gegen 
 
1.A.________, 
2.B.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 16. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die damaligen Lebenspartner C.________ und D.________ schlossen am 11. April 1988 einen Erbvertrag mit folgendem Wortlaut ab: 
"[...] 
 
Art. 2 
Beim Tod des erstversterbenden Partners wird der überlebende Partner als alleiniger Vorerbe eingesetzt. 
 
Art. 3 
Nach dem Tod beider Partner fällt das ganze dann noch vorhandene Vermögen je zur Hälfte an die gesetzlichen / eingesetzten Erben von Frau C.________ bzw. Herrn D.________ als (Nach)Erben. 
 
[...] 
 
Art. 7 
Die Parteien erklären, dass sie vom Notar eingehend über die rechtlichen Konsequenzen dieser vertraglichen Regelungen aufgeklärt worden sind. Insbesondere kennen sie die Pflichtteilsrechte, die Mutter von Herrn D.________ lebt noch. Sie sind sich über die Erbschaftssteuern im klaren und kennen die Regelungen für die Abänderung des vorstehenden Vertrages. 
 
[...]" 
 
B. 
D.________ verstarb am 15. April 1990. Entsprechend dem Erbvertrag wurde C.________ Vorerbin des ganzen Nachlasses. Dieser Nachlass bestand im Wesentlichen aus der bisher gemeinsam bewohnten Liegenschaft in Hilterfingen. 
 
Die noch lebende Mutter des Verstorbenen, E.________, machte ihren Pflichtteil von einem Viertel geltend, welchen C.________ anerkannte, jedoch nicht ausbezahlte. Die Liegenschaft blieb daher im gemeinschaftlichen Eigentum von C.________ und E.________. 
 
C. 
C.________ verstarb am 26. Februar 2004, womit der (Nach)Erbfall gemäss Art. 3 des Erbvertrages eintrat. C.________ hinterliess eine letztwillige Verfügung und begünstigte darin ihre Schwester, A.________, sowie ihren letzten Lebenspartner, B.________. 
 
D. 
E.________ verstarb am 27. März 2006 (nach Rechtshängigkeit des Verfahrens) ebenfalls. Sie hinterliess als Erben ihren Sohn aus erster Ehe, X.________, sowie ihre beiden Söhne aus zweiter Ehe, Z.________ und Y.________. 
 
E. 
E.a Mit Klage vom 6. März 2006 (verbessert mit Klage vom 10. Mai 2006) beantragten X.________, Y.________ und Z.________, es sei ihnen als Erbengemeinschaft der E.________ das Eigentum an der Liegenschaft Hilterfingen zuzuweisen und es sei festzustellen, dass die Parteien nach Entrichtung einer Ausgleichszahlung an A.________ und B.________ in gerichtlich zu bestimmender Höhe per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. 
E.b A.________ und B.________ verlangten die gerichtliche Feststellung des Nachlasses und die gerichtliche Festsetzung der Ausgleichszahlung. Eventualiter beantragten sie eine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft und die gerichtlich zu bestimmende Teilung des Verwertungserlöses. 
E.c In der Folge konnte die Liegenschaft entsprechend einer Vereinbarung der Parteien verkauft werden und eine Teilvereinbarung betreffend die zu teilenden, aus der Liegenschaft stammenden Werte abgeschlossen werden. Danach blieb vor dem erstinstanzlichen Gericht einzig strittig, ob dieses Guthaben zwischen den Parteien je hälftig oder im Verhältnis 5/8 zugunsten X.________, Y.________ und Z.________ und 3/8 zugunsten A.________ und B.________ zu verteilen sei. Es stellte sich somit die Frage, ob Art. 3 des Erbvertrages dahingehend ausgelegt werden musste, dass der Pflichtteilsviertel von E.________ an die Hälfte des nun zu teilenden Vermögens angerechnet oder ob dieser Viertel vorweg abgezogen werden musste und nur noch die verbleibenden drei Viertel je hälftig zu teilen waren. 
E.d Mit Urteil vom 4. September 2007 entschied der Gerichtspräsident G.________ des Gerichtskreises F.________ u.adass die in Ziff. 1 lit. c der Teilvereinbarung aufgeführten Aktiven des Nachlasses der verstorbenen C.________ und der verstorbenen E.________ geteilt werden (Ziff. 1). Zudem bestimmte er die Anrechnung des Pflichtteilsviertels an die Hälfte des zu teilenden Vermögens und somit den Anspruch beider Parteien auf je die Hälfte der vorhandenen Guthaben (Ziff. 2). 
 
F. 
Gegen die Anordnung betreffend hälftige Teilung (Ziff. 2) erklärten X.________, Y.________ und Z.________ Appellation; die generelle Anordnung der Teilung (Ziff. 1) der in der Teilvereinbarung aufgeführten Werte hingegen erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. 
 
Mit Urteil vom 16. Januar 2008 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil. 
 
G. 
X.________, Y.________ und Z.________ (fortan: Beschwerdeführer) sind am 25. Februar 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gelangt. Sie verlangen in der Sache sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Ziff. 1) und die Verteilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Hilterfingen im Verhältnis 5/8 zugunsten der Beschwerdeführer und 3/8 zugunsten A.________ und B.________ (fortan: Beschwerdegegner). Prozessual verlangen sie den Ersatz ihrer Partei- und Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens durch die Beschwerdegegner sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
 
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2008 wurde den Beschwerdeführern die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG) bestätigt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Erbstreitigkeiten sind Zivilsachen mit Vermögenswert im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 74 BGG. Da der angefochtene Entscheid letztinstanzlich und die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- bei weitem überschritten ist - zumal im kantonalen Verfahren die Liegenschaft in Hilterfingen als einziges Aktivum auf mindestens Fr. 720'000.-- geschätzt wurde - ist vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.1 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ist nur soweit einzutreten, als sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.1; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351). Verweise vermögen die Begründung in der Rechtsschrift selber nicht zu ersetzen (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387). 
 
Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Rechtsschrift auf ihre bei den Vorinstanzen vorgebrachten Hinweise, ihre eingereichten Unterlagen und Beweismittel und erklären diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde, ohne diese weiter zu kommentieren (S. 3 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift 5A_122/2008). Darin liegt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Die Verweise werden daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet. 
 
2.2 Wollen die Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, müssen sie substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). 
 
Sowohl im erstinstanzlichen als auch im obergerichtlichen Urteil wurde festgehalten, dass bei Abschluss des Erbvertrages nicht vorhergesehen werden konnte, wer wen überleben würde. Soweit die Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht geltend machen, es sei vorhersehbar gewesen, dass D.________ vor C.________ und vor seiner Mutter sterben würde (S. 5 f. Ziff. 12a und 12b der Beschwerdeschrift 5A_122/2008), bestreiten sie eine Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie begnügen sich jedoch damit, der bestrittenen Feststellung eine eigene tatsächliche Behauptung gegenüberzustellen, ohne klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die gerügte Feststellung offensichtlich unrichtig sein sollte oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollte. Da diese Kritik an einer tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3. 
Vor Bundesgericht ist einzig streitig, ob der zwischen D.________ und C.________ am 11. April 1988 abgeschlossene Erbvertrag eine Lücke aufweist und wie diese geschlossen werden müsste. Gemäss Art. 3 des Erbvertrages fällt nach dem Tod beider Parteien das ganze dann noch vorhandene Vermögen je zur Hälfte an die gesetzlichen / eingesetzten Erben von C.________ bzw. D.________ als (Nach)Erben. Es stellt sich die Frage, ob die Parteien mit dieser Vertragsbestimmung auch den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsviertels durch E.________, die Mutter von D.________, mitgeregelt haben oder ob diesbezüglich eine Vertragslücke vorliegt. 
 
Während sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass die erbvertragliche Regelung von Art. 3 auch den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch E.________ mitregle und daher nur eine hälftige Teilung der - nach Abzug des Pflichteilsviertels - verbleibenden drei Viertel der zu teilenden Nachlasswerte vorgenommen werden sollte, vertritt das Obergericht die Auffassung, dass für eine Mitregelung dieses Falls keine Anhaltspunkte bestehen würden. Damit sei die Annahme ausgeschlossen, die hälftige Teilung beziehe sich auf das Vermögen nach Abzug des Pflichtteilsviertels. Vielmehr liege betreffend die Frage, wie das Vermögen bei Geltendmachung des Pflichtteilsviertels durch E.________ auf die beiden Seiten verteilt werden sollte, eine Vertragslücke vor, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geschlossen werden müsse. 
 
3.1 Ob ein Erbvertrag eine Lücke aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Während die Auslegung eines Testaments als einseitiges Rechtsgeschäft ausschliesslich nach dem Willensprinzip erfolgt (BGE 120 II 182 E. 2a S. 184), ist der Erbvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nach obligationenrechtlichen Regeln auszulegen (Urteil 5C. 109/2004 vom 16. Juli 2004 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2005 Nr. 28 S. 210 und ZBGR 87/2006 S. 97; BGE 99 II 382 E. 4a S. 385 f.). 
Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinn einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch subjektive (empirische), bei deren Ergebnislosigkeit durch objektive (normative) Auslegung zu ermitteln (BGE 115 II 484 E. 4 S. 487 mit Hinweisen). Der Richter hat somit in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 133 III 406 E. 2.2. S. 409). 
 
3.2 Die kantonalen Instanzen haben die massgebenden Auslegungsgrundsätze zutreffend dargestellt und festgehalten. Da Belege für den subjektiven Willen der Parteien fehlten, konnte kein übereinstimmender wirklicher Wille der Vertragsparteien festgestellt werden. Die Frage, ob der Erbvertrag eine Lücke aufweist, war somit durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu beantworten. Auch die Beschwerdeführer führen sinngemäss aus, dass die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen habe. Sie werfen dem Obergericht jedoch vor, es habe diese objektive Vertragsauslegung fehlerhaft vorgenommen bzw. den Vertrauensgrundsatz falsch angewendet. 
 
3.3 Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als Rechtsfrage frei, wobei es lediglich an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden ist (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707). Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Wortlaut. Dieser hat Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.). 
3.3.1 Bevor auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen wird, ist einleitend zu bemerken, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf appellatorische, unsubstantiierte Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne sich im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe mit dem Urteil auseinanderzusetzen. 
 
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, der Wortlaut von Art. 3 des Erbvertrages sei klar. Es werde ausdrücklich betont, dass nur "das ganze dann noch vorhandene Vermögen", d.h. das Vorerbe abzüglich Pflichtteil, Erbschaftssteuern und Vermögensverzehr hälftig zu teilen sei. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erbvertrag dem Wissen und Willen der Parteien in irgendeiner Form oder Inhalt nicht gerecht geworden wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Parteien sehr genau wussten, was sie wollten. Eine Lücke sei nicht ersichtlich. 
 
Nach Ansicht des Obergerichts hingegen ist der Wortlaut des Erbvertrags von D.________ und C.________ nicht eindeutig. Festgehalten würden lediglich drei Punkte: Erstens die Einsetzung des überlebenden Partners als Vorerbe, zweitens die hälftige Verteilung des noch vorhandenen Vermögens an die gesetzlichen / eingesetzten Erben nach dem Tod beider Partner und drittens, die Kenntnis von Pflichtteilsrechten und die Feststellung, dass die Mutter von D.________ noch lebe. Mit diesen Abmachungen seien keine Regelungen für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch E.________ getroffen worden. Begründet wird diese Auffassung insbesondere damit, dass die Formulierung in Art. 3 des Erbvertrages "das ganze dann noch vorhandene Vermögen" in keinerlei Zusammenhang mit dem in Art. 7 erwähnten Pflichtteil der Mutter stehe. Vielmehr hätten die Parteien mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen wollen, dass damit eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest erfolgen sollte, wie es in der Praxis insbesondere unter Ehegatten häufig der Fall sei. Hätten die Parteien mit dieser Formulierung das Vermögen nach Abzug des Pflichtteils der Mutter gemeint, wäre dieser kaum erst in Art. 7 des Erbvertrags und dann erst noch in einer derart unbestimmten Formulierung erwähnt worden. In Art. 7 sei lediglich festgehalten, dass die Parteien vom Pflichtteilsrecht von E.________ Kenntnis haben. Anzeichen für die Annahme, dass mit den erbvertraglichen Formulierungen eine Regelung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils getroffen worden wäre, bestünden somit keine. Dass die Parteien den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch E.________ nicht geregelt haben, sei zudem auch aus vertrauenstheoretischer Sicht verständlich, weil es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht nahegelegen haben müsse, dass D.________ seine Mutter überleben werde. Letztendlich entscheidendes Argument für die Annahme einer Vertragslücke sei jedoch der offenkundige Wunsch der Vertragspartner, beide Seiten gleich zu behandeln. Es fehle an Hinweisen dafür, dass oder warum eine Seite nach dem Versterben beider Vertragsparteien hätte bevorzugt behandelt werden sollen. 
Die Argumentation des Obergerichts überzeugt. Der Richter darf bei der Ermittlung des Parteiwillens nicht beim Wortlaut stehen bleiben bzw. Worte formalistisch oder rein grammatikalisch interpretieren (BGE 127 III 444 E. 1b S. 445). Vielmehr muss bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze stets die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen und insbesondere die systematische Anordnung der einzelnen Vertragsklauseln berücksichtigt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom "systematischen Element der Auslegung" (BGE 122 III 118 E. 2c S. 122). Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass zwischen der Anordnung in Art. 3 des Erbvertrages, wonach das dann noch vorhandene Vermögen hälftig geteilt werden soll und Art. 7, mit welchem das Pflichtteilsrecht von E.________ festgestellt wird, kein Zusammenhang besteht. Aus dem Wortlaut geht somit nicht hervor, wie die Teilung bei Versterben des zweiten Partners im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsviertels durch E.________ vorgenommen werden soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der gewählten Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine sogenannte Nacherbeneinsetzung auf den Überrest bezweckt war. Weiter ist dem Obergericht beizupflichten, dass es nicht nahegelegen haben musste, dass D.________ vor seiner Mutter sterben würde oder zumindest nicht vorhergesehen werden konnte, wer wen überleben würde. Der Wunsch der Vertragsparteien, beide Seiten gleich zu behandeln, liegt auf der Hand. Jedenfalls sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die eine Seite hätte bevorzugt behandelt werden sollen bzw. weshalb die Vertragsparteien ihrem Vertrag einen aleatorischen Charakter hätten beigeben wollen. 
3.3.2 Die Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung der Lückenlosigkeit des Erbvertrags weiter mit dem Umstand, dass die beiden Erbgänge von D.________ und C.________ Jahre auseinanderliegen würden und es keinen Grund gäbe, den ersten im Nacherbfall zu vermindern oder erneut aufzurollen bzw. zu relativieren. 
 
Dieses Vorbringen ist schwer verständlich. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der erste Erbgang bei Annahme einer Vertragslücke bzw. der Anrechnung des Pflichtteilsviertels an die Hälfte der "D.________- Seite" vermindert oder relativiert werden sollte. 
3.3.3 Auch geht das Argument der Beschwerdeführer, wonach eine Auslegung von Verträgen nicht zu einem Ergebnis führen dürfe, welches im Widerspruch mit dem Gesetz steht, fehl. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Pflichtteilsviertel stelle zwingendes Recht dar und sei somit einer erbvertraglichen Regelung entzogen gewesen. Daher habe sich die Anordnung der hälftigen Teilung des dann noch vorhandenen Vermögens nur auf die verfügbare Quote von ¾ beziehen können. 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Pflichtteilsrecht den Erblasser nicht daran hindern kann, über sein gesamtes Vermögen erbvertraglich zu verfügen, zumal er in der Regel nicht wissen kann, wie die Pflichtteilssituation im Zeitpunkt seines Todes aussehen wird und Verfügungen von Todes wegen, die den Pflichtteil verletzen, nicht eo ipso nichtig sind (Staehlin, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 470 ZGB). Sie können daher auch nicht von Amtes wegen korrigiert werden. Der Erbe, dessen Pflichtteil nicht respektiert wurde, muss zur Durchsetzung seines Anspruchs die Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB erheben. Nicht selten respektieren jedoch pflichtteilsgeschützte Erben - sei es aus Pietäts- oder anderen Gründen - Verfügungen von Todes wegen, die ihren Pflichtteil verletzen und verzichten auf eine Herabsetzungsklage. 
3.3.4 Die Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung der Lückenlosigkeit weiter damit, dass die Parteien - exakt beraten wie sie vom Notar waren - ohne weiteres hätten festlegen können, dass auch im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsviertels durch E.________ die Erben von D.________ nicht mehr als die Hälfte bekommen sollten. Da sie jedoch diesfalls eine hälftige Teilung der verbleibenden ¾ wollten, unterliessen sie es, eine entsprechende Formulierung in den Erbvertrag aufzunehmen. 
Diesem Argument kann entgegengehalten werden, dass die Parteien ebenso gut unmissverständlich hätten formulieren können, dass bei Geltendmachung des Pflichtteilsviertels dieser im Nacherbfall vorerst in Abzug gebracht werden müsste und lediglich die noch verbleibenden ¾ hälftig zu teilen wären. Die Parteien haben weder das eine noch das andere getan, sondern sich mit dem Wunsch begnügt, das Vermögen hälftig zu teilen. 
3.3.5 Weiter sei nicht denkbar, dass E.________, welche bereits im Vorerbfalle mit einem Eigentumsviertel am Haus beteiligt war, als Nacherbin das gleiche später noch einmal erben könnte. Auch könne C.________ als Vorerbin nicht etwas weitervererben, das sie gar nicht als Vorerbe angetreten hatte. Die Argumentation der Vorinstanzen führe im Ergebnis dazu, dass sie als Beschwerdeführer nicht mehr erhielten, als wenn das Gesetz ihrer Mutter keinen Pflichtteil gesichert hätte. 
Die Lösung der kantonalen Instanzen führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht dazu, dass E.________ bei Versterben von C.________ nochmals das gleiche erbt, was ihr schon bei Versterben ihres Sohnes zustand oder C.________ etwas weitervererbt, was ihr im Erbgang ihres Lebenspartners gar nicht zugekommen ist. Vielmehr führt die Lösung der Vorinstanzen dazu, dass E.________ angerechnet wird, was ihr bereits als Pflichtteil zustand. Damit wird im Ergebnis im Erbgang von C.________ keine eigentliche hälftige Teilung mehr vorgenommen. Da jedoch gemäss Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts der Pflichtteilsviertel nie ausbezahlt wurde und dieser zudem wertmässig weniger als die Hälfte des nun zu teilenden Nachlasses beträgt, ist es sachgerecht, diesen Nachlass hälftig auf die Erben von C.________ und D.________ zu verteilen. Das Pflichtteilsrecht von E.________ wird dadurch respektiert. Weiter verkennen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen den Umstand, dass nach dem Tod von C.________ lediglich das noch vorhandene Vermögen weitervererbt werden kann. Wie gross dieser Überrest einmal sein würde, war im Todeszeitpunkt des erstverstorbenen D.________ nicht vorhersehbar. Der Pflichtteilsviertel von E.________ hingegen hätte jederzeit mittels Teilungsklage verlangt werden können (vgl. Art. 604 Abs. 1 ZGB). Möglich wäre es daher auch gewesen, dass C.________ bis zu ihrem eigenen Tod sämtliches Vermögen verbraucht hätte, der Pflichtteilsviertel jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt an E.________ ausbezahlt worden wäre. Diesfalls wäre die Aussage der Beschwerdeführer falsch, dass die Argumentation der Vorinstanzen im Ergebnis dazu führe, dass sie als Beschwerdeführer nicht mehr erhalten würden, als wenn das Gesetz ihrer Mutter keinen Pflichtteil gesichert hätte. 
3.3.6 Das Vertrauensprinzip liefert nach dem Gesagten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsviertels durch E.________ bedacht und geregelt hätten. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht eine Vertragslücke angenommen. 
 
3.4 Ist ein lückenhafter Vertrag zu ergänzen, so hat der Richter - falls dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen - zu ermitteln, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 484 E. 4b S. 488). Der Richter ist auch bei Erbverträgen befugt, "konstruktiv" bzw. "modifizierend " einzugreifen, wenn dies notwendig und sinnvoll erscheint, da die Auslegung formbedürftiger Verträge nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie diejenige formfreier Verträge. Es braucht dafür keine Anhaltspunkte in der vorhandenen, formgerechten Parteivereinbarung. Massgebend ist auch hier der hypothetische Wille der Vertragsparteien (vgl. BGE 127 III 529 E. 3c S. 533). Das Ergebnis dieser normativen Tätigkeit überprüft das Bundesgericht zwar frei, aber mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 129 III 380 E. 2 S. 382), da die Vertragsergänzung regelmässig mit richterlichem Ermessen verbunden ist. Verbindlich sind dagegen Feststellungen der Vorinstanz über Tatsachen, die bei der Ermittlung des hypothetischen Willens in Betracht kommen, sofern diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 115 II 484 E. 4b S. 488). 
 
3.5 Im Lichte der erwähnten Kriterien ist die vom Obergericht vorgenommene Vertragsergänzung nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt (E. 3.3.1 hiervor) ist bei einer Auslegung nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ihre Erben gleich behandeln wollten; Anhaltspunkte dafür, dass eine Seite nach dem Versterben der Vertragsparteien besser gestellt werden sollte, fehlen. Hätten die Parteien in Betracht gezogen, dass E.________ ihren Sohn D.________ überleben und ihren Pflichtteil geltend machen könnte, so hätten sie als nach Treu und Glauben handelnde Vertragspartner eine Regelung getroffen, welche sichergestellt hätte, dass nach dem Versterben beider Vertragspartner beide erbberechtigten Seiten gleich gestellt werden. Der Erbvertrag ist deshalb im Sinne des hypothetischen Parteiwillens mit einer Regelung zu ergänzen, wonach bei Geltendmachung des Pflichtteilsrechts durch E.________ das bereits Erhaltene dergestalt an den Erbteil ihrer Seite angerechnet wird, dass im Ergebnis beide Seiten gleich viel aus den beiden Nachlassen erhalten. Entsprechend ist der Pflichtteil von E.________ den Beschwerdeführern anzurechnen, womit das vorhandene Guthaben im Ergebnis - da der Pflichtteilsviertel nicht ausbezahlt wurde - je hälftig auf die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner aufzuteilen ist. Der angefochtene Entscheid kann somit nicht beanstandet werden. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren haben sie als Solidarschuldner den Beschwerdegegnern, die eine Vernehmlassung (Art. 102 Abs. 1 BGG) eingereicht haben, eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Juli 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Escher Gut