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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_505/2011 
 
Urteil vom 30. August 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ (geb. 15.10.1982), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste am 27. Oktober 2005 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz. Am 6. Januar 2006 heiratete er die Schweizerin Y.________, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals bis 5. Januar 2011 verlängert wurde. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter (1.8.2007). 
Am 24. August 2009 verurteilte das Tribunal de Police de Genève X.________ wegen eines schweren Falls eines Betäubungsmitteldelikts (Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) unter Anrechnung der Untersuchungshaft von vier Monaten und sechzehn Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Das Ausländeramt St. Gallen (heute Migrationsamt) verwarnte ihn deswegen am 13. November 2009 und verknüpfte seine weitere Aufenthaltsbewilligung mit der ausdrücklichen Bedingung, dass er sich fortan in jeder Beziehung klaglos verhalte, ansonsten er weggewiesen würde. Im Jahre 2010 wurde er wegen zwei Verkehrsübertretungen gebüsst. 
Am 15. März 2010 meldete das Einwohneramt Abtwil, dass die Eheleute getrennt leben würden, wovon das Kreisgericht St. Gallen am 20. Mai 2010 mit Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen Kenntnis nahm. Das Migrationsamt widerrief unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (10.5.2010) die Aufenthaltsbewilligung am 9. Juli 2010. Dagegen hat X.________ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erfolglos Beschwerde erhoben. 
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2011, den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements sowie die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und die mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird. 
 
2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Widerrufsverfügung einer bereits gewährten Aufenthaltsbewilligung. Eine Beschwerde dagegen ist nicht mehr zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da ab 6. Januar 2011 die widerrufene Aufenthaltsbewilligung keine Rechtswirkung mehr entfaltet und demnach kein Anspruch mehr darauf besteht (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.3 i.f. S. 501 f.). Allerdings hat bereits das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen - die Aufsichtsbehörde als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - seinen Entscheid mit fehlenden Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründet und demnach das ursprüngliche Anfechtungsobjekt ersetzt. Gestützt auf Art. 42 AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall potentiell ein Anspruch auf Verlängerung zu, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten ist. 
 
2.2 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). Erfolgreich ist integriert, wer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben während vier Jahren zusammengelebt. Strittig ist demnach nur die Frage der erfolgreichen Integration. Der Beschwerdeführer ist mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Dabei steht das schwere Drogendelikt, für welches er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, im Vordergrund. Auch wenn die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer nur verwarnt hatte, handelt es sich dennoch und entgegen dessen Auffassung um eine gravierende Straftat. Dazu kommen kurz nach der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und unmittelbar nach der ausländerrechtlichen Verwarnung weitere begangene, zwar weniger gewichtige Delikte, welche wiederum - wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat - Menschen zumindest abstrakt gefährdeten. Insofern lässt der Beschwerdeführer gegenüber der rechtstaatlichen Ordnung den notwendigen Respekt vermissen. 
Der Beschwerdeführer führt dazu sinngemäss aus, dass das Betäubungsmitteldelikt aufgrund der Verwarnung nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfe und die beiden Übertretungen nicht genügen würden, um einen erneuten Widerruf zu begründen. Er übersieht dabei allerdings, dass die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit dem Erlöschungsgrund der Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG begründet (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG), sondern auf die fehlende Integration abgestellt haben. Dabei sind auch die Straftaten, welche nicht zu einem ausländerrechtlichen Widerruf, sondern lediglich zu einer Verwarnung geführt haben, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ebenfalls zu berücksichtigen. 
Daneben hat der Beschwerdeführer sich nicht in erforderlichem Masse wirtschaftlich integriert: Zwar übt er eine Tätigkeit aus. Aufgrund seines geringen Einkommens vermag er allerdings nur einem Teil seiner Verpflichtungen nachkommen: Einen Unterhalt an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau kann er eben sowenig bezahlen, wie die Kosten für das Eheschutzverfahren und seinen Anwalt, weshalb der Staat letztlich teilweise für von ihm verursachte Kosten aufkommen muss. Daneben hat er sich - wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausgeführt hat - auch sprachlich kaum integriert. 
Insgesamt hat die Vorinstanz deshalb zu Recht festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nicht die erforderliche Integration besteht. 
 
2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auch vergeblich auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch weiter, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen; dabei ist auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (vgl. Urteil 2C_830/ 2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Solche Gründe bestanden hier indessen nicht: Der Beschwerdeführer reiste erst mit 24 Jahren in die Schweiz ein. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte und arbeitete er in der Dominikanischen Republik; dort hat er Verwandte und ein Beziehungsnetz. Weshalb eine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet sein sollte, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist - was angesichts seiner verschiedenen Ferienreisen in sein Heimatland und seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz (fünf Jahre) - auch nicht erkennbar. Zudem ist die Beziehung zu seiner Tochter, wie sich aus dem vorinstanzlich, für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt (Art. 105 Abs. 1 BGG), nicht derart eng, dass von einem wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gesprochen werden könnte. Massgebend ist nicht, dass er in der Schweiz Arbeit, einen Bekanntenkreis aufgebaut und aus seiner Ehe eine Tochter hat. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Aus Art. 8 EMRK sowie aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt sich - wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat - nichts anderes. 
 
2.5 Der noch nicht geschiedene Beschwerdeführer beruft sich sodann auch auf seine neue, eheähnliche Beziehung zu einer Schweizerin, weshalb ihm nach Art. 8 EMRK auch aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht zustehe. Auch diese Argumente sind unbehelflich, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. August 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass