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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_489/2010 
 
Urteil vom 30. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
J.________, geboren 1967, war nach ihrer Einreise in die Schweiz (1991) bei verschiedenen Arbeitgebern teilzeitlich als Raumpflegerin tätig. Bei seit November 2002 anhaltender Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 4. November 2003 infolge eines lumboradikulären Reizsydnroms L5/S1 links (Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. S.________ vom 19. November 2003) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten gestützt auf das orthopädische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27. Mai 2004 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. November 2004). Gleichzeitig mahnte sie J.________ am 30. September 2004 und 7. Juli 2005 schriftlich an die im Rahmen der Schadenminderungspflicht sowie nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zumutbare Durchführung der von Dr. med. B.________ empfohlenen stationären Rehabilitation und stellte eine Rentenrevision im Jahre 2005 in Aussicht. Am 3. April 2006 verfügte die IV-Stelle die sofortige Aufhebung der Invalidenrente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht. Auf Einsprache hin nahm sie die Verfügung vom 3. April 2006 aus formellen Gründen zurück und kündigte die weitere Rentenausrichtung sowie die Neuprüfung des Rentenanspruchs an. Nach umfangreichen weiteren, insbesondere medizinischen Abklärungen stellte die Invalidenversicherung die Rentenleistungen mit Verfügung vom 22. August 2008 per Ende September 2008 ein und verneinte einen weiteren Rentenanspruch. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der J.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. April 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ im Wesentlichen beantragen, ihr sei "auch nach dem 1. September 2008 eine volle Invalidenrente auszurichten", eventualiter sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen, subeventualiter sei ein psychiatrisches und orthopädisches Obergutachten einzuholen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 wies das Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen findet unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht nicht statt (Urteil 9C_81/2009 vom 10. November 2009 E. 2). Mit rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheids setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der Aktenlage mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum seit dem 12. November 2004 unter Berücksichtigung des stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik X.________ vom 4. bis 24. Juni 2006, welcher laut Bericht des Dr. med. B.________ vom 27. Mai 2004 bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache angezeigt war, in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und es der Versicherten gemäss polydisziplinärem Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 3. Dezember 2007 spätestens seit der Begutachtung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbar ist, eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit einer Hebe- und Traglimite von 10 kg in wechselnder Position ohne langandauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule bei voller Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 
 
3.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Versicherte aus den im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal diese Berichte nicht auf eine seit der Rückenoperation vom 15. Januar 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lassen. Ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder unvollständig sei, begnügt sich die Beschwerdeführerin über weite Teile mit rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheids (vgl. hiezu E. 1.2 i.f.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.3 Hat die Vorinstanz den für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht massgebenden Sachverhalt ohne Bundesrechtsverletzung festgestellt, ändern auch die übrigen, aus erwerblicher Sicht erhobenen Einwände nichts an der zu Recht am 22. August 2008 verfügten Aufhebung der Invalidenrente. Der von der Versicherten gerügte Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn in Bezug auf den Tätigkeitsanteil im Haushaltsbereich von einer invaliditätsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen wäre, würde angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit auch nach der gemischten Methode der Invaliditätsgradermittlung keine rentenanspruchsbegründende gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals neu geltend macht, der Anteil im Aufgabenbereich Haushalt betrage nicht wie bisher dargelegt 29 %, sondern sei sogar auf 39 % zu beziffern, handelt es sich um eine letztinstanzlich unzulässige neue Tatsachenbehauptung (Art. 99 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zu den Vergleichseinkommen, soweit daraus überhaupt nachvollziehbar hervorgeht, von welchen konkreten Vergleichswerten nach Auffassung der Versicherten bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen wäre. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der Invalidenrente zufolge eines Invaliditätsgrades von jedenfalls weniger als 40 % beruht weder auf einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung noch sonst wie auf einer Bundesrechtsverletzung, weshalb der angefochtene Entscheid im Rahmen der eingeschränkten Kognition nicht zu beanstanden ist. 
 
4. 
4.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
4.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli