Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_506/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unbekannt (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Instanz vom 31. Mai 2018 (IV.2017.00409). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 4. Juli 2018, in welcher A.________ erklärt, mit dem Entscheid IV.2017.00409 vom 31. Mai 2018 nicht einverstanden zu sein, da sie gemäss ihren Ärzten gänzlich arbeitsunfähig sei und als Sozialhilfebezügerin zur Bezahlung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- kein Geld zur Verfügung habe, 
in die Verfügung vom 6. Juli 2018, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens am 13. Juli 2018 den vorinstanzlichen Entscheid, gegebenenfalls den Entscheid IV.2017.00409 vom 31. Mai 2018, beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die E-Mail vom 24. Juli 2018, in der A.________ um Fristerstreckung ersucht, da ihre Ärzte ihr die fehlenden Beilagen noch nicht zur Verfügung gestellt hätten, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den von ihr vom Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids nicht innerhalb der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist behoben hat, 
dass ihre Beschwerde überdies offenkundig nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt; lediglich seine Sicht der Dinge darzulegen, reicht nicht aus, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass daran das ohnehin in einer unzulässigen Form (Näheres dazu siehe Art. 42 Abs. 4 BGG) Vorgetragene betreffend Fristerstreckung zwecks Einreichung von Arztunterlagen nichts zu ändern vermag, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juli 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel