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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 115/05 
 
Urteil vom 30. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
H.________, 1932, Kenia, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 12. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 2. September 2003 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem 1932 geborenen, bis zum Wegzug nach Kenya im Jahre 2002 in der Schweiz wohnhaft gewesenen H.________ rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1823.- zu und ersetzte damit - aufgrund veränderter Verhältnisse (Scheidung im Jahre 2003) - eine frühere Verfügung vom 11. Juni 1997. Gegen die Verfügung vom 2. September 2003 erhob der Versicherte am 3. Oktober 2003 (Posteingang) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Rente. Am 26. November 2003 stellte die Schweizerische Ausgleichskasse H.________ eine Änderung der Verfügung vom 2. September 2003 zu seinen Ungunsten in Aussicht (Herabsetzung der monatlichen Altersrente auf Fr. 1549.-) und gab ihm Gelegenheit, bis zum 26. Dezember 2003 dazu Stellung zu nehmen und/oder die Einsprache zurückzuziehen. Nachdem sein Gesuch um Fristerstreckung bis Mitte Februar 2004 zwecks Konsultation eines Rechtsberaters (Schreiben vom 20. Dezember 2003) unbeantwortet geblieben war, zog H.________ die Einsprache am 13. Januar 2004 (Posteingang: 22. Januar 2004) zurück, worauf ihm am 23. Januar 2004 schriftlich mitgeteilt wurde, das Einspracheverfahren werde als gegenstandslos abgeschrieben. 
A.b Am 26. Januar 2004 erliess die Schweizerische Ausgleichskasse "zum Abschluss des Einspracheverfahrens" eine "Einsprache-Verfügung", mit welcher sie die Verfügung vom 2. September 2003 ersetzte und die ab 1. Januar 2003 zugesprochene Altersrente neu auf Fr. 1549.- monatlich festsetzte; des Weitern verfügte sie, dass zwecks Verrechnung mit zu viel bezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 3562.- (1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004) ab Februar 2004 vom monatlich geschuldeten Rentenbetrag jeweils Fr. 274.- automatisch in Abzug gebracht werden. Gleichentags informierte sie den Versicherten über die Möglichkeit, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein Erlassgesuch zu stellen. 
B. 
In der Folge gelangte H.________ an die - gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 26. Januar 2004 zur Beurteilung zuständige - Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2004 und Neuberechnung der Rentenleistungen (Eingabe vom 29. März 2004 [Posteingang]). Mit Entscheid vom 12. Mai 2005 trat die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2004 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe des Versicherten vom 29. März 2004 samt Akten an die Schweizerische Ausgleichskasse, damit sie diese als Einsprache entgegennehme und darüber befinde (Entscheid vom 12. Mai 2005). 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV zurückzuweisen, eventualiter letztinstanzlich direkt in der Sache zu entscheiden (Neuberechnung der Rentenhöhe). 
Die Schweizerische Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht zu prüfen ist einzig, ob die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV zu Recht auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 26. Januar 2004 nicht eingetreten ist. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist darauf, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 413 und 123 V 335, ferner 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 1a des Urteils RKUV 2000 Nr. U 372 S. 112; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 226 Erw. 1a). 
1.2 Die - unabhängig von den Parteianträgen von Amtes wegen zu beurteilende (vgl. BGE 129 V 337 Erw. 1.2, 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 23 Erw. 1a, 123 V 327 Erw. 1 mit Hinweisen) - Frage der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erwuchs die Verfügung vom 2. September 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 eine monatliche Altersrente von Fr. 1823.- zugesprochen wurde, nach dem am 13. Januar 2004 klar, ausdrücklich und unbedingt, mithin rechtsgültig erklärten (vgl. BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis) Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache und der Abschreibung des Einspracheverfahrens vom Geschäftsverzeichnis zufolge Gegenstandslosigkeit (23. Januar 2004) in Rechtskraft (vgl. BGE 109 V 237 Erw. 3; ferner BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen; Urteil W. vom 22. April 2003 [I 387/01] Erw. 3.1). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist - auch insoweit ist dem kantonalen Gericht beizupflichten - die umstrittene "Einsprache-Verfügung" vom 26. Januar 2004 nicht als Einspracheentscheid (Art. 52 Abs. 2 ATSG), sondern als Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, welche die formell rechtskräftige Verfügung vom 2. September 2003 in Wiedererwägung zieht. Ein solches wiedererwägungsweises Zurückkommen der Verwaltung auf die durch den Rückzug rechtskräftig gewordene, (materiell) richterlich unbeurteilt gebliebene ursprüngliche Verfügung ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG und einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 168 Erw. 2c) unter der einschränkenden Voraussetzung zulässig, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10 Erw. 3.3). Die materiellrechtliche Frage, ob diese qualifizierten Erfordernisse hier gegeben sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Erw. 1.1 hievor); festzuhalten ist immerhin, dass die Wiederwägungsvoraussetzungen in der Regel als erfüllt gelten, wenn periodische Dauerleistungen (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c) aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln bzw. fehlender oder falscher Anwendung massgebender Bestimmungen zugesprochen wurden (vgl. BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c; Urteil B. vom 23. Februar 2005 [I 632/04] Erw. 3). 
2.2 Im Unterschied zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG sind Verfügungen über Renten der AHV - wozu auch Wiedererwägungsverfügungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 ATSG gehören - nicht mehr direkt mit Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht oder an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen weiterziehbar (zum Beschwerdeweg siehe Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, Art. 84 und 85bis AHVG sowie Art. 200 AHVV; vgl. auch alt Art. 84 ff. AHVG). Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache (in der Regel) bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Einspracheverfahren - vorbehältlich der im Gesetz selber ausdrücklich normierten Ausnahmen - zwingend. Es besteht daher nicht ein im Belieben der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache. Die Rechtsuchenden haben mit andern Worten nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, sondern den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (BGE 130 V 226 f. Erw. 7.2.1; zum Ganzen siehe SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30 ff., mit Hinweisen). 
2.3 Mit Blick auf den zwingenden Charakter des Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz zu Recht ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Januar 2004 verneint und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2004 an die Beschwerdegegnerin überwiesen (vgl. BGE 114 V 149 Erw. 3c, 102 V 74 f. Erw. 1; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2003, zu Art. 30, Rz 14 und zu Art. 61, Rz 5), damit sie mittels Einspracheentscheid darüber befinde. Der Umstand, dass in der strittigen Verfügung als Rechtsvorkehr fälschlicherweise die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV genannt wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu begründen vermag (BGE 100 Ib 119 f., 92 I 77 Erw. 2a; ZAK 1985 S. 232; Urteile M. vom 18. Dezember 2003 [C 221/03] Erw. 3.2, H. vom 20. Oktober 2003 [C 85/03] Erw. 2.2 und K. vom 2. Juli 2002 [C 49/02] Erw. 4b/bb). Die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens ist sodann - mit Blick auf dessen Sinn und Zweck sowie den gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin verlangt und eine Entscheidbegründung mit bloss wörtlicher Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten verbietet - weder überspitzt formalistisch noch läuft sie dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 f. Erw. 1.3.1 und 1.3.2; Urteile R. vom 15. September 2005 [C 120/05] Erw. 3.3. H. vom 19. Oktober 2004 [H 41/04] Erw. 3). 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. September 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: