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[AZA 0] 
5P.166/2000/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
30. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Ersatzrichter Riemer und 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
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In Sachen 
S.V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, 
 
gegen 
A.P.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur, Bezirksgerichtsausschuss Imboden, 
betreffend 
 
Art. 9, 29 und 30 BV 
(Abänderung Ehescheidungsurteil; Expertise), hat sich ergeben: 
 
A.- Zwischen A.P.________ und S.V.________ ist beim Bezirksgericht Imboden ein Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Imboden vom 6. Dezember 1995 hängig. Der Präsident des Bezirksgerichts Imboden verfügte am 16./17. November 1999 unter anderem die Einholung einer Expertise über die Einkommensverhältnisse von A.P.________; mit Verfügung vom 20./21. Dezember 1999 beauftragte er H.E.________, Bücherexperte, mit der Durchführung der Expertise. Hiergegen reichte S.V.________ Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden ein und verlangte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein neutraler, unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 9. Februar 2000 wies der Bezirksgerichtsausschuss Imboden die Beschwerde ab. 
 
 
B.- S.V.________ hat am 9. Mai 2000 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 9. Februar 2000 erhoben und beantragt dem Bundesgericht, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. 
A.P.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Bezirksgerichtsausschuss hat über die Durchführung der Expertise als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 218 und 232 ZPO/GR). Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstands- oder Ablehnungsbegehren betreffend Gerichtsexperten ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 87 Abs. 1 OG [in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit 1. März 2000; AS 2000 417]; BGE 97 I 1 E. 1b S. 3). 
 
2.- Die Beschwerdeführerin bringt vor, der vom Bezirksgerichtspräsidenten ernannte Experte H.E.________ sei bereits für den Beschwerdegegner tätig gewesen, und macht unter Hinweis auf Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts eine Verletzung von Art. 9 sowie Art. 30 Abs. 1 BV geltend. 
 
a) Aus der Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 58 aBV) ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von gerichtlichen Experten. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw. 
Sachverständigen zu erwecken, und kann sich daraus ergeben, dass er bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache zu tun hatte (BGE 125 II 541 E. 4a S. 544, 114 Ia 50 E. 3d S. 59, je m.H.; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 
3. A., S. 575 ff., m.H.). Das bündnerische Prozessrecht verlangt sowohl vom Richter als auch vom Sachverständigen, dass er in den Ausstand tritt, wenn er einer Partei in gleicher Sache Rat erteilt hat (Art. 18 lit. d GVG/GR i.V.m. Art. 190 Abs. 1 ZPO/GR). 
 
b) Der Bezirksgerichtsausschuss hat selbst festgehalten, dass der Experte H.E.________ vom Beschwerdegegner in der gleichen Sache in einem früheren Verfahrensstadium mit Analysen und Abklärungen betreffend dessen Einkommensverhältnisse beauftragt worden war. Er hat angenommen, der betreffende Auftrag sei ausschliesslich im Sinne einer "unvoreingenommenen Prüfung" erteilt worden und es gebe nicht das geringste Anzeichen einer Voreingenommenheit von H.E.________, so dass dieser auch als gerichtlicher Sachverständiger amten könne. Diese Auffassung ist verfassungswidrig. 
Wenn die kantonalen Behörden übergehen, dass H.E.________ bereits im Auftrag des Beschwerdegegners dessen Jahresrechnung einer Vergleichsrechnung unterzogen hat, haben sie in offensichtlich unhaltbarer Weise gegen kantonales Recht verstossen (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134), das bereits bei Raterteilung an eine Partei in gleicher Sache die Ausstandspflicht des Sachverständigen begründet. Im Übrigen ändert die Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses, H.E.________ habe als Parteigutachter tatsächlich nicht voreingenommen gehandelt, nichts am Umstand, dass dieser in der konkreten Streitsache in anderer Stellung betreffend die gleichen tatsächlichen Umstände - die Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners - mitgewirkt hat und daher als gerichtlicher Experte ausgeschlossen ist (BGE 125 II 541 E. 4a S. 545, 114 Ia 50 E. 3d S. 59, vgl. auch BGE 124 I 34 E. 3d S. 39, je m.H.). Vor diesem Hintergrund stellt der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses, H.E._________ sei als gerichtlicher Experte nicht vorbefasst, einen Verstoss gegen den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen unparteiischen Sachverständigen dar. 
 
c) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 
Über die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, der Bezirksgerichtsausschuss habe ihren Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil er ihr nicht den Expertenvorschlag des Beschwerdegegners mitgeteilt habe, bedarf es daher keiner Entscheidung. 
 
3.- Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zudem der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 9. Februar 2000 wird aufgehoben. 
 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.- Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 30. August 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: