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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.185/2004 /bnm 
 
Urteil vom 30. September 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. August 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen X.________ angestrengten Betreibungen 1 und 2 (Forderungen aus Mehrwertsteuer) pfändete das Betreibungsamt A.________ am 2. September und 22. Oktober 2003 unter anderem verschiedene Werkzeuge und Maschinen des Schuldners (Pfändung Nr. rrr und sss). 
1.2 Gegen den Pfändungsvollzug führte X.________ beim Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz als unterer Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen am 9. Februar 2004 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Pfändung. Zur Begründung führte er aus, diese Werkzeuge und Maschinen seien zur Ausübung seines Berufs notwendig und daher als Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nicht pfändbar. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und entliess die strittigen Gegenstände aus dem Pfändungsbeschlag, da sie sowohl den Kompetenzcharakter der Gegenstände wie auch die Wirtschaftlichkeit des Betriebs bejahte. 
1.3 Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dagegen beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25. August 2004 abgewiesen. 
1.4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit Eingabe vom 10. September 2004 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. August 2004 sei aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Ziff. 2-15 der Pfändungsurkunden Nr. rrr und sss seien nicht aus der Pfandhaft zu entlassen. Der Beschwerde ist aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
2. 
2.1 Die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E.1 S. 42). Der Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2001, wonach die Mehrwertsteuern zu den Geschäftsauslagen gehörten, ist demnach unzulässig. 
2.2 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz führt aus, unpfändbar seien nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG insbesondere Werkzeuge und Gerätschaften, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig seien. Allerdings dürfe eine zur selbstständigen Berufsausübung unentbehrliche Sache nach Lehre und Rechtsprechung gepfändet werden, wenn der Betrieb des Schuldners sich als unwirtschaftlich erweise (BGE 80 III 110; Georges Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bd. II, N. 21 zu Art. 92 SchKG). Der Betrieb dürfe als solcher insgesamt nicht dauerhaft unrentabel sein (BGE 86 III 51 ff.) und das infrage stehende eingesetzte Hilfsmittel sollte seine eigenen Kosten decken und in einem vernünftigen Verhältnis zum damit erzielten Erwerb stehen (BGE 87 III 63 ff.). Dass ein Einsatz der gepfändeten Gerätschaften für sich genommen unwirtschaftlich oder unverhältnismässig sei, werde von der Beschwerdeführerin zurecht nicht geltend gemacht. Stattdessen verweise sie pauschal auf die Angaben des Schuldners in der erstinstanzlichen Parteibefragung, wonach im ausgewiesenen Betriebsertrag von Fr. 36'663.-- für das Jahr 2003 eine Teilinvalidenrente im Umfang von Fr. 39'336.-- enthalten sei. Daraus ziehe sie den Schluss, der Betrieb des Schuldners habe im Geschäftsjahr 2003 de facto einen Verlust von Fr. 2'673.-- generiert, folglich sei der Betrieb als solcher unrentabel. 
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts habe eine selbstständige Berufsausübung allerdings dauerhaft unwirtschaftlich zu sein, um eine Pfändung von Kompetenzstücken zu rechtfertigen (BGE 86 III 51 ff.). Dies ergebe sich schon aus dem Normzweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, welcher die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und seiner Familie zum Ziel habe (Georges Vonder Mühll, a.a.O. N. 3 zu Art. 92 SchKG). Generell seien an das Kriterium der Wirtschaftlichkeit keine allzu hohen Massstäbe zu legen. Gestützt darauf ergebe sich unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin für ihre eigenen Berechnungen herangezogenen Prämissen folgendes Bild: bei einem ausgewiesenen Betriebsgewinn von Fr. 42'890.-- abzüglich einer IV-Rente von Fr. 39'336.-- habe der Betrieb des Schuldners im Geschäftsjahr 2002 einen Nettogewinn von Fr. 3'554.-- erwirtschaftet. Gestützt auf das bei den Akten liegende Doppel der Steuererklärung des Schuldners, liesse sich für das Geschäftsjahr 2001 gar ein Betriebsgewinn von Fr. 17'397.-- errechnen. Von einer dauerhaften Unwirtschaftlichkeit könne angesichts dieser Zahlen trotzdem von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 errechneten Verlust nicht gesprochen werden. 
3.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, der Schuldner habe im Protokoll vom 20. April 2004 ausgesagt, sein Unternehmen weise einen sehr grossen Aufwand auf. Trotz hohem Umsatz könne ein Unternehmen jedoch unwirtschaftlich sein. Es stelle sich die Frage, inwieweit die Vorinstanz willkürlich gehandelt habe, wenn sie auf nicht erwiesene Tatsachen abstelle. Auf die Einwände kann nicht eingetreten werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden (E. 2.2 hiervor), und inwiefern die Aufsichtsbehörde dabei willkürliche Schlussfolgerungen gezogen haben soll, hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz - wie auch die untere Aufsichtsbehörde - ausgeführt haben, die ausgewiesenen Betriebsaufwendungen und Geschäftsauslagen dürften relativ hoch angesetzt worden sein. Das gelte auch für den vom Schuldner an seine Ehefrau ausbezahlten Lohn von Fr. 25'800.-- für die Mitarbeit im Sekretariat im Umfang von 20-30 Stellenprozent. Es sei jedoch vorliegend auf die Erfolgsrechnung und die Parteibefragung und nicht auf die Auskünfte gegenüber den Steuerbehörden abzustellen. 
3.3 Weiter wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Hinweis der Beschwerdeführerin sei unbehelflich, dass der unter Einbezug der IV-Rente ausgewiesene Betriebsgewinn von Fr. 42'890.-- bzw. Fr. 36'633.-- nicht ausreiche, das vom Betreibungsamt A.________ errechnete Existenzminimum der Familie des Betreibungsschuldners von Fr. 60'600.-- im Jahr zu finanzieren. Zum einen seien vom Existenzminimum der Familie das Jahreseinkommen der Frau von Fr. 25'800.-- sowie die allenfalls als Geschäftsaufwendungen verbuchten privaten Auslagen in Abzug zu bringen, womit der Notbedarf bereits gedeckt erscheine; und zum anderen könnte selbst im Falle einer Unterdeckung des privaten Bedarfs nicht stereotyp auf fehlende Wirtschaftlichkeit geschlossen werden. Erstens gelte die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit auch hier, und zweitens wäre selbst bei dauerhafter Unwirtschaftlichkeit eine ausnahmsweise Pfändbarkeit von Kompetenzstücken nur dann anzunehmen, wenn eine rentablere Art der Berufsausübung denkbar erschiene (a.M.: Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 21 zu Art. 92 SchKG). Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall. 
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander, sondern wendet bloss ein, es stelle sich auch hier die Frage, inwieweit die Vorinstanz willkürlich gehandelt habe, indem sie auf nicht erwiesene Tatsachen abgestellt habe. Auch auf diese Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. September 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: