Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_639/2008 
 
Urteil vom 30. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
O.________, Deutschland, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Zirlewagen, Theodor-Hanloser-Strasse 1, DE-78224 Singen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 4. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2008 die Beschwerde der in Deutschland wohnhaften O.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 5. Mai 2006 betreffend den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abwies, 
dass O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gestützt auf das - am 12. September 2005 beim Sozialgericht eingereichte - internistische Gutachten der Kliniken X.________ sowie das psychiatrische Sachverständigengutachten des Universitätsklinikums Y.________ vom 24. Oktober 2005 von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 80 % (sechs bis acht Stunden im Tag) in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen ist, 
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund von noch nachzureichenden Gutachten könne sie höchstens bis zu drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen, eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellt (Art. 105 BGG; Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1), 
dass sodann der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildet (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354), 
dass die Vorinstanz weiter festgestellt hat, von den Gutachtern seien konkrete Behandlungsmöglichkeiten sowie Therapien für diverse diagnostizierte Leiden (so etwa das Schlafapnoesyndrom) vorgeschlagen worden, die positive Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit, Schmerzverarbeitung und Depressivität haben können, 
dass diese auf fachärztlicher prognostischer Beurteilung beruhende Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass der daraus gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin sei bis zum Zeitpunkt der Therapierung, die durchgeführt worden sei, gerade nicht in der Lage gewesen, die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsleistung zu erbringen, soweit er nicht dem Grundsatz der prognostischen Beurteilung der Anspruchsberechtigung (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111, 110 V 99 E. 2 S. 102 oben) und der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 176) widerspricht, weder näher begründet noch aktenmässig belegt wird, 
dass sodann die Vorinstanz der im psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2005 diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung keinen invalidisierenden Charakter zuerkannt hat (vgl. dazu BGE 131 V 49, 130 V 352), 
dass dagegen vorgebracht wird, es sei versucht worden, die Depression konsequent zu behandeln und auch die somatoforme Schmerzstörung zu therapieren, was jedoch nicht möglich gewesen sei, 
dass eine aufgrund prognostischer Beurteilung zur Verbesserung oder zur Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes als notwendig erachtete, trotz vorhandener Motivation- und Eigenanstrengung der versicherten Person jedoch erfolglose psychotherapeutische Behandlung allenfalls Anlass für eine Neuüberprüfung der Anspruchsberechtigung für die Zeit nach Verfügungserlass sein kann (Urteil 9C_386/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3), 
dass schliesslich nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wird, inwiefern die Ermittlung des Schwerbehindertengrades einerseits und der Minderung der Erwerbsfähigkeit anderseits in je gesonderten Verfahren nach deutschem Recht die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades als bundesrechtswidrig erscheinen lässt, 
dass dies auch für die ergänzenden Anmerkungen zu der von der Beschwerdeführerin angeblich nie ausgeübten Tätigkeit in der Hausaufgaben- und Seniorenbetreuung gilt, 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht bestritten ist und kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht, 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, unbegründet ist, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. September 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Seiler Fessler