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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_224/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Allgemeine Hauptabteilung, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Mai 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 6. Februar 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und verfügte mit Haftbeschluss seine sofortige Festnahme. Die für den Einsatz zuständige Sicherheitspolizei des Kantons Basel-Landschaft versuchte ihn an seinem Wohnsitz in Münchenstein zur Öffnung der Haustüre zu bewegen. Dabei zeichnete A.________ das Gespräch mittels einer Videokamera und einem Diktiergerät durch ein sich in der Türe befindliches Fenster auf. Die Polizeibeamten verschafften sich schliesslich gewaltsam Zutritt zum Haus, nahmen A.________ in Haft und stellten beide Aufzeichnungsgeräte vorsorglich sicher. 
Wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) erliess die Staatsanwaltschaft am 20. März 2015 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bezüglich der beiden Aufnahmegeräte. Die am 1. April 2015 dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2015 beantragt A.________ die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts. Er begehrt die unverzügliche Rückgabe der Videokamera und des Diktiergeräts. Es sei ihm für die Gerichts- und Anwaltskosten Kostenerlass zu bewilligen. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. 
 
C.   
Mit Schreiben vom 26. August 2015 teilt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Bundesgericht mit, sie habe A.________ die Videokamera und das Diktiergerät - nach Extrahierung (inkl. Sicherung) und Löschung der inkriminierten Aufnahmen - zurückgegeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Dem Beschwerdeführer wurden die Videokamera und das Diktiergerät zwischenzeitlich ausgehändigt. Damit erweist sich sein Begehren um Herausgabe dieser Gegenstände als gegenstandslos. Dagegen ist der Beschlag der kopierten Video- und Tonaufnahmen noch immer bestehend. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition die Sachurteilsvoraussetzungen der ihm unterbreiteten Beschwerden (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen).  
 
2.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab. Gegen einen solchen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (lit. a) oder - was hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
2.3. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss dieser Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer, in detaillierter Weise darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 IV 92 E. 4 und 4.2 S. 95 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).  
 
2.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt (Art. 263 ff. StPO) werden, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 101 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Die Beschlagnahme der Video- und Tonaufnahmen betrifft jedoch Beweismittel, bei denen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.).  
 
2.5. Der Beschwerdeschrift sind keine Ausführungen darüber zu entnehmen, inwiefern die Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit über die inkriminierten Aufnahmen für den Beschwerdeführer hier ausnahmsweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte und ihn in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigt. Es wird auch nicht dargetan, weshalb ein allfälliger Nachteil durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
3.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerde auch im gegenstandslos gewordenen Punkt voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen wäre. 
 
 Von der Möglichkeit, ein begründetes und dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (vgl. Verfügung vom 1. Juli 2015), hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. Damit muss darüber nicht befunden werden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Herausgabe der Videokamera und des Diktiergeräts wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic