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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_397/2010 
 
Urteil vom 30. August 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Leistungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 1. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1949 geborene T.________, als Akkordmaurer tätig, erlitt am 26. Juli 2002 unfallbedingt eine Knieverletzung links und meldete sich am 20. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und dem Beizug der SUVA-Akten gewährte die IV-Stelle Bern T.________ eine Umschulung zum Hauswart durch die Eingliederungsstätte X.________ vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2006 (Schlussbericht der Eingliederungsstätte X.________ vom 14. November 2006). Ein Rentenanspruch wurde nach Erlass von zwei Vorbescheiden mit Verfügung vom 19. Mai 2008 abgewiesen. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. April 2010 ab. 
 
C. 
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzuerkennen. Zwecks Festlegung des Invaliditätsgrades seien die Akten der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch des T.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab; dessen Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung wurde mit Entscheid vom 19. Juli 2010 abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N. 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). 
 
2. 
2.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.2 Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 19. Mai 2008 in einer leichten bis mittelgradig belastenden Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, da der Beschwerdeführer mit der selbstgewählten Umschulung zum Hauswart nicht optimal eingegliedert sei, wobei sie einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % berücksichtigte und das Invalideneinkommen entsprechend einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik, LSE, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, auf Fr. 47'358.- festsetzte, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73'204.- einen Invaliditätsgrad von 35 % ergab. 
Die Vorinstanz bestätigte diese Leistungsverweigerung und bemerkte, die Parameter lauteten nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers; dies betreffe insbesondere den grosszügig bemessenen Abzug von 20 % sowie die Annahme, der Versicherte sei lediglich bei Anforderungsniveau 4 anzusiedeln, wäre doch angesichts seiner Erfahrungen und vielfältigen Kompetenzen Anforderungsniveau 3 durchaus vertretbar, was ein Invalideneinkommen von Fr. 56'125.- und damit einen Invaliditätsgrad von 28 % ergäbe. Sie stützte sich dabei einerseits auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. K.________ vom 22. September 2003, wonach mittelschwere Tätigkeiten ganztags in gehender oder stehender Position zumutbar seien, auch mit Begehen von Leitern, Treppen oder Gerüsten, wobei eine Tätigkeit in sitzender Stellung, mit abwechslungsweise uneingeschränkten, gehenden Abschnitten ideal sei. Gleichzeitig erachtete sie den Schlussbericht der Eingliederungsstätte X.________ vom 14. November 2006 als massgebend, wonach die Leistungsfähigkeit als Hauswart konstant 70-80 % betragen habe. Auch Dr. med. S.________ habe am 28. November 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten bestätigt. Im Weiteren stellte sie fest, das von der Eingliederungsstätte X.________ eruierte und das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil stimmten weitgehend überein, d.h. das seinerzeitige Profil habe sich später im praktischen Umfeld bestätigt, weshalb darauf abgestellt werden könne, zumal keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auch kein weiterer Abklärungsbedarf vorlägen, sondern es sich vielmehr um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts handle. 
 
2.3 Inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Kontext entsprechend und sinngemäss getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bundesrechtswidrig sein sollten, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Entgegen der Bezeichnung als rechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, sowie Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung) handelt es sich bei den Beschwerdevorbringen im Wesentlichen um die Behauptung, die tatsächliche Leistungsfähigkeit betrage entgegen den Feststellungen der Vorinstanz lediglich 50-60 %, womit tatsächlich in unzulässiger Weise appellatorische Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz geübt wird, was im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nicht genügt. Wie bereits das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat, fehlen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes konkrete Hinweise und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb entgegen dessen Vorbringen auch keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärungen besteht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 
Schliesslich sind auch die Einwendungen zum Einkommensvergleich unbegründet. Weder gebietet sich eine Teuerungsanpassung des Valideneinkommens bis ins Jahr 2010 noch trifft es zu, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen auf Fr. 56'125.- erhöht hat; vielmehr hat sie diesen Betrag vergleichsweise herangezogen, um darzutun, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit einem gestützt auf dessen tatsächliche Erfahrungen und Kenntnisse festgesetzten Invalideneinkommen mit 28 % noch tiefer ausfallen würde. 
 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 22. Juni 2010 abgewiesen worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. August 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke