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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_508/2010 
 
Urteil vom 30. August 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, vertreten durch 
Advokat Dr. Thomas Christen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
F.________, geboren 1948, meldete sich am 8. Dezember 2004 unter Hinweis auf eine gichtbedingte partielle Verkrüppelung der Finger und eine schwere kardiale Affektion bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft F.________ mit Verfügungen vom 22. Juni, 25. September und 12. Dezember 2006 berufliche Massnahmen zu (Einarbeitung sowie Einführung in PC-Anwendungen ab 1. Juni 2006 bei der Firma T._______ GmbH). Nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 17. September 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad von 29 %. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des F.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 14. April 2010 ab. 
 
C. 
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ersuchen. Eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig legt er einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Juni 2010, ins Recht und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Juli 2010 ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393). 
 
2. 
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten pflichtgemäss und erwog, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht auf die beweistauglichen Gutachten (namentlich auf die Expertisen der medizinischen Poliklinik des Spitals A.________ vom 26. August 2005 und 6. Dezember 2007 [inklusive Ergänzungsschreiben vom 15. Februar 2008], der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Spitals A.________, vom 27. Juni 2008) sowie auf den Testbefund der Ergotherapie, Abteilung Handrehabilitation, der Therapiedienste des Spitals A.________ vom 5. Juni 2008 und das Schreiben der Dres. med. S.________ und C.________, Hand- und periphere Nervenchirurgie, Spital A.________, vom 18. Mai 2009, abgestellt. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit (mit nur sporadischem Einsatz der Handfunktion zu einfachen, kraftfreien Verrichtungen ohne gefährliche Noxen) vollumfänglich arbeitsfähig. Es könne davon ausgegangen werden, dass der im neurologischen Fachgutachten vom 27. Juni 2008 erwähnte Verdacht auf Polyneuropathie nichts an dieser Arbeitsfähigkeit ändere, so dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen habe verzichten dürfen. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt verwertbar und die IV-Stelle habe die zumutbaren Verweisungstätigkeiten in ihrer Verfügung vom 17. September 2009 rechtsgenüglich konkretisiert. Schliesslich würde selbst ein leidensbedingter Abzug von 25 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. 
 
3. 
3.1 Die Vorbringen des Versicherten beschränken sich gutenteils auf eine andere Würdigung der medizinischen Unterlagen. Die bis zum Verfügungserlass vom 17. September 2009 ergangenen ärztlichen Beurteilungen stimmen darin weitestgehend überein, dass der Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit als Velomechaniker wie auch anderen, körperlich mittelschweren bis schweren und feinmotorischen Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen keine Gesundheitsschädigung vorliegt, welche auch eine angepasste Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen würde. Dies bestätigten sowohl die Ärzte an der medizinischen Poliklinik des Spitals A.________ (Gutachten vom 26. August 2005 und 6. Dezember 2007; Schreiben vom 15. Februar 2008) als auch die Neurologen am Spital A.________ (Fachgutachten vom 27. Juni 2008) und die Dres. med. S.________ und C.________. Soweit sich anlässlich der kardiologischen Kontrolle bei Dr. med. U.________, Innere Medizin und Kardiologie FMH, vom 14. Mai 2008, eine verminderte Leistungsfähigkeit zeigte, konnte diese nicht auf eine kardiologische Problematik zurückgeführt werden (sondern auf weniger Training und reproduzierbare Thoraxschmerzen unter Belastungen). Weil die während der beruflichen Abklärung gezeigte Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (Abschlussbericht vom 9. Mai 2007) somit nicht durch schlüssig festgestellte ärztliche Diagnosen erklärbar war, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie hierauf nicht näher einging. 
 
3.2 Die nach dem Verfügungserlass vom 17. September 2009 datierende Beurteilung des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 8. Juni 2010 muss als unzulässiges Novum unberücksichtigt bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn die Ausführungen des Hausarztes - welche mit Blick auf den möglichen Interessenkonflikt zwischen Behandlungs- und Beurteilungsaufgabe besonders vorsichtig zu würdigen wären - beachtet werden könnten, vermöchten sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dr. med. H.________ konnte bezüglich der koronaren Situation keinen Befund anführen, welcher eine andauernde Einschränkung schlüssig belegen würde und auch die von ihm attestierte Einschränkung aufgrund einer neu diagnostizierten Polyneuropathie überzeugt nicht. Zum einen wäre eine neu aufgetretene Beeinträchtigung nur relevant, soweit sie bereits vor dem Verfügungserlass die Arbeitsfähigkeit in anspruchsrelevantem Ausmass beeinträchtigt hätte (was aus dem Bericht nicht hervorgeht), zum anderen hielt Dr. med. H.________ fest, eine weiterführende Abklärung der Polyneuropathie im Labor sei bis anhin noch nicht erfolgt (da sich der Versicherte nicht mehr gemeldet habe). Der am 27. Juni 2008 von den Ärzten am Spital A.________ geäusserte Verdacht auf Polyneuropathie konnte somit bis dahin offenbar nicht erhärtet werden (vgl. auch Schreiben des Dr. med. B.________, Neurologie FMH, vom 3./17. Juni 2008). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich beanstandet worden ist, hält in allen Teilen vor Bundesrecht Stand; auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 2 BGG). 
 
3.3 Aus medizinischer Sicht sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar, die nicht mit repetitivem Bücken oder Heben, Stossen, Ziehen und Greifen von Lasten von mehr als zwei bis drei Kilogramm, ausschliesslichem Stehen oder häufigem Treppensteigen sowie ausgesprochen feinmotorischen Tätigkeiten verbunden sind. Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Ausführungen der Dres. med. S.________ und C.________ vom 18. Mai 2009 fest, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit etwa in einer Überwachungs- oder Botentätigkeit oder im Telefondienst verwerten könne. Wenn die Vorinstanz die verbleibende Arbeitsfähigkeit ohne Weiterungen als verwertbar erachtete, verletzte sie auch im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. hiezu Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweisen), kein Bundesrecht, wenn sie einen iv-rechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte. Was schliesslich den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn betrifft, erwog die Vorinstanz, dass selbst ein Abzug in Höhe von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergäbe. Das Bundesgericht hat dem nichts beizufügen. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. August 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle