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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_457/2010 
 
Urteil vom 30. August 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Uri 
vom 7. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1959 geborene M.________ bezog ab 1. November 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 9. Februar 2000). Als Ergebnis des im Juli 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem eine Abklärung im medizinischen Institut X.________ durchgeführt wurde, hob die IV-Stelle Uri mit Verfügung vom 26. März 2009 die halbe Rente auf Ende April 2009 auf. 
 
B. 
Die Beschwerde der M.________ wies das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 7. Mai 2010 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Mai 2010 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell die halbe Invalidenrente nicht aufzuheben. 
Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 ist das Gesuch von M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprechung (vgl. dazu BGE 133 V 108; Urteil 9C_106/2009 vom 8. April 2009 E. 2) die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Revisionsgrund; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 1). 
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 1.2 und 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.4; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 
 
1.2 Es ist unbestritten, dass eine erhebliche Änderung insofern eingetreten ist, als sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der halben Rente mit Verfügung vom 9. Februar 2000 wesentlich verbessert hat. Es bestand - gemäss Feststellung der Vorinstanz im psychiatrischen Teilgutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 2. September 2008 nachvollziehbar begründet - bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. März 2009 keine Depression mehr. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. 
Gestützt auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten im Gutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 1. Oktober 2008 ermittelte die IV-Stelle vom kantonalen Gericht bestätigt einen Invaliditätsgrad von 18 %, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch IV-Stelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und kantonales Versicherungsgericht (Art. 61 lit. c ATSG). Der Schulterbereich sei orthopädisch bildgebend nicht abgeklärt worden (E. 2.2.1). Die Anamnese im Gutachten des medizinischen Instituts X.________ sei unvollständig. Vom Röntgenbild des Beckens vom 11. August 2008 habe lediglich der schriftliche Befund vorgelegen (E. 2.2.2). 
2.2 
2.2.1 Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb der Orthopäde des medizinischen Instituts X.________ auf eine Röntgenabklärung der Schulter verzichten durfte. Klinisch seien keine Befunde vorhanden, die Röntgenabklärungen indizierten. Dagegen wird nichts vorgebracht, sondern einzig ausgeführt, ohne bildgebende Befunde sei eine zuverlässige Beurteilung betreffend den Schulterstatus nicht möglich. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung wird dadurch nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 BGG). Abgesehen davon wurden im Gutachten die chronischen Schulter-Armschmerzen beidseits unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und bei der Beurteilung dargelegt, inwiefern dadurch die funktionelle Leistungsfähigkeit eingeschränkt werde. Aus der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 2. Juni 2009 ergibt sich nichts, was nicht bereits in der Expertise gesagt wird. Dass und soweit die Vorinstanz darauf abgestellt hat, ist daher nicht von entscheidender Bedeutung. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Orthopäden der Abklärungsstelle angegeben, bereits seit 2002 Schulterschmerzen zu haben, ohne dass seither offenbar auch nach Meinung des Hausarztes eine Indikation für nähere Abklärungen bestand. 
2.2.2 Zum selben Einwand in der vorinstanzlichen Beschwerde, dass dem Orthopäden des medizinischen Instituts X.________ das Röntgenbild des Beckens vom 11. August 2008 nicht vorgelegen habe, hat das kantonale Versicherungsgericht nichts gesagt. Soweit darin eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zu erblicken ist, wiegt der Mangel nicht schwer, zumal der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ohne weiteres möglich war (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 4). Im Übrigen ist das Vorbringen nicht stichhaltig. Es ist davon auszugehen, dass der orthopädische Gutachter das fragliche Röntgenbild beigezogen hätte, wenn aufgrund von Anamnese und klinischer Untersuchung Anlass hiezu bestanden hätte. 
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit unbegründet. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich ihr Gesundheitszustand nach dem Gutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 1. Oktober 2008 bis zur Verfügung vom 26. März 2009 nicht erheblich verschlechtert habe, sei unzutreffend. Aufgrund der Berichte des Hausarztes Dr. med. L.________ vom 8. März und 4. April 2009 sowie des behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. Z.________ vom 10. März 2009 seien ausgeprägte Knorpelschäden im medialen Kompartiment und Meniskusläsionen am rechten Knie festgestellt worden, welche am 6. Mai 2009 eine Totalprothese erforderlich gemacht hätten. Der gegenteiligen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 28. April und 2. Juni 2009, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, komme kein Beweiswert zu, zumal sie ohnehin nicht auf eigenen Untersuchungen beruhe. 
 
3.2 In ihren Vorbringen lässt die Beschwerdeführerin unerwähnt, dass die Vorinstanz auch festgehalten hat, die erwähnten Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes deckten sich mit der Einschätzung des Dr. med. Z.________ im Bericht vom 10. März 2009, wonach der Zustand aus orthopädischer Sicht etwa gleich geblieben sei. Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig und der daraus gezogene Schluss, der Gesundheitszustand habe sich nach dem Gutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 1. Oktober 2008 bis zur Verfügung vom 26. März 2009 nicht erheblich verschlechtert, ist jedenfalls vertretbar und somit nicht Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 3.2). Ob sich die Operation am Knie rechts vom 6. Mai 2009 und ein allfälliger Eingriff am anderen Knie auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", welcher auch im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gelte und besage, dass vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zu prüfen und allenfalls zuzusprechen seien. 
 
4.2 Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 16 ATSG) gilt auch im Rahmen einer Revision und bedeutet dort, dass vorgängig der Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil I 961/06 vom 19. November 2007 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Liegt aber bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor, indem die versicherte Person in der Lage ist, die verbesserte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, so kann grundsätzlich die Rente auch ohne Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 383). Ausnahmen sind denkbar, so in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung (Urteile 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.3 und 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.2). 
 
4.3 Das kantonale Versicherungsgericht ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, die IV-Stelle habe auf berufliche Eingliederungsmassnahmen resp. die Prüfung solcher Vorkehren verzichten können. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen gegen die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen, denen einzig, aber immerhin beizufügen ist, dass die Versicherte unbestrittenermassen schon seit längerer Zeit nicht mehr an psychischen Problemen leidet, nicht aufzukommen. 
 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, der Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. August 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler