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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_360/2007 
 
Urteil vom 30. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Marktgasse 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Anspruch der 1952 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2007 ab. 
 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). 
2. 
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf die Expertisen der Fachärzte der X.________ GmbH vom 12. September 2003 (Administrativgutachten) und 25. September 2006 (ergänzendes Gerichtsgutachten) festgestellt, es sei insgesamt erstellt, dass die Beschwerdeführerin (zumindest) im Umfang von 75 % einer adaptierten Tätigkeit nachgehen könne; dabei sei davon auszugehen, dass die depressive Störung bzw. die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht in einem invalidisierenden Umfang vorhanden seien und die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge, um mit der Störung zurecht zu kommen. Dies sind Sachverhaltsfeststellungen, welche für das Bundesgericht verbindlich sind, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, was hier jedoch entgegen der an den Gutachten des Instituts geübten Kritik nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Im angefochtenen Entscheid ist sodann der rentenrelevante Sachverhalt, namentlich die zumutbare Arbeitsfähigkeit, weder offensichtlich unrichtig noch rechtsverletzend festgestellt, sodass er für die angerufene Instanz verbindlich bleibt. Was den letztinstanzlich eingelegten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Y.________ vom 4. Juni 2007 über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, bleibt anzumerken, dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 entwickelt hat; die anlässlich der Behandlung während der Monate Februar und März 2007 in der genannten Klinik erhobenen Befunde, Diagnosen und die angeordneten Behandlungsmassnahmen sind darum nicht zu berücksichtigen und auch nicht zu erörtern. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht. 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.