Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_596/2021  
 
 
Urteil vom 30. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kindesbelange, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Juni 2021 (LZ200040-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern des 2016 geborenen C.________. Gestützt auf eine entsprechende Eingabe von A.________ regelte das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2020 umfassend die Kindesbelange. Mit Berufungsurteil vom 15. Juni 2021 modifizierte das Obergericht des Kantons Zürich den Kindesunterhalt. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juli 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Unterhaltssachen beziffert sein muss (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), dies übrigens bereits im kantonalen Verfahren und auch beim Kindesunterhalt, für welchen im kantonalen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5 und E. 5 S. 619 ff.). 
 
Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Das Obergericht hat seinen Entscheid auf 48 Seiten ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen nicht ansatzweise auseinander, wenn er sich auf den Vorwurf beschränkt, das Obergericht habe keine neugierige und umfassende Untersuchung des komplexen Falles vorgenommen und die Folgen des Entscheides könnten für die Psyche, Loyalität und Wertebildung des Kindes verheerende Folgen haben. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli