Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_639/2009 
 
Verfügung vom 30. August 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokat Toni Thürig, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer. 
 
Gegenstand 
Kanalisationsanschlussbeitrag (Parteientschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der als Advokat tätige X.________ sowie seine Ehefrau Y.________ liessen im Jahr 2001 auf ihrem Grundstück in A.________ ein Wohnhaus erstellen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 verpflichtete die Einwohnergemeinde A.________ sie u.a. zur Bezahlung eines Kanalisationsanschlussbeitrages. 
 
B. 
Die genannte Verfügung fochten die Eheleute mit Erfolg beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft an: Dieses erachtete in seinem Urteil vom 17. Februar 2006 insbesondere das Kostendeckungsprinzip als verletzt, wies die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde zurück und verpflichtete diese, den Satz für die Kanalisationsanschlussbeiträge zu senken. 
Hiergegen beschwerte sich die Einwohnergemeinde A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft: Dieses ging ebenfalls von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips aus und wies die Beschwerde der Einwohnergemeinde mit Urteil vom 27. Mai 2009 ab. Indes verweigerte das Kantonsgericht den obsiegenden, damals noch nicht durch Advokat Thürig vertretenen Eheleuten X.________ und Y.________ eine Parteientschädigung und schlug die ausserordentlichen Kosten wett. Es ging davon aus, dass das kantonale Prozessrecht die Entrichtung einer Parteientschädigung nur dann vorsehe, wenn sich ein Prozessbeteiligter anwaltlich vertreten lasse, nicht jedoch, wenn ein Anwalt in eigener Sache prozessiere. 
 
C. 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2009 führten sowohl die Einwohnergemeinde A.________ als auch das Ehepaar X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses eröffnete daraufhin die Verfahren 2C_644/2009 (Beschwerde der Einwohnergemeinde A.________) und 2C_639/2009 (Beschwerde der Eheleute X.________ und Y.________). Während sich die Beschwerde der Einwohnergemeinde gegen den Entscheid in der Sache selbst richtete, focht das Ehepaar X.________ und Y.________ ausschliesslich die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten an und verlangte die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Kantonsgericht. Die Einwohnergemeinde A.________ und das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde der Eheleute X.________ und Y.________. 
 
D. 
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2010 wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde A.________ gutgeheissen: Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Mai 2009 wurde aufgehoben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Als Folge der Gutheissung der Beschwerde der Einwohnergemeinde A.________ im Verfahren 2C_644/2009 und der Rückweisung der Angelegenheit an das Kantonsgericht wird die Vorinstanz auch über die im vorliegenden Verfahren 2C_639/2009 streitigen Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben. Der Gegenstand der Beschwerde der Eheleute X.________ und Y.________ ist somit dahingefallen und das Verfahren ist durch Entscheid des Instruktionsrichters als Einzelrichter abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren entscheidet der Instruktionsrichter aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Bundesgericht auf die Beschwerde der Eheleute X.________ und Y.________ eingetreten wäre und diese gutgeheissen hätte, wäre es nicht zur Gegenstandslosigkeit gekommen. 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen solche Entscheide zulässig, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Weist eine kantonale Instanz demgegenüber die Sache zu neuer Behandlung an eine untere Instanz zurück, so handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen Zwischenentscheid, der nur (aber immerhin) in den Fällen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann. Anders ist zu entscheiden, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung nur der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; ein solcher Rückweisungsentscheid wird wie ein Endentscheid behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127). 
 
3.2 Im vorliegenden Fall bestätigte das Kantonsgericht einen Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, mit welchem Letzteres die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde A.________ zurückwies. Das Steuer- und Enteignungsgericht äusserte sich zwar dergestalt, dass ihm eine Reduktion des Beitragssatzes um rund einen Drittel angemessen schiene. Es stellte jedoch klar, dass es der Einwohnergemeinde A.________ nicht Anweisungen geben wolle, wie die neue Bemessungsgrundlage festzusetzen sei und beliess der Beschwerdeführerin damit einen eigenen Entscheidungsspielraum. Das angefochtene Urteil wäre mithin nicht als Endentscheid gemäss Art. 90 BGG zu behandeln gewesen, sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.2, mit Hinweisen). 
 
3.3 Damit wäre nach ständiger Praxis aber auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Rückweisungsurteil als Zwischenentscheid angesehen worden (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Daran ändert nichts, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht endgültig über diese Punkte entschieden worden wäre (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist immer ein Nebenpunkt zur Hauptsache (vgl. Art. 51 Abs. 3 BGG) und kann daher nicht als selbständig anfechtbarer Teilentscheid über ein unabhängig von der Hauptsache gestelltes Begehren nach Art. 91 lit. a BGG betrachtet werden (Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.3, mit Hinweisen; vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Aus dem Gesagten folgt, dass eine selbständige Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheids im Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2009 nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig gewesen wäre, d.h. wenn der angefochtene Entscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil hätte bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeigeführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart hätte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.4 Beide Voraussetzungen wären vorliegend nicht erfüllt gewesen: 
Ein Endentscheid wäre nicht herbeigeführt worden, zumal die Einwohnergemeinde A.________ die Beiträge in jedem Fall neu hätte festsetzen müssen, sie hierbei über einen gewissen Entscheidungsspielraum verfügt und demzufolge die Möglichkeit bestanden hätte, dass ihre Verfügung erneut angefochten worden wäre. Das Bundesgericht hätte sich somit unter Umständen zweimal mit dem gleichen Prozess befassen müssen, was der Prozessökonomie und dem Hauptziel der Rechtspflegereform widersprochen hätte, das Bundesgericht zu entlasten (vgl. BBl 2001 S. 4208 ff. Übersicht und Ziff. 1.1.1): Wenn möglich soll sich das Bundesgericht nur einmal mit einer Sache befassen müssen (Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.6, mit Hinweisen). 
Ebensowenig wäre den Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden: Diese hätten die Regelung über die Parteientschädigung im Rückweisungsentscheid vom 27. Mai 2009 noch nach Ergehen des Endentscheids anfechten können (Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.4 ff., mit Hinweisen). Wäre das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr vor das Steuer- und Enteignungsgericht oder das Kantonsgericht gelangt, beispielsweise weil die Einwohnergemeinde A.________ gänzlich im Sinne der Beschwerdeführer entschieden hätte, so wäre den Letzteren die Möglichkeit offen gestanden, gegen den diesbezüglichen Endentscheid der Einwohnergemeinde unmittelbar und innerhalb der Frist von Art. 100 BGG Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen und dabei die streitige Entschädigungsregelung anzufechten (BGE 135 III 329 E. 1.2.1 S. 332; 133 V 645 E. 2.2 in fine S. 648; jeweils mit Hinweis auf die bereits zum Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [OG; BS 3 531] bestehende Praxis). 
 
4. 
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde der Eheleute X.________ und Y.________ nicht hätte eintreten können, wenn es nicht zur Gegenstandslosigkeit und zur Abschreibung des Verfahrens gekommen wäre. Die Beschwerdeführer haben deshalb die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 72 BZP). Der Einwohnergemeinde A.________ ist für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 72 BZP). 
Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren 2C_639/2009 wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde A.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. August 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Zähndler