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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_358/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ fuhr am 28. Januar 2012, um 15.26 Uhr, auf der Autobahn A53 in Richtung Reichenburg/Hinwil. Bei Kilometer 64.5 R wurde er auf der Höhe der Ausfahrt Jona unmittelbar nach einer Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei angehalten. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät ergab eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 119 km/h (123 km/h abzüglich Sicherheitsabzug von 4 km/h). Damit hatte X.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 39 km/h überschritten. 
 
B.  
 
 Das Untersuchungsamt Uznach sprach X.________ mit Strafbefehl vom 20. März 2012 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 
 
 Auf Einsprache des Beschuldigten bestätigte das Kreisgericht See-Gaster am 24. Februar 2014 den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln und verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 280 sowie zu einer Busse von Fr. 1'400. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse setzte es auf 5 Tage fest. 
 
 Eine gegen diesen Entscheid von X.________ erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 5. Februar 2015 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass die Beweisführung des Kreisgerichts auf einer Ausgangslage mit drei verschiedenen, gegenseitig vermischten Videos beruhe, welche die effektive Situation vom 28. Januar 2012 wiederholt verfälscht wiedergegeben hätten. So zeige die erste Videoaufnahme einen direkt vor ihm fahrenden Smart. Auf dem zweiten Video sei ein vor ihm fahrender Toyota/Subaru zu sehen. Und auf der dritten Aufnahme fahre ein Toyota/Subaru vor ihm und vor diesem ein Smart. Die kantonalen Instanzen hätten demgegenüber angenommen, es liege lediglich ein Messvideo vor. Die erste Instanz habe indes nicht ausgeschlossen, dass weitere Messvideos vorlägen, sondern lediglich angenommen, diese wären irrelevant, da durchwegs von der gleichen Geschwindigkeitsübertretung die Rede sei und diese unabhängig von den vor ihm fahrenden Fahrzeugen gemessen worden sei. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die kantonalen Instanzen seien seinem Einwand, wonach er im Laufe des Verfahrens mit insgesamt drei verschiedenen Versionen der inkriminierten Geschwindigkeitsmessung konfrontiert worden sei, nicht nachgegangen. Weder das Kreisgericht noch die Vorinstanz habe die Kantonspolizei aufgefordert, sämtliche Video-/Messdaten (und allfällige weitere damit zusammenhängende Dokumente) zur angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung einzureichen. Der latente Verdacht, dass die Messdaten möglicherweise manipuliert worden seien, sei ohne überzeugende Begründung vom Tisch gewischt worden (Beschwerde S. 2 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, der das Lasergeschwindigkeitsmessgerät bedienende Polizeibeamte habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messung verfügt. Das Messgerät sei letztmals am 15. Juni 2011 geeicht worden. Anzeichen dafür, dass die Funktionstüchtigkeit des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts im Zeitpunkt der Messung infrage gestellt gewesen wäre, seien nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beweiswürdigung des Kreisgerichts beruhe insbesondere auf der von der Polizei auf Video aufgezeichneten Lasermessung und auf dem Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie vom 1. November 2013 (METAS-Gutachten). Dieses Gutachten basiere auf den Video-Bildaufnahmen zur Messung vom 28. Januar 2012, auf Abklärungen vor Ort sowie auf technischen Kenntnissen aufgrund der Bauartprüfung, der regelmässigen Eichungen und diverser weiterer Prüfungen des verwendeten Messmittels. Im Gutachten sei, um die Plausibilität der gemessenen Geschwindigkeit zu prüfen, eine Weg-Zeit-Ermittlung, mithin eine unabhängige zweite Geschwindigkeitsbestimmung, vorgenommen worden. Dabei sei im Vergleich zur Lasergeschwindigkeitsmessung ein Mehrfaches an Wegstrecke analysiert worden. Das Gutachten gelange im Ergebnis zum Schluss, dass die infrage stehende Messung korrekt erfolgt sei. Die vom Lasergeschwindigkeitsmessgerät ermittelte Geschwindigkeit sei weder fehlerhaft noch liege eine Fehlzuordnung vor (angefochtenes Urteil S. 5 f.).  
 
 Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beweisführung des Kreisgerichts auf drei verschiedenen, gegenseitig vermischten Messvideos basiere, überzeuge nicht. Die erste Instanz habe zutreffend ausgeführt, es liege lediglich ein einziges Messvideo vor, auf dessen Grundlage auch das METAS-Gutachten erstellt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die angebliche Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen widersprüchlich ausgesagt, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schmälere. Zudem stünden seine Angaben zur effektiv gefahrenen Geschwindigkeit in klarem Widerspruch zu seiner Aussage gegenüber der Polizei anlässlich der Tatbestandsaufnahme. Damit sei insgesamt von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 122 km/h auszugehen (angefochtenes Urteil S. 6 ff.). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei im Laufe des Verfahrens mit drei verschiedenen, gegenseitig vermischten Versionen der Geschwindigkeitsmessung konfrontiert worden. Das METAS-Gutachten sei sicherlich sorgfältig ausgefertigt worden, beruhe aber auf einer falschen Grundlage. Die Vorinstanz nimmt demgegenüber an, es liege nur ein einziges Messvideo vor. Dass sie insofern in Willkür verfallen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Er hätte dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz sich mit seinem Einwand nicht auseinandergesetzt hätte. So verweist sie etwa auf die Ausführungen des Gutachtens, wonach bei nur einem Bildauszug bei entsprechendem Schwenken der Kamera durch den Messbeamten durchaus der Eindruck entstehen könne, dass ein anderes Fahrzeug gemessen worden sei (angefochtenes Urteil S. 6). Sie räumt auch ein, dass beim Betrachter des Videos die Vorstellung entstehen könne, dem Fahrzeug des Beschwerdeführers sei ein Smart unmittelbar voraus gefahren, widerlegt die Darstellung des Beschwerdeführers aber mit zureichenden Gründen (angefochtenes Urteil S. 7). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Einwände zu wiederholen, die er schon im kantonalen Verfahren vorgetragen hat. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür indes nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen seiner Auffassung trifft nicht zu, dass die erste Instanz nicht ausgeschlossen hat, dass mehrere Messvideos vorliegen könnten, und dass sie gar indirekt eingeräumt hat, dass weitere Messungen vorliegen. Das Kreisgericht erwog lediglich, selbst wenn verschiedene Versionen bestehen würden, hätte dies keinen Einfluss auf die Bestrafung des Beschwerdeführers, da durchwegs von der gleichen Geschwindigkeitsübertretung die Rede sei und diese unabhängig von den vor ihm fahrenden Fahrzeugen gemessen worden sei (erstinstanzliches Urteil S. 7; angefochtenes Urteil S. 8). Inwiefern diese Eventualbegründung Bundesrecht verletzen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht.  
 
 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
3.  
 
 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog