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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_744/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________ AG, 
2. Y.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Jürg Borer und David Mamane, 
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich, 
 
gegen  
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 20. Juni 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom erliess am 4. März 2010 eine Verfügung betreffend Kosten und Tarife 2010 für das Übertragungsnetz für elektrische Energie (Netzebene 1). Ziffer 1 der Verfügung legt den Tarif für die Netznutzung fest, Ziffer 4 betrifft die allgemeinen Systemdienstleistungen (SDL) für Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher, Ziffer 5 die SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW; Ziffer 12 ordnet die Anlastung von tatsächlichen Mindererlösen aus dem "Inter-Transmission System Operator-Compensation" im Umfang von voraussichtlich 23,4 Mio. Franken an die Vertragsparteien von internationalen Energiebezugs- und -lieferungsverträgen nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) an. Gegen diese Verfügung gelangten die A.X.________ AG (heute: X.________ AG) und die Y.________ AG mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses fällte am 20. Juni 2013 sein Urteil. Mit Ziffer 3 des Urteilsdispositivs hiess es die Beschwerde teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1, 4 Satz 2, 5 und 12 der ElCom-Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen auf (Satz 1); es wies die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten im Sinne der Erwägungen unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1,47 % an die Vorinstanz zurück (Satz 2); ansonsten wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Satz 3). 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2013 beantragen die X.________ AG und die Y.________ AG dem Bundesgericht, es sei Ziff. 3 Satz 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Elcom zur neuen Festsetzung der anrechenbaren Kosten zurückzuweisen, verbunden mit Anweisungen betreffend die synthetische Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten (Anträge bzw. Eventualanträge 1.1, 1.1.1 und 1.1.2) und die Berücksichtigung der latenten Steuern (Antrag bzw. Eventualantrag 1.2 und 1.2.1); es sei zusätzlich zur Aufhebung von Ziff. 4 Satz 2 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 in Ziff. 3 Satz 1 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Dispositiv-Ziff. 4 Satz 1 der Verfügung der ElCom in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mit der Differenz zum vollen SDL-Tarif zu belasten sind und keine Mehrfachbelastung der Endkunden der Beschwerdeführerinnen mit SDL-Kosten erfolgen darf (Antrag 2). 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1; 136 I 43 E. 1 S. 43; 136 II 101 E. 1 S. 103, 497 E. 3 S. 499; 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, betrifft die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).  
 
2.2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, womit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteile 2C_469/2013 vom 22. Mai 2013 E. 2.2; 2C_1254/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1.1).  
 
 Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar. Da das angefochtene Rückweisungsurteil seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist - sollte es sich dabei um einen Zwischenentscheid handeln - die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zu neuer Entscheidung an die ElCom zurückgewiesen. Zwar hat es gewisse Fragen abschliessend entschieden, ohne dass aber seine Vorinstanz bloss noch eine rein rechnerische Umsetzung der Vorgaben vorzunehmen hätte; daran ändert die Anweisung, bei der neuen Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten einen Korrekturfaktor von 1,47 % zu berücksichtigen, nichts. Für die Offenheit der der Erstinstanz verbleibenden Aufgabe sprechen zusätzlich die Formulierungen der Anträge der Beschwerdeführerinnen, die sich im Übrigen mit keinem Wort zur Abgrenzung zwischen Endentscheid, Teilentscheid und Zwischenentscheid äussern; sie gehen denn auch auf die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG nicht ein, deren Vorliegen aufgrund der Akten bezweifelt werden muss. Mangels Begründung zu einer nicht evidenten Zulässigkeitsvoraussetzung ist auf die vorliegende Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.3. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Bundesamt für Energie schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller