Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_10/2018  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.C.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
 
Finanzdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 19, 6002 Luzern, 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_517/2018 vom 18. Juni 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 2C_517/2018 vom 18. Juni 2018 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ und B.C.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. April 2018 (betreffend Verletzung von Ausstandsvorschriften in einer steuerrechtlichen Angelegenheit) nicht ein. Es erläuterte den damaligen Beschwerdeführern namentlich, dass der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich die Ausstandsfrage betreffe, und dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den verfügten Nach- und Strafsteuern mangels Bezug zum Streitgegenstand nicht weiter einzugehen sei (E. 2). Das Bundesgericht erwog ferner, die Beschwerdeführer liessen im Weiteren jegliche auch bloss rudimentäre Auseinandersetzung mit dem von ihnen angefochtenen Entscheid vermissen und legten auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Verneinung von Ausstandsgründen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Der Beschwerde fehle es offensichtlich in jeder Hinsicht an einer hinreichenden Begründung. 
Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhebt B.C.________ - auch im Namen Ihres Ehemannes - gegen dieses Urteil "Rekurs" und verlangt vom Bundesgericht "korrekte Arbeit". Sie - die Gesuchsteller - wollten nicht, dass sie von "Landwirtschaftsgegnern auf die SchlachtBank geführt" würden, und sie seien auch "nicht bereit, Fr. 500.-- zu bezahlen, als Anerkennung eines falschen und ungerechten Urteils vom 18. Juni 2018". Sie verlangten "vom Schweizerischen Bundesgericht, den Fall zu untersuchen". 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde bzw. "Rekurs" erhoben werden. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Gesuchsteller nennen keinen Revisionsgrund. Ein solcher lässt sich den Vorbringen in der Eingabe vom 12. Juli 2018 auch nicht sinngemäss entnehmen. Letztlich soll damit Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Juni 2018 geführt oder um dessen Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig ist (vgl. Urteil 2F_26/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretens-Urteil 2C_517/2018 mit den darin enthaltenen rein verfahrensrechtlichen Erwägungen oder mit der Kostenauflage (von Fr. 500.-- an die damaligen Beschwerdeführer) einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. 
Auf das vorliegende Revisionsgesuch ist ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG). 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG). 
Das Bundesgericht behält sich ferner vor, weitere Rechtsschriften der Beschwerdeführer/Gesuchsteller - nach Prüfung - als querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Prozessführung einzustufen, diese Eingaben damit als unzulässig zu bezeichnen (Art. 42 Abs. 7 BGG) und unbeantwortet abzulegen. 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein